Beschäftigte nach TVöD / TV-L / TV-H > TV-L

TV-L: Neue Aufgaben außerhalt des Referates

<< < (2/5) > >>

Organisator:

--- Zitat von: troubleshooting am 27.02.2024 08:33 ---
"Wenn der Arbeitgeber die nach dem Arbeitsvertrag geschuldete Arbeitsleistung lediglich modifiziert, kann der Arbeitgeber eine geänderte Tätigkeit kraft seines Direktionsrechts nach billigem Ermessen zuweisen.
Ändert sich dagegen die nach dem Arbeitsvertrag geschuldete Arbeitsleistung, ist dies nicht durch das Direktionsrecht des Arbeitgebers gedeckt."

--- End quote ---

Wo ist da der Unterschied?


--- Zitat von: troubleshooting am 27.02.2024 08:33 ---Feststellungsklage beim Arbeitsgericht!

--- End quote ---

Mit welchem Ziel?

@ TE: Der AG kann in billigem Ermessen, welches hier offenbar ausgeübt wurde, andere, nicht eingruppierungsrelevante, Aufgaben übertragen. Insoweit kannst du dich selbstverständlich weigern, in einem anderen Referat zu arbeiten, der Arbeitgeber wird sich dann ebenfalls weitern, dich weiter zu beschäftigen.

Die Arbeitsbelastung ist insoweit kein Argument, da die Arbeitsleistung in mittlerer Art und Güte im Rahmen der vertraglich vereinbarten Arbeitszeit zu erbringen ist. Mehr nicht.

MeinerEiner:
Genügt denn die Übertragung fachfremder Tätigkeiten billigem Ermessen?

Angenommen der AN wird gekündigt, weil er nicht das erforderliche Mindestmaß der mittleren Güte dieser fachfremden Aufgaben erreicht. Ist die Kündigung dann rechtens, wenn die Übertragung von vornherein nicht billigem Ermessen entsprach?

Organisator:

--- Zitat von: MeinerEiner am 04.03.2024 19:41 ---Genügt denn die Übertragung fachfremder Tätigkeiten billigem Ermessen?

Angenommen der AN wird gekündigt, weil er nicht das erforderliche Mindestmaß der mittleren Güte dieser fachfremden Aufgaben erreicht. Ist die Kündigung dann rechtens, wenn die Übertragung von vornherein nicht billigem Ermessen entsprach?

--- End quote ---

Daher billiges Ermessen - es muss den Umständen entsprechend ausgestaltet sein. Dazu kann es auch gehören, fachfremde Serviceaufgaben zu übernehmen, wenn das geboten ist.

Da die Leistung (individueller) mittlerer Art und Güte immer zu erwarten ist, bzw. arbeitsvertraglich geschuldet ist, wäre eine entsprechende Minderleistung - egal auf welchem Arbeitsgebiet - pflichtwidrig.

troubleshooting:

--- Zitat von: Organisator am 04.03.2024 16:55 ---
--- Zitat von: troubleshooting am 27.02.2024 08:33 ---
"Wenn der Arbeitgeber die nach dem Arbeitsvertrag geschuldete Arbeitsleistung lediglich modifiziert, kann der Arbeitgeber eine geänderte Tätigkeit kraft seines Direktionsrechts nach billigem Ermessen zuweisen.
Ändert sich dagegen die nach dem Arbeitsvertrag geschuldete Arbeitsleistung, ist dies nicht durch das Direktionsrecht des Arbeitgebers gedeckt."

--- End quote ---

Wo ist da der Unterschied?


--- Zitat von: troubleshooting am 27.02.2024 08:33 ---Feststellungsklage beim Arbeitsgericht!

--- End quote ---

Mit welchem Ziel?

@ TE: Der AG kann in billigem Ermessen, welches hier offenbar ausgeübt wurde, andere, nicht eingruppierungsrelevante, Aufgaben übertragen. Insoweit kannst du dich selbstverständlich weigern, in einem anderen Referat zu arbeiten, der Arbeitgeber wird sich dann ebenfalls weitern, dich weiter zu beschäftigen.

Die Arbeitsbelastung ist insoweit kein Argument, da die Arbeitsleistung in mittlerer Art und Güte im Rahmen der vertraglich vereinbarten Arbeitszeit zu erbringen ist. Mehr nicht.

--- End quote ---

Zu 1.: Eine Modifikation ist dem Wortsinn nach eine Änderung, aber eben keine komplett andere Aufgabe. Beispiel aus der Praxis: Ein AN ist bei einer Zeitarbeitsfa. explizit als Schreiner angestellt. Er kann somit auch z.B. als Trockenbauer eingesetzt werden, nicht aber als Schlosser!

Zu 2. Ziel: Klar, diese neue Tätigkeit künftig nicht (mehr) ausführen zu müssen. Das Tischtuch ist offensichtlich eh zerschnitten.

Arbeitsbelastung: Ist immer ein Argument, wenn sie das schaffbare dauerhaft überschreitet! Deswegen ja auch Überlastungsanzeige! Getreu dem BW-Motto: Melden macht frei (von der Verantwortung)! Hinterher heißt es eh gern, warum hast du nichts gesagt?

Btw: In der Situation der TE würde ich mich nach einem neuen Job umsehen. Das Betriebsklima scheint belastet zu sein.

Organisator:

--- Zitat von: troubleshooting am 05.03.2024 10:46 ---Zu 1.: Eine Modifikation ist dem Wortsinn nach eine Änderung, aber eben keine komplett andere Aufgabe. Beispiel aus der Praxis: Ein AN ist bei einer Zeitarbeitsfa. explizit als Schreiner angestellt. Er kann somit auch z.B. als Trockenbauer eingesetzt werden, nicht aber als Schlosser!

Zu 2. Ziel: Klar, diese neue Tätigkeit künftig nicht (mehr) ausführen zu müssen. Das Tischtuch ist offensichtlich eh zerschnitten.

Arbeitsbelastung: Ist immer ein Argument, wenn sie das schaffbare dauerhaft überschreitet! Deswegen ja auch Überlastungsanzeige! Getreu dem BW-Motto: Melden macht frei (von der Verantwortung)! Hinterher heißt es eh gern, warum hast du nichts gesagt?

Btw: In der Situation der TE würde ich mich nach einem neuen Job umsehen. Das Betriebsklima scheint belastet zu sein.

--- End quote ---

Verstehe, danke. Allerdings dürfte im Arbeitsvertrag keine genaue Tätigkeit genannt sein (Mitarbeiter mit der Aufgabe X) sondern eher etwas Allgemeines (Verwaltungsmitarbeiter in der Entgeltgruppe XX). Insoweit dürfte der Unterschied Modifikation / Arbeitsleistung hier wohl nicht greifen.

Insoweit wäre eine wie auch immer geartete Feststellungsklage wohl aussichtslos. Im Ergebnis, also deinem letzten Absatz, bin ich bei dir.

Navigation

[0] Message Index

[#] Next page

[*] Previous page

Go to full version