Beamte und Soldaten > Beamte der Länder
[SN]Als privat versicherte Begleitperson beim gesetzlich versicherten Kind im KH
AnVo:
Hier steht schon einiges richtiges. Aber bitte nicht durcheinanderkommen!
Die Sächsische Urlaubsverordnung (SächsUrlVO) gilt überhaupt nicht mehr. Diese wurde von der Sächsische Urlaubs-, Mutterschutz- und Elternzeitverordnung (Sächs-UrlMuEltVO) abgelöst.
Als verbeamteter Lehrer (nicht alleinstehend) stehen dir pro Kind und Jahr 10 Tage Urlaub unter Belassung der Dienstbezüge zur Verfügung (§ 12 Abs 2. Sächs-UrlMuEltVO). Allerdings ist das auf 25 Tage gedeckelt.
Die Anzahl der verfügbaren (und "verbrauchten") Tage siehst du im Schulportal - Persönliches - Meine Kinder.
Ich denke auch, dass die Liegebescheinigung ausreicht. Gebenenfalls sollte irgendwo vermerkt sein, dass eine Betreuung notwendig ist. Mehr steht auf einer Bescheiniung vom Kinderarzt auch nicht.
Saxum:
--- Zitat von: AnVo am 12.03.2024 21:28 ---(§ 12 Abs 2. Sächs-UrlMuEltVO)
--- End quote ---
Danke für den Hinweis auf die fehlerhafte Abkürzung der Verordnung, gemeint und verlinkt habe ich natürlich sinngemäß Sächs-UrlMuEltVO.
--- Zitat von: Poincare am 11.03.2024 10:45 ---Bei uns (bw) [...] Als LK dürftest du bei uns dein Kind zu Unterrichtszeiten daher auch nur "bis zu 4 Tagen" im Krankenhaus betreuuen, genauso wie bei Kind krank.
--- End quote ---
Nur um hier noch nachzutragen, ich habe nachgeschaut und auch für BaWü [BW] gelten derzeit 10 Tage pro Kind, höchstens 25 Tage für alle Kindkranktage zusammen (bei mehreren Kindern). Das gilt daher mWn auch für Lehrkräfte, Siehe hierzu § 29 Abs. 2 AzUVO. Allerdings werden nur 9/10tel unter Fortbestehen der Bezüge gewährt, also effektiv 9 "bezahlte Freistellungstage" für die Pflege von Kindern.
benmar007:
Danke für die vielen Tipps. Die 10 Tage laut §29 wurden mir nun auch bestätigt. Ich bin gespannt ob die Bescheinigung in der aktuellen Form ausreicht. Falls dem nicht so sein sollte, werde ich beim Krankenhaus vorstellig und lasse das korrigieren. Herzlichen Dank. ... Closed.
benmar007:
So, es gibt Neuigkeiten. Mein Arbeitgeber (Schulamt in Vertretung) hat mir einen Brief zugesendet. In diesem wird mir für die 10 Tage Krankenhausbetreuung meines 1-jährigen Kindes (Betreuung als ärztlich notwendig deklariert) 10 Tage Sonderurlaub nach § 14 Abs. 2 Satz 1 SächsUrlMuEltWO ohne Dienstbezüge gewährt.
Ich bin sauer und enttäuscht zugleich.
Dazu kommt noch, dass zwei Tage dieses Zeitraumes Ferien und zwei weitere Tage Wochenende waren. Mir sollen also für zusammen 4 Tage an denen ich nicht mal in der Schule gewesen wäre Bezüge entfallen. Das nenne ich mal eine familienfreundliche Entscheidung eines Schulamtes. Mal sehen was ich da noch machen kann (Widerspruch usw.).
benmar007:
Noch als Ergänzung
§ 14
Urlaub aus sonstigen Gründen
(2) 1 Urlaub, der ausschließlich persönlichen Belangen des Beamten, der Übernahme von Aufgaben der Entwicklungshilfe oder der hauptberuflichen Tätigkeit für den Landtag oder die Landtagsfraktionen und für öffentliche zwischenstaatliche oder überstaatliche Einrichtungen dient, wird unter Wegfall der Dienstbezüge bewilligt. 2In anderen Fällen können dem Beamten bei einem Urlaub, der auch öffentlichen Belangen oder dem Einsatz als Freiwilliger nach dem Gesetz über den Bundesfreiwilligendienst (Bundesfreiwilligendienstgesetz – BFDG) vom 28. April 2011 (BGBl. I S. 687), in der jeweils geltenden Fassung, dient, die Dienstbezüge bis zur Dauer von sechs Monaten, für die sechs Wochen übersteigende Zeit jedoch nur in halber Höhe, belassen werden; die oberste Dienstbehörde kann Ausnahmen, bei Beamten des Freistaates Sachsen mit Zustimmung des Staatsministeriums der Finanzen, bewilligen.
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