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[SN]Als privat versicherte Begleitperson beim gesetzlich versicherten Kind im KH

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Angelsaxe:

--- Zitat von: benmar007 am 20.04.2024 10:24 ---Noch als Ergänzung

§ 14
Urlaub aus sonstigen Gründen

(2) 1 Urlaub, der ausschließlich persönlichen Belangen des Beamten, der Übernahme von Aufgaben der Entwicklungshilfe oder der hauptberuflichen Tätigkeit für den Landtag oder die Landtagsfraktionen und für öffentliche zwischenstaatliche oder überstaatliche Einrichtungen dient, wird unter Wegfall der Dienstbezüge bewilligt. 2In anderen Fällen können dem Beamten bei einem Urlaub, der auch öffentlichen Belangen oder dem Einsatz als Freiwilliger nach dem Gesetz über den Bundesfreiwilligendienst (Bundesfreiwilligendienstgesetz – BFDG) vom 28. April 2011 (BGBl. I S. 687), in der jeweils geltenden Fassung, dient, die Dienstbezüge bis zur Dauer von sechs Monaten, für die sechs Wochen übersteigende Zeit jedoch nur in halber Höhe, belassen werden; die oberste Dienstbehörde kann Ausnahmen, bei Beamten des Freistaates Sachsen mit Zustimmung des Staatsministeriums der Finanzen, bewilligen.

--- End quote ---

Das ist ja schon inhaltlich völliger Murks. Die darüber genannte Mitteilung empfinde ich als absolut nicht im Sinne der Fürsorgepflicht (um nicht zu sagen als eine Frechheit). Also deinem Widerspruchgedanken möchte ich voll und ganz unterstützen.

Poincare:

--- Zitat von: Poincare am 11.03.2024 10:45 ---Bei uns (bw) [...] Als LK dürftest du bei uns dein Kind zu Unterrichtszeiten daher auch nur "bis zu 4 Tagen" im Krankenhaus betreuuen, genauso wie bei Kind krank.
--- End quote ---

Nur um hier noch nachzutragen, ich habe nachgeschaut und auch für BaWü [BW] gelten derzeit 10 Tage pro Kind, höchstens 25 Tage für alle Kindkranktage zusammen (bei mehreren Kindern). Das gilt daher mWn auch für Lehrkräfte, Siehe hierzu § 29 Abs. 2 AzUVO. Allerdings werden nur 9/10tel unter Fortbestehen der Bezüge gewährt, also effektiv 9 "bezahlte Freistellungstage" für die Pflege von Kindern.
[/quote]

Nur um hier noch kurz zu ergänzen: Aus OP geht nicht hervor, ob das Kind tatsächlich erkrankt war. In unserem Fall muss es regelmäßig zur Diagnostik in die Klinik, ist aber nicht akut erkrankt. Daher greift meines Erachtens nicht automatisch dieser Anspruch.
Das mit den LK muss ich wohl irgendwo falsch gelesen haben, in mancherlei Hinsicht wird ja bei LK im Vergleich zu den übrigen Beamten eine Einschränkung gemacht.

Taigawolf:

--- Zitat von: Poincare am 22.04.2024 13:56 ---
--- Zitat von: Poincare am 11.03.2024 10:45 ---Bei uns (bw) [...] Als LK dürftest du bei uns dein Kind zu Unterrichtszeiten daher auch nur "bis zu 4 Tagen" im Krankenhaus betreuuen, genauso wie bei Kind krank.
--- End quote ---

Nur um hier noch nachzutragen, ich habe nachgeschaut und auch für BaWü [BW] gelten derzeit 10 Tage pro Kind, höchstens 25 Tage für alle Kindkranktage zusammen (bei mehreren Kindern). Das gilt daher mWn auch für Lehrkräfte, Siehe hierzu § 29 Abs. 2 AzUVO. Allerdings werden nur 9/10tel unter Fortbestehen der Bezüge gewährt, also effektiv 9 "bezahlte Freistellungstage" für die Pflege von Kindern.

--- End quote ---


Nur um hier noch kurz zu ergänzen: Aus OP geht nicht hervor, ob das Kind tatsächlich erkrankt war. In unserem Fall muss es regelmäßig zur Diagnostik in die Klinik, ist aber nicht akut erkrankt. Daher greift meines Erachtens nicht automatisch dieser Anspruch.
Das mit den LK muss ich wohl irgendwo falsch gelesen haben, in mancherlei Hinsicht wird ja bei LK im Vergleich zu den übrigen Beamten eine Einschränkung gemacht.
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Naja, in §28 Abs. 2 AzUVO steht "Zur Beaufsichtigung, Betreuung oder Pflege eines erkrankten Kindes, welches das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder behindert und auf Hilfe angewiesen ist, ist für die notwendige Dauer der Abwesenheit Sonderurlaub zu bewilligen."

Es dürfte ein leichtes sein, einen entsprechenden Wisch vom Arzt zu kriegen, auf dem das entsprechend angekreuzt ist, wenn das Kind im Krankenhaus ist. Wer das nicht hinkriegt, dem kann man auch nicht mehr helfen.

benmar007:

--- Zitat ---Es dürfte ein leichtes sein, einen entsprechenden Wisch vom Arzt zu kriegen, auf dem das entsprechend angekreuzt ist, wenn das Kind im Krankenhaus ist. Wer das nicht hinkriegt, dem kann man auch nicht mehr helfen.

--- End quote ---

Danke für deine bisherigen Beiträge zum Thema. Mit dem letzten Punkt bist du aber auf dem falschen Weg. Mir hat das Krankenhaus lediglich eine "Liegebescheinigung" ausgestellt (dies sei so üblich und wird auch nicht anders gehandhabt). Auf Nachfrage ob ich "Kinderkrankenscheine" oder etwas anderes erhalte wurde mir mitgeteilt, dass die "Liegebescheinigung" als Nachweis ausreichend sei. Weder der behandelnde Arzt im KH noch der Kinderarzt wollten mir für meinen Arbeitgeber andere Unterlagen ausstellen. Also bitte verurteile nicht, ohne die genauen Hintergründe zu kennen. Die ärztliche Notwendigkeit der Betreuung eines 1-jährigen nach einer OP ergibt sich automatisch aus der "Liegebescheinigung", da eine Entlassung durch den behandelnden Arzt nicht eher erfolgt wäre.

Eine Lösung ist leider immer noch nicht in Sicht und das Schulamt beruft sich auf die Aussage: "das wird üblicherweise so gemacht". Das Amt verweist an die Bezügestelle, die Beihilfe oder andere ohne hier genauere Aussagen über Verantwortlichkeiten zu treffen. Warum nach §14 und nicht nach §12 beurteilt wurde versteh ich nicht und konnte mir auch nicht erläutert werden.

Bei der gesetzlichen Krankenkasse meines Kindes hab ich nun auch eine Anfrage gestellt. Prinzipiell ist diese ja für jede Art von Kosten zuständig, die in der Erkrankung eines bei ihnen versicherten Kindes liegen. Ich bin weiter gespannt.

AnVo:
Das wäre für mich ein Fall für die Rechtschutzversicherung der Lehrergewerkschaft... oder falls du nirgends Mitglied bist, für den BPR in deiner Region.

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