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[SN]Als privat versicherte Begleitperson beim gesetzlich versicherten Kind im KH
Saxum:
Meine persönliche Einschätzung: In jedem Fall Widerspruch einlegen und um erneute Prüfung des Sachverhalts unter Subsumtion des § 12 Abs 2. Sächs-UrlMuEltVO. Die Liegebescheinigung, auch ohne namentliche Benennung der betreuenden Person ist dem Grunde nach vollkommen ausreichend, denn es ist keine normierte Voraussetzung und selbst wenn, nehmen wir doch analog den "Kinderkrankenschein": Hier steht auch nicht der Name der betreuenden Person darauf. Es ist nur erforderlich, dass die "Betreuung notwendig" war, es reicht also per se ein Satz "Begleitperson/Betreuung erforderlich? Ja/Nein".
In diesem Fall hat man ja die Liegebescheinigung nochmals mit Namen erhalten, wenn hier die Personalstelle nach dem Widerspruch weiter sperrt, rufe ich tatsächlich dort mal an. *hmpf*
Poincare:
Natürlich ist die Betreuung des Kleinkindes im Krankenhaus notwendig, daher übernimmt die KK auch in der Regel die Kosten. Ohne Eltern würde die Klinik in dem Alter nie klar kommen. Die Frage, die hier gestellt ist, ist ja: Ist es Betreuung eines erkrankten Kindes.
Wir hatten das vor der Verbeamtung schon geprüft, bei gesetzlich versicherten Kindern ist es so, dass die Eltern einen unbezahlten Freistellungsanspruch haben (wie bei Kind krank), und dann aber nicht Kinderkrankengeld, sondern einen Ersatz für den entstandenen Verdienstausfall beantragen können.
Saxum:
Die Regelungen des § 44b Abs. 1 SGB V verstehe ich aber dahingehend, dass dieser Anspruch nur greift wenn das begleitende Elternteil auch selbst gesetzlich versichert ist. Ähnliches gilt auch für § 45 Abs. 1a SGB V. Der Wortlaut auf den es hier ankommt ist "Versicherte haben Anspruch", daher ist hier Bedingung, dass das Kind und das anspruchnehmende Elternteil beide Mitglied in der gesetzlichen Krankenversicherung sind.
Das § 12 Abs 2. Sächs-UrlMuEltVO macht keinen Unterschied zwischen stationär (Krankenhaus) oder ambulant (Zuhause) es kommt dem Grunde nach nur auf insgesamt vier Prüfpunkte bzw. Voraussetzungen an:
* ärztliches Zeugnis / medizinische notwendigkeit (+)
* Beaufsichtigung, Betreuung oder Pflege eines erkrankten Kindes (+)
* keine andere Person im eigenen Haushalt steht zur Verfügung (+)
* das Kind unter 12 Jahre alt oder behindert ist (+)Da die gesetzliche Krankenversicherung des Kindes meiner Prognose bzw. Leseart der Normen nach bei einer privaten Krankenversicherung des Elternteils voraussichtlich weder noch nach § 44b oder § 45 SGB V den Verdienstausfall erstatten wird, kommt nur die bezahlte Freistellung nach § 12 Abs 2. Sächs-UrlMuEltVO in Frage, deren Voraussetzungen (+) positiv bejaht werden können.
Es ist im übrigen automatisch die Betreuung eines Kranken Kindes, wenn der Arzt oder das Krankenhaus die medizinische Notwendigkeit bejaht. Der Verweis auf "private Kinderbetreuung" entfällt, ein Krankenhausaufenthalt ist ohnehin ein "außergewöhnliches Ereignis" das wohl juristisch regelmäßig nicht in den Bereich der "privaten Kinderbetreuung" zu zählen wäre.
benmar007:
Hallo liebe Forenmitglieder,
der aktuelle Stand sieht nun wie folgt aus:
- die gesetzliche Krankenkasse meines Kindes lehnt eine Verdienstausfallzahlung nach SGB V ab. Begründung ist die Gesetzesänderung mit 01.01.24 (Pflegestudiumsstärkungsgesetz) nach der der Verdienstausfall wie Kinderkrankengeld behandelt und nur für gesetzlich Versicherte gezahlt wird (bis Ende 2023 wäre es auch für privat Versicherte gezahlt worden ... Pech für mich)
- mein Arbeitgeber hat mir eine Zahlungsaufforderung zugesendet und fordert rund 1000 € Netto von mir zurück (§ 14 Abs. 2 Satz 1 SächsUrlMuEltVO)
- meine Krankenkasse oder die Beihilfe sehen sich hier auch nicht in der Pflicht zu zahlen
Mein Fazit:
Ich lege Widerspruch gegen die Zahlung ein und werde eine erneute Prüfung nach § 12 SächsUrlMuEltVO beantragen. Sollte dies abgelehnt werden, übergebe ich den Fall meiner Rechtsschutzversicherung bzw. deren Anwälten.
Erschreckend finde ich, dass es Situationen gibt, in denen man seinen Pflichten als Elternteil nachkommt und dann so im Regen stehengelassen wird. Was man daraus für ein Fazit zieht, mag ich mir eigentlich nicht vorstellen.
Fragmon:
--- Zitat von: Saxum am 25.04.2024 14:35 ---
- ärztliches Zeugnis / medizinische notwendigkeit (+)
- Beaufsichtigung, Betreuung oder Pflege eines erkrankten Kindes (+)
- keine andere Person im eigenen Haushalt steht zur Verfügung (+)
- das Kind unter 12 Jahre alt oder behindert ist (+)
--- End quote ---
Kann diese Voraussetzung den in diesem Fall tatsächlich bejaht werden? Ich lese es so heraus, dass das KH es eben nicht explizit attestiert.
--- Zitat von: benmar007 am 29.05.2024 07:21 ---Erschreckend finde ich, dass es Situationen gibt, in denen man seinen Pflichten als Elternteil nachkommt und dann so im Regen stehengelassen wird. Was man daraus für ein Fazit zieht, mag ich mir eigentlich nicht vorstellen.
--- End quote ---
Wäre es denn anders, wenn du in einem privatrechtlichen Arbeitsverhältnis privatversichert wärst?
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