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Kostendämpfungspauschale in BW unwirksam

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LehrerBW:
Lese ich es in der Urteilsbegründung richtig, dass die Erhöhungen seit 2004 rechtswidrig waren und dass sie auch nicht nach Besoldungsgruppen hätten gestaffelt werden dürfen?

Landesdiener:
Aus welcher Randnummer liest du das heraus? Ich habe die Stelle beim schnellen Querlesen nicht gefunden.

LehrerBW:
Punkt 21 und 22.

Blabla legt eine besoldungspruppenunabhängige Höhe von 50 DM fest.
Die Beihilfeverordnung von 2004 genügt nicht den Anforderungen eines Gesetzesvorbehalts.
Deshalb ist es hier ohne Belang, dass der Gesetzgeber selbst dreimal, nämlich durch das Haushaltsstrukturgesetz 2004 und die Haushaltsbegleitgesetze 2012 und 2013/2014 die für die Kostendämp fungspauschale maßgeblichen Regelungen in § 15 Abs. 1 BVO BW getroffen hat.

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Ich lese das so, dass sämtliche Erhöhungen der Kostendämpfungspauschale seit 2004 auf keiner rechtlichen Basis stehen.
Bin aber absoluter rechtlicher Laie 🫣

Landesdiener:
Das lese und verstehe ich auch so. Mal schauen, wie das die Damen und Herren in Stuttgart interpretieren und dann versuchen zu umgehen...

LehrerBW:
Kleiner Wink mit dem Zaunpfahl bei Punkt 14😉

"Daher kann auch die Einhaltung des Gesetzesvorbehalts bei der Einführung oder Änderung einer Kostendämpfungspauschale nicht da von abhängen, ob die Kostendämpfungspauschale in voller Höhe oder mit dem jeweiligen Erhöhungsbetrag als nur "geringfügig" anzusehen wäre. Dies gilt umso mehr, als angesichts erfolgreicher Klagen von Beamten auf Feststellung mangelnder Amtsangemessenheit ihrer Alimentation nicht mehr selbstver ständlich davon ausgegangen werden kann, die Alimentation übersteige regel mäßig das nach Maßgabe von Art. 33 Abs. 5 GG gebotene Besoldungsniveau und enthalte insoweit Spielräume für Kürzungen im Beihilfebereich (so noch BVerwG, Urteil vom 3. Juli 2003 - 2 C36.02 - BVerwGE 118, 277 <281>)."

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