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Ablehnung Widerspruch amtsangemessen Alimentation - Klagen, aber wie?

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AlxN:

--- Zitat von: derSchorsch am 08.04.2024 22:01 ---
--- Zitat ---Und wenn das ca 2k kostet, ist doch egal, (wenn ich es vorstrecken kann) zahlten Ende doch eh alles der im Rechtsstreit unterlegene Dienstherr. Oder sehe ich das falsch?

--- End quote ---

Der Anwalt möchte in der Regel ein Stundenhonorar für seine Dienste. Im Falle einer erfolgreichen Klage trägt der Beklagte die Gerichtskosten und die gesetzlichen Sätze für deinen Anwalt. Die Differenz musst du selber tragen.

--- End quote ---

Danke für die Info. Laut einem anderen Beitrag ist dann wohl die Anwaltskanzlei Lenders sehr zu empfehlen, da sie soweit ich mich erinnern kann, nur die gesetzlichen Stundensätze nehmen.

Ganz generell gesprochen finde ich es echt verwerflich dass der Gesetzgeber so mit seinen Beschäftigen umgeht. Münzt man das auf ein normales Arbeitsverhältnis um, dann würde das ja bedeuten, dass der Arbeitgeber auf jegliche Beschäftigten regelrecht sch*t. Diejenigen die nicht widersprechen verlieren Geld und irgendwann auch allen Respekt vor dem Arbeitgeber. Diejenigen die widersprechen werden in die Klage getrieben, da ist es ähnlich nur schlimmer.


Ein Rechtsstreit zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer findet in einem gesunden Betrieb bestimmt nicht so häufig statt und so ist das eigentlich ein Armutszeugnis für unseren öffentlichen Dienst. Dieser Weg den die Dienstherren da gehen, verdeutlicht die potenzielle zerstörerische Sprengkraft (hier insbesondere im Hinblick auf die Beschäftigten/Beamten untereinander), von der ST öfters redet..

Ozymandias:
Bei normalen Arbeitnehmern sind Streitigkeiten häufiger.
Nur kann der Arbeitgeber dort einfach Betrag x zahlen und die Sache ist erledigt.
Die Behörde kann nur nach Besoldungsgesetz zahlen, das Gesetz gilt solange bis es als verfassungswidrig deklariert wird. Der Weg für Beamte ist einfach nur schwieriger und kann wie in mehreren Beispielen über 20 Jahre lang dauern.

In der Arbeitsgerichtsbarkeit werden selbst komplexe Fälle oftmals innerhalb von 3-4 Wochen per Vergleich erledigt.
Selbst erlebt.

SwenTanortsch:

--- Zitat von: Unlucky am 08.04.2024 08:55 ---Wie versprochen der Widerspruchsbescheid.

https://drive.google.com/file/d/1OXKQ4OZRpLSI61UEPBmAFXMTCF5acyZ2/view?usp=drive_link

--- End quote ---

Mindestens die im Widerspruchsbescheid ausgeführte Begründung zu den Ortsklassen ist gerichtlich angreifbar, was ebenso für die Betrachtung des Partnereinkommens gilt, die der Widerspruchsbescheid nicht explizit nennt. Zu beidem dürfte mit einiger Wahrscheinlichkeit im Verlauf des Jahres eine umfassendere Betrachtung erfolgen, auf die im Klageverfahren zurückgegriffen werden könnte, soll heißen, diesbezüglich sollte sich damit die eigene Klagebegründung zu einem nicht geringen Teil substantiieren lassen. Beide Regelungen fallen unter das, was der Bayerische Richterverein im Verlauf des Gesetzgebungsverfahrens wie folgt zusammengefasst hat:

„Der Gesetzesentwurf stellt hierfür [für eine „amts- und verfassungsangemessene Alimentation“; ST.] einen aus hiesiger Sicht verfassungsrechtlich nicht tragfähigen Ansatz dar. Er wird absehbar keiner (verfassungs-)gerichtlichen Kontrolle standhalten. Der Entwurf genügt nicht den prozeduralen Anforderungen an ein Besoldungsgesetz. Ihm liegen rein ergebnis- und zielorientierte Annahmen zu Grunde, deren Vorhandensein mehr politischer (Wunsch-)Vorstellung als konkreter Begründbarkeit entspringen. […] Der Gesetzgeber geht davon aus, dass beide Ehegatten durch Arbeit zum Familienunterhalt beitragen. Damit bedarf es sowohl für die Angemessenheit der Besoldung als auch für das Mindestabstandsgebot anderer Parameter. Diese benennt der Gesetzentwurf nicht. Damit verstieße der Dienstherr gegen seine verfassungsrechtliche Pflicht zur amtsangemessenen Alimentation, denn er hat kein Referenzsystem mehr, an dem er die Angemessenheit beurteilen könnte.“ (Bayerischer Richterverein, Stellungnahme v. 31.08.2022, S. 2 (Bayerischer Richterverein, Stellungnahme v. 31.08.2022, S. 2 (https://www.bayrv.de/fileadmin/Bayerischer-Richterverein/Dokumente/Stellungnahmen/22-01_Stellungnahme_GesetzentwurfBesoldungsanpassungBVerfG2022.pdf)

derSchorsch:
Servus Swen!

Vielen Dank, dass du dich auch hier einbringst.

Kannst du eine Einschätzung abgeben, inwiefern der Mustervorschlag aus Thüringen auch auf Bayern anwendbar ist?
https://www.thueringer-beamtenbund.de/fileadmin/user_upload/www_thueringer-beamtenbund_de/pdf/2023/230406_Muster_Klageerhebung.docx
Ich habe so meine Bedenken wegen Punkt 2. In Bayern sind ja, soweit mir bekannt, keine entsprechenden Verfahren anhängig.
Könnte nach dieser Klageschrift, in der später folgenden Begründung, auch noch zusätzlich auf die von dir genannten Punkte (Partnereinkommen, Ortszuschlag) und allgemein auf das Übergewicht der Zuschläge im Vergleich zur Grundbesoldung eingegangen werden? Oder verbaut man sich diesen Weg mit dem Mustertext?

SwenTanortsch:
Ich sitze im Moment an einer etwas umfangreicheren Ausarbeitung, die terminlich gebunden ist, Schorsch, weswegen ich im Moment nicht dazu komme, mir die Mustausarbeitung des tbb, die aber generell tragfähig sein dürfte, genauer anzuschauen bzw. auf Bayern zu übertragen. Darüber hinaus hat auch der DRB Berlin 2022 Musterklageschriften erstellt und sie auf seiner Homepage öffentlich gestellt, die ich aber auf die Schnelle gerade nicht finde: https://www.drb-berlin.de/

In den letzten Tagen habe ich mich recht ausführlich mit Bayern beschäftigt. Ich würde in der Klageschrift unter allen Umständen sowohl auf die Problematik des vorausgesetzten Partnereinkommens und das Ortsklassensystem eingehen: Sie sind die zentralen verfassungswidrigen Regelungen, die der bayerische Besoldungsgesetzgeber 2023 in das Besoldungsrecht eingeführt hat. Dazu wirst Du im Verlauf der Jahres - denke ich - argumentatorische Schützenhilfe erhalten, die Du in die Klageschrift (weitgehend über Copy and Paste) wirst einfügen können.

Darüber hinaus dürfte trotz dieser neuen Regelungen das Land auch 2023 das Mindestabstandsgebot selbst in der Ortsklasse VII verletzt haben - für 2024 habe ich gerade die entsprechenden Berechnungen vollzogen und ist der Fehlbetrag selbst dann, wenn man eine spezifische jährliche "Beihilfe" von brutto 20.000,- € bzw. netto 13.576,40 € durch den Ehepartner hinzurechnet (vgl. S. 61 unter https://oeffentlicher-dienst.info/pdf/by/by-anpg-2024-2025.entwurf.2.pdf), noch immer so groß, dass einem das eigentlich nur noch ein Erschrecken in die Knochen jagen kann. Es lässt einem regelmäßig die Maulklappe runterfallen, wenn man sich mit dem bayerischen Besoldungsrecht beschäftigt, weshalb ich in gewisser Weise froh bin, dass ich nun nach Bayern wieder Berlin betrachten werde - obgleich: Da sieht's auch nicht viel besser aus...

Sobald Du Klage einlegst, hast Du erst einmal Zeit, um Deine Klageschrift zu erstellen. Jeder, der sich in Bayern von dem Widerspruchsbescheid von einer Klage abschrecken lässt, wird es später in Anbetracht der Fehlbeträge, um die es geht, bitter bereuen. Ergo: Klagt in Bayern, lasst euch das nicht gefallen - die Besoldung ist bei euch jenseits von Gut und Böse.

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