Beschäftigte nach TVöD / TV-L / TV-H > TV-L

Frage zu Elternzeit nach Geburt (BW)

(1/3) > >>

UmFolio:
Hallo zusammen,

wir haben einen berechneten Geburtstermin für unser Kind am 17. August. Meine Frau (wir sind beide verbeamtete Lehrer auf Lebzeit in BW) wird 1 Jahr in Elternzeit gehen.

Zu meiner Elternzeit (zunächst 1 Monat) hätte ich folgende Frage: Kann ich die Elternzeit zunächst ankündigen, dann aber nicht wahrnehmen? Denn nur in einem von drei Fällen würde sie Sinn ergeben: Das Kind kommt deutlich zu spät (z.B. 2 Wochen). Dann wäre nur noch ca. 1 Woche Sommerferien, was uns gemeinsam nach der Geburt zu wenig ist. Kommt das Kind wie erwartet oder auch etwas früher, läge meine gesamte Elternzeit in den Sommerferien und wäre natürlich sinnfrei.

Konkrekt zusammengefasst: Kann ich die Elternzeit ankündigen, jedoch nur dann tatsächlich wahrnehmen, wenn das Kind deutlich später als berechnet kommt? Kommt es "pünktlich" oder zu früh, würde ich die Elternzeit nicht benötigen.

Danke für alle Antworten und Tipps!
Beste Grüße

cyrix42:
Moin,

Beamtenfragen sind sinnvollerweise im Beamten-Unterforum zu stellen, damit dort auch entsprechend sachkundige Personen dies sehen. Hier wäre die einzig relevante Antwort auf deine Frage: "Der TV-L trifft dazu naheliegenderweise keine Aussage."

Landesdiener:

--- Zitat von: UmFolio am 05.04.2024 08:51 ---Kann ich die Elternzeit zunächst ankündigen, dann aber nicht wahrnehmen?

--- End quote ---
Nein!
Die AzUVO BW hat diesbezüglich die gleiche Regelung wie das BEEG für Angestellte: es gilt die 7-Wochen-Frist vor Inanspruchnahme. Da das im Falle des ersten Lebensmonats vor der tatsächlichen Geburt liegt, kann man sich nur am voraussichtlichen Termin orientieren. Du musst also verbindlich Ende Juni die Elternzeit beantragen.

UmFolio:
Vielen Dank für die Antwort. Bis 7 Wochen vor dem berechneten Geburtstermin erfolgt doch zunächst nur die Ankündigung der Elternzeit, die Beantragung erst nach der Geburt - oder verstehe ich das falsch?

Landesdiener:
Jein. Die "Ankündigung" ist eigentlich der Antrag, nur eben nicht der formale Antrag in STEWI (Onlineverfahren). Mit der Ankündigung erklärst du dich aber verbindlich – sonst würde die Ankündigung ja auch nichts bringen. Beim eigentlichen Antrag wirst du dann an der Ankündigung gemessen. Bei einer Abweichung wird man dann prüfen und aus Dienstherren-/Arbeitgebersicht entscheiden.

Navigation

[0] Message Index

[#] Next page

Go to full version