Autor Thema: Dauer des Urlaubs  (Read 5467 times)

Resthofidylle

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Dauer des Urlaubs
« am: 08.04.2024 19:39 »
Hallo in die Runde,
ist es denn möglich, auch 4 Wochen Urlaub am Stück zu machen ? Welche Gründe des Arbeitgebers (Kommunal- Behörde) könnten dem entgegen stehen ?

MoinMoin

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Antw:Dauer des Urlaubs
« Antwort #1 am: 08.04.2024 19:41 »
keine ausser betriebliche Belange.
Denn eigentlich ist das genau das, was tariflich und gesetzlich gefordert wird.

ProfTii

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Antw:Dauer des Urlaubs
« Antwort #2 am: 09.04.2024 09:23 »
Ich habe mir von meinem ehem. Arbeitsrechtsprofessor mal sagen lassen, dass die Hürde für "betriebliche Belange" in einer öfftl. Verwaltung extrem hoch sind, da der AG im Zweifelsfall mit einem den Umständen entsprechend hohen zu erwartenden Schaden argumentieren müsste und der in einer öffentlichen Verwaltung kaum durch das Fernbleiben einer Einzelperson zu begründen sei. Das hat er damals damit begründet, dass es kaum Bereiche gibt, bei denen der Verwaltung ein tatsächlicher monetärer Schaden entsteht und von einer (entsprechend großen Verwaltung; >100 MA) verlangt werden kann, dass Vertretungsregelungen bestehen, die einen (falls überhaupt möglichen) Schaden vermeiden, da der Betrieb ebenso bei einem plötzlichen Krankheitsausfall nicht zum Erliegen kommen dürfte.

Wie steht ihr dazu?

Thomber

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Antw:Dauer des Urlaubs
« Antwort #3 am: 09.04.2024 10:17 »
Ich werde in 2024 wieder 4 Wochen Urlaub nehmen.   Ja, geht.
(Früher habe ich Ärger bekommen, wenn ich immer nur paar Tage genommen habe - denn das ist ja nicht so erholsam!)

BAT

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Antw:Dauer des Urlaubs
« Antwort #4 am: 09.04.2024 10:53 »
Ich habe mir von meinem ehem. Arbeitsrechtsprofessor mal sagen lassen, dass die Hürde für "betriebliche Belange" in einer öfftl. Verwaltung extrem hoch sind, da der AG im Zweifelsfall mit einem den Umständen entsprechend hohen zu erwartenden Schaden argumentieren müsste und der in einer öffentlichen Verwaltung kaum durch das Fernbleiben einer Einzelperson zu begründen sei. Das hat er damals damit begründet, dass es kaum Bereiche gibt, bei denen der Verwaltung ein tatsächlicher monetärer Schaden entsteht und von einer (entsprechend großen Verwaltung; >100 MA) verlangt werden kann, dass Vertretungsregelungen bestehen, die einen (falls überhaupt möglichen) Schaden vermeiden, da der Betrieb ebenso bei einem plötzlichen Krankheitsausfall nicht zum Erliegen kommen dürfte.

Wie steht ihr dazu?

Da wird er Recht haben, dass betriebliche Belange schwerlich im öD angebracht werden können. Womit er überhaupt nicht Recht hat, ist der Bezug auf monetäre Abwägungen.

Allerdings wird es ob der Personalnot durchaus schwieriger, Vertretungen zu haben bzw. Aufgaben vollumfänglich wahr zu nehmen. Ich habe nicht nur ein Verfahren wegen Amtshaftung am Popo...


ProfTii

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Antw:Dauer des Urlaubs
« Antwort #5 am: 12.04.2024 07:39 »
[...]

Da wird er Recht haben, dass betriebliche Belange schwerlich im öD angebracht werden können. Womit er überhaupt nicht Recht hat, ist der Bezug auf monetäre Abwägungen.

Allerdings wird es ob der Personalnot durchaus schwieriger, Vertretungen zu haben bzw. Aufgaben vollumfänglich wahr zu nehmen. Ich habe nicht nur ein Verfahren wegen Amtshaftung am Popo...

Danke für den Input. Ist denn bei der Betrachtung durch das Gericht, falls man sich gegen eine solche Ablehnung des AG wehrt, die tatsächliche Personalsituation des AG maßgeblich oder würde bei einer vorliegenden Unterbesetzung durch Personalnot ebenfalls bereits auf ein Organisationsversagen abgestellt?
Nach dem Motto "Du hast zu wenig Personal und deshalb darf dein AN keinen (langen) Urlaub nehmen? Das ist dein Problem, du hast für ausreichend Personal zu sorgen"

BAT

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Antw:Dauer des Urlaubs
« Antwort #6 am: 12.04.2024 09:01 »
Das muss man dann wirklich ein Rechtsexperte klären.

Zwei Sachen aus dem Bach heraus:

- am juristischen Katzentisch halte ich hier alle Entscheidungen für möglich
- wirklich wegen EINEM Urlaub gegen den AG klagen?


MoinMoin

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Antw:Dauer des Urlaubs
« Antwort #7 am: 12.04.2024 10:19 »
[...]

Da wird er Recht haben, dass betriebliche Belange schwerlich im öD angebracht werden können. Womit er überhaupt nicht Recht hat, ist der Bezug auf monetäre Abwägungen.

Allerdings wird es ob der Personalnot durchaus schwieriger, Vertretungen zu haben bzw. Aufgaben vollumfänglich wahr zu nehmen. Ich habe nicht nur ein Verfahren wegen Amtshaftung am Popo...

Danke für den Input. Ist denn bei der Betrachtung durch das Gericht, falls man sich gegen eine solche Ablehnung des AG wehrt, die tatsächliche Personalsituation des AG maßgeblich oder würde bei einer vorliegenden Unterbesetzung durch Personalnot ebenfalls bereits auf ein Organisationsversagen abgestellt?
Nach dem Motto "Du hast zu wenig Personal und deshalb darf dein AN keinen (langen) Urlaub nehmen? Das ist dein Problem, du hast für ausreichend Personal zu sorgen"
Das kommt drauf an.

Also einfach den Urlaub einreichen, darauf verweisen, dass man tariflich und gesetzlich dazu angehalten ist seinen Urlaub zusammenhängend nehmen soll, die schriftlich begründete Ablehnung hinterfragen, mit dem Verweis, dass man das dann wohl gerichtlich überprüfen lassen müsste, und dann einfach abwarten was AG und später ArbG dazu sagt.

ProfTii

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Antw:Dauer des Urlaubs
« Antwort #8 am: 12.04.2024 10:48 »
Es ist nicht so als würde mich das Thema selbst aktuell tangieren - aber ich mag es zu fachsimpeln und es passt ja zur Frage des TE

MoinMoin

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Antw:Dauer des Urlaubs
« Antwort #9 am: 12.04.2024 10:53 »
um fachzusimpeln, wenn durch kurzfristigen Weggang von Kollegen und Dauerkrankheiten undplanbare Personalnot vorliegt und die Arbeit nicht liegen bleiben kann, dann kann der AG sicher es anbringen, ansonsten ist es durchaus schnell ein Orgaversagen.

MeinerEiner

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Antw:Dauer des Urlaubs
« Antwort #10 am: 12.04.2024 12:25 »
Es geht nicht nur um betriebliche Gründe, die dagegenstehen müssen, sondern um dringende betriebliche Gründe.
Dieser unbestimmte Rechtsbegriff erhöht natürlich noch einmal die Hürde bei einer Ablehnung. Es könnten noch Gründe in der Person des AN liegen, die die Teilung notwendig machen oder eben soziale Gesichtspunkte bzgl. des Urlaubs der Kollegen.

Der Personalrat hat bei Versagung auch ein Mitbestimmungsrecht.

Grundsätzlich muss wunschgemäß auch der gesamte Jahreserholungsurlaub zusammenhängend beispielsweise am 1.1. des Jahres gewährt werden.

Ich schaue mal noch nach der Rechtsprechung zu dem Thema "dringende betriebliche Gründe...".


Resthofidylle

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Antw:Dauer des Urlaubs
« Antwort #11 am: 12.04.2024 13:17 »
Danke für die Antworten. Es geht hier darum, dass gesagt wird, drei Wochen sind schon mehr als genug, Schluss, aus, basta. Urlaubsantrag wurde ohne weitere Begründung abgelehnt  :'(
Sicher spielen da auch von Neid und Missgunst geplagte Kollegen eine Rolle.
   

TVOEDAnwender

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Antw:Dauer des Urlaubs
« Antwort #12 am: 12.04.2024 13:46 »
Danke für die Antworten. Es geht hier darum, dass gesagt wird, drei Wochen sind schon mehr als genug, Schluss, aus, basta. Urlaubsantrag wurde ohne weitere Begründung abgelehnt  :'(
Sicher spielen da auch von Neid und Missgunst geplagte Kollegen eine Rolle.
 

Dann müsstest Du leider ggfls. vorm Arbeitsgericht klagen um deinen Urlaubswunsch durchzusetzen. Es handelt sich um eine Leistungsklage auf Urlaubsgewährung für einen bestimmten Zeitraum. Ggfls. geht dies auch per einstweiligen Rechtschutz (höhere Hürde).
https://www.anwalt.de/rechtstipps/die-durchsetzung-des-urlaubs_048029.html

Zitat
Ha­ben Ar­beit­neh­mer ein Recht auf Ur­laub in der von ih­nen gewünsch­ten Zeit?
Gemäß § 7 Abs.1 BUrlG sind die Ur­laubswünsche des Ar­beit­neh­mers bei der zeit­li­chen Fest­le­gung des Ur­laubs "zu berück­sich­ti­gen", es sei denn, dass dem drin­gen­de be­trieb­li­che Be­lan­ge oder Ur­laubswünsche an­de­rer Ar­beit­neh­mer ent­ge­gen­ste­hen und die­se Wünsche un­ter so­zia­len Ge­sichts­punk­ten den Vor­rang ver­die­nen.

Die For­mu­lie­rung des Ge­set­zes, daß die Wünsche des Ar­beit­neh­mers le­dig­lich "zu berück­sich­ti­gen" sind, klingt so, als ob die­se Wünsche nur ei­ne un­ter­ge­ord­ne­te Rol­le bei der Fest­le­gung des Ur­laubs spie­len. Das ist nach der Recht­spre­chung aber kei­nes­falls so: Viel­mehr sind die Ur­laubswünsche des Ar­beit­neh­mers im all­ge­mei­nen vor­ran­gig ge­genüber den be­trieb­li­chen In­ter­es­sen zu berück­sich­ti­gen.

Nur dann, wenn drin­gen­de be­trieb­li­che Be­lan­ge oder die Ur­laubswünsche an­de­rer, so­zi­al schutzwürdi­ge­rer Ar­beit­neh­mer ent­ge­gen­ste­hen, kann sich der Ar­beit­ge­ber dem zeit­li­chen Wunsch des Ar­beit­neh­mers aus­nahms­wei­se ein­mal ver­wei­gern.

Wer legt den Ur­laub fest?
Hier müssen Sie als Ar­beit­neh­mer vor­sich­tig sein: Die Fest­le­gung bzw. Gewährung des Ur­laubs er­folgt aus­sch­ließlich durch Ih­ren Ar­beit­ge­ber und nicht et­wa durch Sie. Auch der o.g. Grund­satz, daß Ih­re Wünsche in be­zug auf die zeit­li­che La­ge des Ur­laubs vor­ran­gig sind, ändert dar­an nichts.

Die mit dem Ar­beit­ge­ber nicht ab­ge­spro­che­ne Selbst­be­ur­lau­bung stellt ei­nen Grund für ei­ne ver­hal­tens­be­ding­te Kündi­gung dar, die je nach La­ge des Fal­les auch als außer­or­dent­li­che bzw. frist­lo­se Kündi­gung aus­ge­spro­chen wer­den kann.

Was tun bei Streit über die La­ge des Ur­laubs?
Wenn es zwi­schen Ih­nen und Ih­rem Ar­beit­ge­ber zu ei­nem Streit über die Gewährung von Ur­laub kommt, den Sie be­reits ge­plant ha­ben und demnächst an­tre­ten wol­len, dann können Sie beim Ar­beits­ge­richt den Er­laß ei­ner einst­wei­li­gen Verfügung be­an­tra­gen, mit der der Ar­beits­ge­ber zur Ur­laubs­gewährung ver­pflich­tet wird.

Ein sol­ches Eil­ver­fah­ren ver­dient sei­nen Na­men, d.h. es ist im ex­tre­men Not­fall so­gar möglich, ei­ne Ver­hand­lung vor dem Ar­beits­ge­richt und ei­ne Ent­schei­dung be­reits am Tag des Eil­an­trags zu er­lan­gen.
Quelle: https://www.hensche.de/Rechtsanwalt_Arbeitsrecht_Handbuch_Urlaub.html

MeinerEiner

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« Antwort #13 am: 12.04.2024 19:44 »
Danke für die Antworten. Es geht hier darum, dass gesagt wird, drei Wochen sind schon mehr als genug, Schluss, aus, basta. Urlaubsantrag wurde ohne weitere Begründung abgelehnt  :'(
Sicher spielen da auch von Neid und Missgunst geplagte Kollegen eine Rolle.
 

Die Ablehnung solltest du dir schriftlich geben lassen und ohne Begründung ist doch auch der Sachverhalt vor Gericht dann ganz klar und du kannst deinen Urlaub antreten, weil es nicht einmal irgendwelche relevanten, geschweige denn dringende betriebliche Gründe zu geben scheint, die dagegen sprechen.

Bloß nichts gefallen lassen, wenn immer wieder Löcher in den Rechtsstaatkäse gebohrt werden oder man liest sich zur Beruhigung lustige Wertschätzungbroschüren vom AG durch.

BAT

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« Antwort #14 am: 13.04.2024 10:39 »
Danke für die Antworten. Es geht hier darum, dass gesagt wird, drei Wochen sind schon mehr als genug, Schluss, aus, basta. Urlaubsantrag wurde ohne weitere Begründung abgelehnt  :'(
Sicher spielen da auch von Neid und Missgunst geplagte Kollegen eine Rolle.
 

Habt ihr einen Urlaubsplan? Dann gilt der Antrag bereits nach Eintrag als genehmigt, solange nicht widersprochen wird. Gibt da wohl ein Urteil aus Chemnitz...