Allgemeines und Sonstiges > allgemeine Diskussion
Freiwilliger Bereitschaftsdienst "kündbar"?
FGL:
Warum das? Der Tarifvertrag lässt Bereitschaftsdienst bei Teilzeitbeschäftigten aufgrund arbeitsvertraglicher Regelung doch zu. Und genau darauf stelle ich ab: Dass aufgrund beiderseitigem konkludenten Handeln eine vertragliche Vereinbarung geschaffen worden sein kann. Es ließe sich m.E. argumentieren, dass es sich um eine Nebenabrede handeln könnte, die nach § 2 Absatz 3 Satz 1 TVöD der Schriftform bedarf - die hier nicht vorliegt und zur Unwirksamkeit führt -, aber generell sehe ich die für einen Vertrag erforderlichen zwei übereinstimmenden, in Bezug aufeinander abgegebenen Willenserklärungen als gegeben an.
BAT:
Nun nehmen wir an, dass es ein Vertrag ist: könnte der AN diesen einseitig aufkündigen?
clarion:
Wenn Bereitschaft vertraglich festgehalten ist, wäre eine einseitige Aufkündigung Vertragsbruch.
Candide die Optimistische:
--- Zitat von: BAT am 16.04.2024 13:14 ---Nun nehmen wir an, dass es ein Vertrag ist: könnte der AN diesen einseitig aufkündigen?
--- End quote ---
vertragliche Änderungen sind nur mit Zustimmung möglich. Ich kann auch nicht einseitig Teilzeit bestimmen bzw. die Vollzeit kündigen ("Verträge sind einzuhalten"), bzw. wäre das ja schon eine Änderungskündigung.
Und bei der konkludent erteilten Zustimmung zum Bereitschaftsdienst sind wir m. E. im Bereich der Willenserklärungen, Antrag und Annahme. Die Stelle wurde mit den Bedingungen ausgeschrieben und mit diesen angenommen. Damit ist der Vertrag in dieser Form zustande gekommen.
BAT:
Ja, das hört sich logisch an.
Der AG handelt es übrigens sehr inkonsequent, es ist die einzige Teilzeitstelle im dem Fachbereich, die Bereitschaft macht. Bzw. bei der es vorausgesetzt wurde.
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