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Freiwilliger Bereitschaftsdienst "kündbar"?
2strong:
Da Bereitschaftsdienst angeordnet werden kann, ergo grundsätzlich nicht der Zustimmung des AN unterliegt, dürfte die Ablehnung weiterer Bereitschaftsdienste eher problematisch sein.
MoinMoin:
--- Zitat von: 2strong am 14.04.2024 13:48 ---Da Bereitschaftsdienst angeordnet werden kann, ergo grundsätzlich nicht der Zustimmung des AN unterliegt, dürfte die Ablehnung weiterer Bereitschaftsdienste eher problematisch sein.
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Bei Teilzeit doch nur mit Zustimmung oder wenn es vertraglich fixiert ist, oder?
BAT:
Bei Teilzeit gibt es seit dem TVÖD keine Anordungsbefugnis mehr.
2strong:
--- Zitat von: MoinMoin am 14.04.2024 13:50 ---
--- Zitat von: 2strong am 14.04.2024 13:48 ---Da Bereitschaftsdienst angeordnet werden kann, ergo grundsätzlich nicht der Zustimmung des AN unterliegt, dürfte die Ablehnung weiterer Bereitschaftsdienste eher problematisch sein.
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Bei Teilzeit doch nur mit Zustimmung oder wenn es vertraglich fixiert ist, oder?
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Korrekt. Nach meiner Wahrnehmung ist eine entsprechende Klausel im Arbeitsvertrag allerdings eher die Regel als die Ausnahme. Selbst wenn es eine solche explizite Regelung im von @BAT skizzierten Fall nicht gäbe, würde ich als AG au äuf eine implizite Vereinbarung verweisen (Schriftformerfordernis dürfte nicht existieren). Umgekehrt würde ich im Fall von @BAT darum setzen, dass dem AG diese Option gar nicht in den Sinn kommt und - falls denn tatsächlich möglich - auf die fehlende Klausel verweisen.
BAT:
In dem Fall besteht keine arbeitsvertragliche Festlegung.
Die konkludente Zustimmung zur Übernahme ist unstrittig. Es geht nur darum, ob diese Zustimmung vom AN zu jedem Zeitpunkt einseitig widerrufen werden kann.
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