Allgemeines und Sonstiges > allgemeine Diskussion

Freiwilliger Bereitschaftsdienst "kündbar"?

<< < (2/7) > >>

2strong:
Da Bereitschaftsdienst angeordnet werden kann, ergo grundsätzlich nicht der Zustimmung des AN unterliegt, dürfte die Ablehnung weiterer Bereitschaftsdienste eher problematisch sein.

MoinMoin:

--- Zitat von: 2strong am 14.04.2024 13:48 ---Da Bereitschaftsdienst angeordnet werden kann, ergo grundsätzlich nicht der Zustimmung des AN unterliegt, dürfte die Ablehnung weiterer Bereitschaftsdienste eher problematisch sein.

--- End quote ---
Bei Teilzeit doch nur mit Zustimmung oder wenn es vertraglich fixiert ist, oder?

BAT:
Bei Teilzeit gibt es seit dem TVÖD keine Anordungsbefugnis mehr.

2strong:

--- Zitat von: MoinMoin am 14.04.2024 13:50 ---
--- Zitat von: 2strong am 14.04.2024 13:48 ---Da Bereitschaftsdienst angeordnet werden kann, ergo grundsätzlich nicht der Zustimmung des AN unterliegt, dürfte die Ablehnung weiterer Bereitschaftsdienste eher problematisch sein.

--- End quote ---
Bei Teilzeit doch nur mit Zustimmung oder wenn es vertraglich fixiert ist, oder?

--- End quote ---
Korrekt. Nach meiner Wahrnehmung ist eine entsprechende Klausel im Arbeitsvertrag allerdings eher die Regel als die Ausnahme. Selbst wenn es eine solche explizite Regelung im von @BAT skizzierten Fall nicht gäbe, würde ich als AG au äuf eine implizite Vereinbarung verweisen (Schriftformerfordernis dürfte nicht existieren). Umgekehrt würde ich im Fall von @BAT darum setzen, dass dem AG diese Option gar nicht in den Sinn kommt und - falls denn tatsächlich möglich - auf die fehlende Klausel verweisen.

BAT:
In dem Fall besteht keine arbeitsvertragliche Festlegung.

Die konkludente Zustimmung zur Übernahme ist unstrittig. Es geht nur darum, ob diese Zustimmung vom AN zu jedem Zeitpunkt einseitig widerrufen werden kann.

Navigation

[0] Message Index

[#] Next page

[*] Previous page

Go to full version