Beschäftigte nach TVöD / TV-L / TV-H > TVöD Kommunen
Runter mit der elendingen Arbeitszeit! Umfrage der KOMBA und DBB
BAT:
--- Zitat von: TrexLittleArms am 04.06.2024 07:08 ---
Angefangen in einer BAT VIIc - Überleitung nach EG6
Von EG 6 - St. 4 nach EG 8 - St. 2
Von EG 8 - St. 4 nach EG 10 - St. 2
Von EG 10 - St. 4 nach EG 11 - St. 4==> Hier fange ich jetzt kurz vor erreichen der Stufe 5 wieder mit der Stufe 4 von vorn an.
--- End quote ---
Also wärest du mit einer stufengelichen HG sofort ab TVÖD wohl schon vor der E11 in Stufe 6 gewesen. Tja, das ist der TVÖD. Wobei Du immerhin das Chaos in der Gruppe 9 vermieden hast ;)
Lass dir von den anderen hier nichts erzhälen, das Kernproblem ist die fehlende stugengleiche HG.
UNameIT:
--- Zitat von: SteinzeitGedanke am 04.06.2024 09:17 ---Arbeitszeit ist kein alleinstehendes Kriterium der jungen Generation, richtig. Dennoch neben dem Gehalt das wichtigste. :) Und wenn man die 35h Woche + eine Entgelterhöhung durchprügelt, erhält man beides.
Nehmen wir einen frisch ausgelernten Sachbearbeiter nach der Ausbildung.
Da wird jemand bei der IG Metall im Schnitt 300-600€ (mit der Zeit auch mehr) monatlich mehr verdienen bei 16h weniger Arbeitszeit im Monat. Wieso sollte man den öD als Schüler wählen?
--- End quote ---
Es ist auch einfach die Kombi -> weniger Arbeitszeit plus mehr Gehalt, was die jungen Leute motiviert sich eher dort zu bewerben. Früher hatte man Glück, da hatten die großen "guten" Firmen soviele Bewerber, das wir den "Rest" bekommen haben, oder diejenigen die sich zu spät beworben haben etc. Nun haben aber selbst die großen Firmen nicht mehr genug Bewerber. Und im ÖD zu arbeiten ist auch nicht wirklich mehr entspannt oder sicher.
Thomber:
--- Zitat von: SteinzeitGedanke am 04.06.2024 09:32 ---Klar hast du Recht in dem Punkt. Der öD hat mit der Sicherheit Jahrzehnte lang gepunktet. Spricht auch nichts dagegen weniger zu verdienen als der Tarifprimus IGM und dem Chemie Tarif. Ich will lediglich sagen, dass man nicht alles madig reden muss was man nicht kennt. Es mag sein, dass die 39/40h Woche lange die Norm waren aber irgendwann sollte auch der öD in die Richtung Arbeitszeitverkürzung denken. Es ist schade zu sehen, dass diese hier so stark abgelehnt wird.
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Verstehe.
Aber, wenn wir kürzer arbeiten, muss es auch weniger Gehalt geben und dann wird die Kluft zwischen öD und dem Rest noch größer. Tja, vielleicht doch Obstschalen und Tischtennisplatte im Besprechungsraum?
NelsonMuntz:
--- Zitat von: SteinzeitGedanke am 04.06.2024 09:32 ---... Es mag sein, dass die 39/40h Woche lange die Norm waren aber irgendwann sollte auch der öD in die Richtung Arbeitszeitverkürzung denken. Es ist schade zu sehen, dass diese hier so stark abgelehnt wird...
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Es ist eher schade, dass so viele Menschen keine Freude mehr an ihrer Arbeit haben, und den Leistungsgedanken nur noch im Freizeitbereich verspüren.
Und Teilzeit geht doch immer - Ich sehe das Problem nicht.
UNameIT:
--- Zitat von: BAT am 04.06.2024 09:34 ---
--- Zitat von: TrexLittleArms am 04.06.2024 07:08 ---
Angefangen in einer BAT VIIc - Überleitung nach EG6
Von EG 6 - St. 4 nach EG 8 - St. 2
Von EG 8 - St. 4 nach EG 10 - St. 2
Von EG 10 - St. 4 nach EG 11 - St. 4==> Hier fange ich jetzt kurz vor erreichen der Stufe 5 wieder mit der Stufe 4 von vorn an.
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Also wärest du mit einer stufengelichen HG sofort ab TVÖD wohl schon vor der E11 in Stufe 6 gewesen. Tja, das ist der TVÖD. Wobei Du immerhin das Chaos in der Gruppe 9 vermieden hast ;)
Lass dir von den anderen hier nichts erzhälen, das Kernproblem ist die fehlende stugengleiche HG.
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"Die fehlende Stufengleiche HG"- war da nicht was?
" 3.7.1.3.1 Regelfall
Mit Wirkung zum 1.3.2014 (Bund) bzw. 1.3.2017 (VKA) erfolgt die Höhergruppierung stufengleich. Die Beschäftigten behalten dadurch die bereits in der niedrigeren Entgeltgruppe erreichte Stufe. Das zeitversetzte Inkrafttreten der stufengleichen Höhergruppierung und der Entgeltordnung(en) ist dem Umstand geschuldet, dass Beschäftigte, welche nach Inkrafttreten der jeweiligen Entgeltordnung (beim Bund zum 1.1.2014, bei der VKA zum 1.1.2017) eine Neuzuordnung ihrer Eingruppierungsmerkmale beantragen und im Ergebnis einer höheren Entgeltgruppe zugeordnet werden, keinen doppelten Mitnahmeeffekt (Zuordnung zu einer höheren Entgeltgruppe und Mitnahme der Stufe) durch eine stufengleiche Höhergruppierung erhalten sollen.
Hinweis
In Fällen, in welchen Beschäftigte anlässlich des Inkrafttretens der Entgeltordnung eine Höhergruppierung beantragt haben (§ 26 TVÜ-Bund, § 29b TVÜ-VKA), verbleibt es bei dem betragsmäßigen Stufenzuordnungsverfahren (hierzu unter Ziff. 3.7.1.1 und 3.7.1.2), da diese Höhergruppierungen immer auf den Stichtag 1.1.2014 (Bund) bzw. 1.1.2017 (VKA) zurückwirken (siehe Stichwort Überleitung).
Die stufengleiche Höhergruppierung gilt auch bei der Höhergruppierung über mehrere Entgeltgruppen. Die in der Stufe bereits erreichte Stufenlaufzeit wird hingegen nicht auf die Stufenlaufzeit in der höheren Entgeltgruppe angerechnet. Eine Ausnahme besteht lediglich bei einer Höhergruppierung aus Entgeltgruppe 9a in Entgeltgruppe 9b (hierzu Ziff. 3.7.1.3.2) sowie bei einer Höhergruppierung im Anschluss an die vorübergehende Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit (hierzu Ziff. 3.7.1.3.2).
Praxis-Beispiel
Einem Beschäftigten sind Tätigkeiten übertragen, welche nach Entgeltgruppe 6 bewertet sind. Der Beschäftigte hat bereits die Stufe 5 und in der Stufe 5 eine Stufenlaufzeit von 2 Jahren erreicht. Mit Wirkung zum 15.5.2018 werden ihm Tätigkeiten übertragen, welche nach Entgeltgruppe 8 zu bewerten sind. Der Beschäftigte wird zum 15.5.2018 der Entgeltgruppe 8 Stufe 5 zugeordnet. Die bisherige Stufenlaufzeit wird nicht mitgenommen, sondern beginnt neu."
sowie:
"Dies wurde mit Änderungsvereinbarung Nr. 14 zum TVöD vom 14.8.2019 (Tarifpflege) mit Wirkung zum 1.1.2020 geändert. Wird einem Beschäftigten im unmittelbaren Anschluss an eine zunächst nur vorübergehend übertragene höherwertige Tätigkeit nach § 14 TVöD die gleiche Tätigkeit auf Dauer übertragen, wird er hinsichtlich der Stufenzuordnung bei der Höhergruppierung fiktiv so gestellt, als sei die Höhergruppierung bereits zu dem Zeitpunkt erfolgt, zu dem erstmals die höherwertige Tätigkeit vorübergehend übertragen worden war (Protokollerklärung zu § 17 Abs. 4 und 4a TVöD-V). Hierdurch sollen etwaige, sich ggf. aus der erst später erfolgten dauerhaften Übertragung der höherwertigen Tätigkeit ergebende Nachteile bei der Stufenzuordnung ausgeschlossen werden"
Somit ist das Problem doch schon seit Ewigkeiten gelöst. Und das mit der Stufenlaufzeit kann man halt auch lösen, indem bestimmte Arbeitsverträge (bspws. der zu neueren EG) erst nach dem Erreichen der neuen Stufe unterzeichnet werden. Bspws. in 6 Monaten erreichen Stufe 5 , es wird einvernehmlich entscheiden den neuen AV erst in 6 Monaten zu unterschreiben. Der AG kann dich eigentlich auch nicht dazu zwingen ihn direkt zu unterschreiben.
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