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[NI] Niedersächsische Familienergänzungszuschlagsverordnung

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clarion:
Genau es ist so mehr oder weniger die gleiche Besoldung für alle Beamtenfamilien  bis nach A10 hoch.

Grandia:
Es gibt Unterschiede: Von A5/2 zu A10/4 sind es ca. 152€ Brutto, falls ich mich nicht irre. Davon bleiben dann etwa 140€ Netto übrig.
Das ist nicht nichts, aber über 5 Gruppen hinweg schon wenig.
Jetzt wäre die Differenz von 5/2 zu 10/2 bei gleichen Voraussetzungen bei 359€

Mauersegler:
Moin,

ich frage mich gerade, ob die allgemeine Stellenzulage zu den anzurechnenden "Zulagen" gehört (§1 Satz 4 der Verordnung). Aus der Begründung zum Verordnungsentwurf kann ich das nicht eindeutig herauslesen.

Dagegen spricht natürlich, dass die Zulagen (auch nach der Begründung der Verordnung) Teil der Nettoalimentation und damit bereits Teil der Berechnung des Mindestabstands sind. Aber das gilt ja für die allgemeine Stellenzulage ebenso wie für andere Zulagen...

Wenn es so wäre, würde sich der Ergänzungszuschlag im gehobenen Dienst für eine Familie mit drei Kindern ja fast in Luft auflösen.

Und noch eine Frage: Im Entwurf enthalten sind bisher die Ergänzungszuschläge mit Gültigkeit ab 01.01.2023. Ab dem 01.01.2024 müsste sich ja wegen der höheren Regelsätze eine Erhöhung ergeben, richtig?

heikre:

--- Zitat von: SwenTanortsch am 20.04.2024 12:08 ---
--- Zitat von: Grandia am 20.04.2024 09:38 ---
--- Zitat von: clarion am 20.04.2024 09:05 ---Wenn die Hinzuverdienstgrenze nicht im Gesetz normiert ist, können sie auch nicht herangezogen werden.  Mir scheint, dass der Referentenentwurf unvollständig ist.

Hoffentlich gibt es bald ein BVerfG Urteil.  Es wird ja immer schlimmer.

--- End quote ---

Sie ist Paragraph 63 des GVBI durch das vierte Sozialbuch, Paragraph 8 wohldefiniert als 10 Wochenstunden mit Mindestlohn.

--- End quote ---

Das löst sich dennoch alles freundlich allein deshalb in Wohlgefallen auf, weil der Finanzminister bereits 2022 dem ihm bekannten umfassend geführten Nachweis beigepflichtet hat, dass die gesetzliche Grundlage hier nicht mit der Verfassung in Einklang steht (https://www.abgeordnetenwatch.de/profile/gerald-heere/fragen-antworten/in-der-letzten-landtagssitzung-haben-sie-die-ablehnung-des-gesetzentwurfs-18/11498-fuer-buendnis-90/die-gruenen). Zugleich ist bereits der Nachweis geführt worden, dass die gesetzliche Ermächtigung zur Rechtsverordnung im Lichte der bundesverfassungsgerichtlichen Wesentlichkeitsdoktrin so wie geschehen nicht möglich ist, und liegt dieser Nachweis der Landesregierung seit geraumer Zeit als Stellungnahme vor, die ihr vonseiten einer Gewerkschaft bekannt gegeben worden ist. Darüber hinaus wird der Bemessung der Unterkunftskosten ein evident sachwidriges 95 %-Perzentil zugrunde gelegt, was der Landesregierung ebenfalls nicht erst aus der ihr bekannten Stellungnahme bekannt sein muss. Schließlich sind ebenfalls die zugrunde gelegten Kosten für die Bedarfe für Bildung und Teilhabe sowie die Bemessungen der Sozialtarife von ihrer Höhe her in Zweifel zu ziehen. Am Ende bilden die der Begründung zugrunde gelegten Beträge zur Bemessung des Grundsicherungsniveaus insgesamt nur das Jahr 2023 ab. Sie sind für das akutelle Jahr weiterhin nicht hinreichend, da nicht zuletzt die Regelsätze ab Jahresbeginn beträchtlich erhöht worden sind, sodass sich die Beträge für das aktuelle Jahr auch deshalb als evident unzureichend darstellen.

Die VO ist am Ende zugleich offensichtlich auch in § 2 Abs. 1 Satz 1 rechtswidrig, da der Beamte keine Zugriffsrechte auf den Steuerbescheid seines Ehe- oder Lebenspartners hat, wenn eine Einzelveranlagung vorliegt, und dieser wiederum ohne dessen Einwilligung nicht von Amts wegen verwertet werden darf, wie das in § 30 Abs. 1 AO und deren weiteren Bestimmungen geregelt ist (https://www.gesetze-im-internet.de/ao_1977/__30.html). Wie will man nun den Beamten verpflichten, auf Verlangen der Bezügestelle den Einkommensteuerbescheid der Ehe- oder Lebenspartners vorzulegen, wenn der Beamte hier im beschriebenen Fall über keine Rechtsgrundlage verfügt, um diesem Verlangen nachzukommen? Dabei wäre darüber hinaus eine solche entsprechende Betrachtung von Amts wegen ohne Einwilligung des Ehepartners nach § 355 StGB strafrechtlich zu verfolgen (https://www.gesetze-im-internet.de/stgb/__355.html). Hier sieht nun wiederum die VO keine Regelung zum Schutz der Amtsträger in der Bezügestelle vor, dem der Bescheid nur über einen Dritten - dem Beamten - vorgelegt wird. Sofern der Beamte sich diesen Bescheid seines Ehepartners rechtswidrig angeeignet hat, darf der Amtsträger diesen nicht vewerten, ohne sich hinsichtlich § 355 StGB strafbar zu machen. Woher aber soll der Amtsträger wissen, dass er den ihm nur über einen Dritten zugekommenen Steuerbescheid tatsächlich auch verwerten darf? Ein Antwort auch auf diese Frage kann ich weder der Verordnungsentwurf noch seiner Begründung entnehmen.

Da nun aber kein unmittelbares Dienstverhältnis zwischen dem Dienstherrn und dem nicht bediensteten Ehepartner besteht, kann der Dienstherr deshalb nicht auf dessen Steuerbescheid ohne dessen Einwilligung zurückgreifen. Als Folge will man im Finanzministerium nun eben auf die rechtswidrige Regelung zurückgreifen, den Beamten zur Herausgabe des durch das Steuergeheimnis geschützten Steuerbescheids des Ehepartners zu verpflichten oder eben auf den Familienergänzungszuschlag zu verzichten, um so dann in diesem letzteren Fall insbesondere in den unteren Besoldungsgruppen nur über ein Familieneinkommen zu verfügen, das unterhalb des Grundsicherungsniveaus und in allen unmittelbar betroffenen Besoldungsgruppen und Erfahrungsstufen unterhalb der Mindestalimentation liegt, womit in diesen Fällen - also bis in die Besoldungsgruppe A 10 hinein - ein Einschnitt in den vom absoluten Alimentationsschutz umfassten Betrag der zu gewährenden Nettoalimentation erfolgte, der wiederum verfassungsrechtlich nicht möglich ist.

Da man sich im Finanzministerium über die steuerrechtlichen Regelungen im Klaren sein muss, geht man offensichtlich ab der S. 17 der Begründung gar nicht erst auf das Steuergeheimnis ein, was offensichtlich, wenn ich das richtig sehe, ebenfalls keinen Bestand vor dem Niedersächsischen OVG beanspruchen kann.

--- End quote ---

Hallo Swen,

ich glaube nicht, dass § 30 AO einschlägig sein wird. Es bedarf einer anderen Rechtsgrundlage, um zu verdeutlichen, dass es keine Vorlagepflicht für den Bescheid des Ehepartners gibt. Nach § 30 AO verletzt ein Amtsträger das Steuergeheimnis, wenn er personenbezogene Daten eines anderen, die ihm in einem Verwaltungsverfahren...
bekannt geworden sind, unbefugt offenbart oder verwertet. Die Daten meines Ehepartners sind mir i.d.R. jedoch nicht im Verwaltungsverfahren bekannt geworden, sodass ich auch nicht gegen das Steuergeheimnis verstoße.

Der Regelfall ist hier der Finanzbeamte, der die Erkenntnisse, der zu bearbeitenden Steuererklärungen, abends nicht beim Glas Bier weitererzählen darf.

SwenTanortsch:
Genau auf den letzten Fall beziehe ich mich mit meinen Aussagen, heikre. Der bedienstete Sachbearbeiter im NLBV soll laut Entwurf vom Beamten den Steuerbescheid von dessen Ehepartner erhalten. Der bedienstete Sachbearbeiter im NLBV darf ihn aber unter diesr Bedingung offensichtlich nicht verwerten, da hier nun § 30 AO davor ist. Vielmehr verstieße er mit einer solchen Verwertung gegen § 355 StGB, machte sich also strafbar, weshalb er damit rechnen muss, dass die Staatsanwaltschaft gegen ihn ermitteln würde, sobald er den Steuerbescheid des Ehepartners verwertete, den er nicht von jenem erhalten hat. Denn § 30 AO schützt das materielle Rechtsgut des Ehepartners des Beamten vor dessen Dienstherrn; nicht umsonst befindet sich der Ehepartner des Beamten in keinem unmittelbaren Rechtsverhältnis zum Dienstherrn (anders als der jeweilige Beamte selbst). Als Folge hat der Dienstherr des Beamten kein Recht, von sich aus auf den Steuerbescheid des Ehepartners zurückzugreifen.

Man muss davon ausgehen, dass das auch dem Finanzministerium bekannt ist, das mit der so gefassten Verordnung die Bediensteten im NLBV kriminialisieren würde, während der Ehepartner des Beamten sich gezwungen sehen müsste, grundlos auf sein Steuegeheimnis oder den Familienergänzungszuschlag zu verzichten. Letzteres würde für die in den unteren Besoldungsgruppen eingruppierten Beamten und ihre Familien zu einer Alimentation noch unterhalb der Grundsicherung führen und würde für alle unmittebar Anspruchsberechtigten einen Einschnitt in das vom absoluten Alimentationsschutz umfasste Rechtsgut der Mindestalimentation bedeuten.

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