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[NI] Niedersächsische Familienergänzungszuschlagsverordnung
Grandia:
--- Zitat von: Mauersegler am 22.04.2024 07:25 ---Moin,
ich frage mich gerade, ob die allgemeine Stellenzulage zu den anzurechnenden "Zulagen" gehört (§1 Satz 4 der Verordnung). Aus der Begründung zum Verordnungsentwurf kann ich das nicht eindeutig herauslesen.
Dagegen spricht natürlich, dass die Zulagen (auch nach der Begründung der Verordnung) Teil der Nettoalimentation und damit bereits Teil der Berechnung des Mindestabstands sind. Aber das gilt ja für die allgemeine Stellenzulage ebenso wie für andere Zulagen...
Wenn es so wäre, würde sich der Ergänzungszuschlag im gehobenen Dienst für eine Familie mit drei Kindern ja fast in Luft auflösen.
Und noch eine Frage: Im Entwurf enthalten sind bisher die Ergänzungszuschläge mit Gültigkeit ab 01.01.2023. Ab dem 01.01.2024 müsste sich ja wegen der höheren Regelsätze eine Erhöhung ergeben, richtig?
--- End quote ---
Alle Zulagen ausgenommen von Erschwerniszulagen werden angerechnet, also dem Ergänzungszuschlag einmalig abgezogen. Ich als A13 mit Stellenzulage um die 100€ bekomme also aufgrund des dritten Kindes nichtmal 30€ mehr. Jedes weitere Kind wird dann natürlich normal „ergänzt“. Zulagen sind eben keine Teil der Nettoalimentation. Zuschläge schon. Zumindest nach meinem Verständnis. Deshalb bleiben beim Aufstieg in A14 Zuschläge erhalten, die Zulage entfällt aber.
Vielleicht irre ich mich auch.
Für 24 müssten neue Berechnungen her, da der Regelsatz für Bürgergeldempfänger erhöht wurde, eine Erhöhung der Alimentation bis November allerdings ausbleibt. Ich verwette meinen linken Arm, dass die Zuschläge dann ab November gekürzt würden, sodass die Erhöhung für A5 bis A10 verpufft. Mehr Grundgehalt, weniger Zuschlag.
Mauersegler:
--- Zitat von: Grandia am 22.04.2024 10:27 ---Zulagen sind eben keine Teil der Nettoalimentation. Zuschläge schon. Zumindest nach meinem Verständnis. Deshalb bleiben beim Aufstieg in A14 Zuschläge erhalten, die Zulage entfällt aber.
Vielleicht irre ich mich auch.
--- End quote ---
Auf Seite 9 der Beründung zur Verordnung wird ausgeführt:
--- Zitat ---Die Nettoalimentation umfasst alle Besoldungsbestandteile, die sich für Beamtinnen, Beamte, Richterinnen und Richter mit zwei oder mehr Kindern ergeben. Dazu gehören die Dienstbezüge im Sinne des § 2 Abs. 2 NBesG, also das Grundgehalt, Leistungsbezüge für die Besoldungsgruppen W 2 und W 3, der Familienzuschlag, Zulagen, Vergütungen und die Auslandsbesoldung. Weiterhin sind Sonderzahlungen und sonstige Zuschläge einzubeziehen. Soweit Sonderzahlungen oder Zuschläge jährlich gezahlt werden, sind sie bei Berechnung der monatlichen Nettoalimentation mit je einem Zwölftel zu berücksichtigen.
--- End quote ---
Wenn ich die Zulage also erst der Nettoalimentation zuschlage und mit der Zulage den Abstand zum Grundsicherungsniveau berechne, kann ich doch nicht im Nachhinein die Zulage vom notwendigen Ergänzungszuschlag wieder abziehen. Dann wird der Abstand ja gerade nicht gewart.
Beispiel:
Nettoalimenation mit Zulage: 2.000 €
Grusibedarf + 15 %: 2.200 €
Berechneter Ergänzungszuschlag: 200 €.
Ausgezahlt werden dann aber nur 100 €, weil die Zulage abgezogen wird. Dann hat die Familie im Ergebnis 2.100 € und erreicht nicht den nötigen Abstand zum Grundsicherungsniveau.
Grandia:
Stimmt, da ist der Wurm drin. Bedeutet also, dass die Berechnung des Mindestabstandes mit Zulage stattfindet die Zulagen aber verrechnet werden.
Mauersegler:
Naja, mal abwarten, welche Zulagen da wirklich gemeint sind bzw. ob die allgemeine Stellenzulagen tatsächlicjh abgezogen wird (dem Wortlaut nach leider schon...).
Grandia:
--- Zitat von: Mauersegler am 22.04.2024 10:57 ---Naja, mal abwarten, welche Zulagen da wirklich gemeint sind bzw. ob die allgemeine Stellenzulagen tatsächlicjh abgezogen wird (dem Wortlaut nach leider schon...).
--- End quote ---
Nachdem ich nun die Begründung 42 mal gelesen habe:
Die Berechnung für den Abstand zur Grundsicherung wird ohne Zuschläge berechnet. Es werden "alle Besoldungsbestandteile berücksichtigt, die sich für eine alleinverdienende Besoldungsempfängerin oder einen alleinverdienenden Besoldungsempfänger mit zwei
Kindern ergeben". Das ist so dem Text auf Seite 12 entnommen und irreführend. Es werden nur Grundbesoldung, Familienzuschläge, Sonderzahlungen, Kindergeld, Steuern und pKv verrechnet. Dies ergibt Sinn, denn viele Beamte dürften Zuschläge haben, die nicht für alle gelten und deshalb nicht mit die allgemeine Berechnung des Mindestabstands zur Grundsicherung einbezogen werden können.
Die Zulagen gehören also zur Alimentation, verringern auch den Ergänzungszuschlag, werden aber nicht sozusagen doppelt abgezogen.
Die Erläuterung auf Seite 9 bezieht sich also nicht auf die Berechnung des Mindestabstandes. Dies ist aber gut, denn die Mindestalimentation mit Abstand zur Grundsicherung entsteht ja durch die Differenz der momentanen Besoldung einer 4-köpfigen Familie zur Grundsicherung + 15%. Je niedriger die momentane Besoldung angesetzt wird, desto besser. Würden Zulagen berücksichtigt, sei es nur im Durchschnitt, würden Familien ohne Zulagen schlechter dastehen.
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