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Klage gegen den Bund bzgl. der Thematik Amtsangemessene Alimentation

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Chapman2023:
Hallo PolareuD,

kann leider keine PM senden und bitte um Zusendung des Signal-Links.

VG

Warzenharry:

--- Zitat von: andreb am 15.05.2024 23:30 ---Hallo …
Ich bräuchte in der Sache mal ein wenig Unterstützung.

Ende 2022 für 2021 und 2022 Widerspruch erhoben.
Der Eingang des Widerspruchs wurde bestätigt.

Für 2023 habe ich leider erst kurz vor Weihnachten erhoben.
Meinen Widerspruch und den Widerspruch meiner Frau habe ich über dasselbe Faxgerät an das für uns zuständige BVA versandt (dass die Faxe angekommen sind, wurde auf einer Sendebestätigung nachgewiesenen). Zur Sicherheit gingen die Schreiben zusätzlich als Hardcopy über die Hauspost ans BVA.

Lustigerweise wurde der Eingang des Widerspruchs meiner Frau bereits zu Beginn des Jahres bestätigt.
Unlustigerweise wurde mir der Eingang meines Widerspruchs bis heute nicht bescheinigt.
Auf meine Anfrage per E-Mail im Februar (fast zwei Monate später) teilte man mir mit, dass in meiner Besoldungsakte nichts zu finden sei. Ich möge bitte den Widerspruch samt Sendungsbestätigung per Email übersenden. Das habe ich dann auch getan. Seitdem ist wieder nichts passiert und ich warte immernoch auf die Eingangsbestätigung meines Widerspruchs.

Anlässlich der Medienberichte über die „Einstampfung“ des Gesetzesvorhabens habe ich Mitte April erneut um eine Eingangsbestätigung gebeten.

Es ist wieder nichts passiert und mir platzt langsam der Kragen.
Da ich den vorgenannten Emails keine Frist gesetzt habe, muss ich dies vermutlich erst tun ?

Wie könnte ich ggf. weiter vorgehen , damit der Eingang meines Widerspruchs bestätigt wird. ?

--- End quote ---

Um nicht gleich völlig zu eskalieren würde ich vorschlagen, Sie suchen über das Organigramm die entsprechend zuständige, höhere Ebene innerhalb des BVA raus und senden denen eine E-Mail, da hilft dann ggf die Personensuche im Intranet des Bundes (http://x500.intranet.bund.de/) samt bisherigem Schriftverkehrs und bitten, unter Androhung einer Untätigkeitskalge um Klärung des Sachverhaltes.

Idna Enob:
Hallo,

wie sieht es aus wenn man keinen Widerspruch eingelegt hat die letzten Jahre. Wieviele Jahre könnte man rückwirkend Widerspruch einlegen? Falls man sich nicht an einer Klage beteiligt und nie Widerspruch eingelegt hat, kann man dann trotzdem als "Trittbrettfahrer" profitieren (auch rückwirkend), wenn zukünftige Klagen erfolgreich wären?

Grüße Idna Enob

BlauerJunge:
Grundsätzlich müssen Wiedersprüche haushaltsnah, also in dem Jahr für das man auch Widerspruch einlegen möchte, gestellt werden.
AAABER, da zwischenzeitlich einige User berichtet haben, dass ihnen Widersprüche auch vergangener Jahre ruhend gestellt wurden, spricht IMHO nichts dagegen, es einfach zu machen.

Am Ende des Tages ist dein größter Verlust das Porto. ICH würde also per se bis einschließlich 2021 Widerspruch einlegen.

Da du nicht selbst klagst, kannst du erstmal nicht von den Urteilen all jener profitieren, die es getan haben. Das Common Law wie es im us-amerikanischen Recht existiert, also dass Gerichte an die Urteile vergangener Jahr gebunden sind, gibt es in Deutschland in der Form nicht.

Natürlich wird sich ein Gericht anschauen, was andere Richter in ähnlich gelagerten Fällen geurteilt haben aber das ist kein Garant, dass dein Urteil identisch ausfällt.

PolareuD:
Laut dem Prozesskostenrechner von Juris können auch die Verfahrenskosten gemäß RVG und GKG auf mehrere Mandanten verteilt werden, sofern es sich um den gleichen Verfahrensgegenstand handelt (s. Link).

https://www.juris.de/jportal/nav/services/prozesskostenrechner/index.jsp#

Weiß jemand, ob man dazu zwingend die Klagen am selben VG einreichen muss? Oder können auch Verfahren, die an mehreren VG´s eingereicht wurden, zu einem Verfahren subsumiert werden?

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