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Ladung
Landesdiener:
Ich würde sagen, dass es hier so oder so nicht um Sonderurlaub geht, sondern um eine Freistellung. Bei flexibler Arbeitszeit ist es daher auch zulässig, die Arbeit vor- und nachzuholen. Deswegen schrieb ich oben, dass der Unterricht entsprechend verlegt wird.
Weiter vermute ich, dass es auch eine staatsbürgerliche Pflicht ist, als Kläger oder Beklagter vor Gericht zu erscheinen.
clarion:
Natürlich ist es staatsbürgerliche Pflicht als Beklagter vor Gericht zu erscheinen.
Ich sehe neben dem Bitten um eine neutrale Ladung als einzige weitere Möglichkeit, mit offenen Karten zu spielen. Eine Krankmeldung ist zu riskant, auch wenn die Verhandlung nicht öffentlich ist, ist es das Gerichtsgebäude schon, zu dem man auch im öffentlichen Raum an- und abreisen muss.
AndreasS:
Es besteht mMn keine Pflicht, dem Arbeitgeber die Ladung vorzulegen, lediglich ihn darüber zu informieren. Sie können bspw. darauf hinweisen, dass die Vorladung persönliche/vertrauliche Informationen enthält, die Sie nicht teilen möchten. Bitten Sie um Verständnis und betonen Sie, dass Sie dennoch Ihren rechtlichen Verpflichtungen nachkommen werden. Zum Beispiel lassen Sie sich eine Anwesenheitsbescheinigung bei Gericht ausstellen und legen diese Ihrem ArbG vor.
Ob die Freistellung bezahlt ist oder nicht, hängt davon ab, in welcher Stellung Sie bei Gericht erscheinen sollen. Sie schreiben ja als Hauptzeuge. Demnach sollten Sie Sonderurlaub als Beamter erhalten. Als Tarifbeschäftigter könnte es aber auch ausgeschlossen sein (Auschluss § 616 BGB). Dann ist es möglich, den Verdienstausfall bei Gericht geltend machen.
leinadi38:
Besteht ein Kommunikationsweg zwischen Gericht und Schulamt? Wenn nicht, sollte doch einer Krankschreibung nichts im Weg stehen?
Wann wird es zu einem öffentlichen Verfahren? Strafantrag ?
Floki:
Nein.
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