Beamte und Soldaten > Beamte der Länder

[BY] Freigabeerklärung

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McOldie:

--- Zitat von: Landesdiener am 24.04.2024 08:25 ---Ich denke nicht, dass man dagegen vorgehen kann. Alternativ bliebe die Entlassung und Neuverbeamtung.

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Warum sollte nicht der Verwaltungsrechtsweg eröffnet sein?

Landesdiener:

--- Zitat von: McOldie am 24.04.2024 13:52 ---
--- Zitat von: Landesdiener am 24.04.2024 08:25 ---Ich denke nicht, dass man dagegen vorgehen kann. Alternativ bliebe die Entlassung und Neuverbeamtung.

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Warum sollte nicht der Verwaltungsrechtsweg eröffnet sein?

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Stimmt! Jetzt wo ich nochmal darüber nachdenke, müssten auch Widerspruch und Klage möglich sein. Die Aussichten auf Erfolg dürften jedoch in den meisten Fällen marginal sein.

So lange es keine die Verwaltung bindenden Vorgaben gibt (und die sind mir nicht bekannt), würde doch auch ein einfaches "Nö, machen wir nicht." ausreichen. Da bliebe dann vielleicht nur noch die Schiene über Ungleichbehandlung/Diskriminierung (alle anderen in der gleichen Lage haben es aber bekommen, nur ich nicht).

Im Fall von "Lehrer" vermute ich stark, dass er eine Stelle im ländlichen(?) Oberbayern angenommen hat, weil wohnortnah (München?) keine Stelle frei war. Jetzt wird versucht über Versetzung und Freigabe den Weg zurück zu finden.

Taigawolf:

--- Zitat von: Landesdiener am 24.04.2024 11:39 ---Ob man die Entlassung beantragt oder diese Kraft Gesetz eintritt, weil es ein neues Beamtenverhältnis begründet wird, läuft auf das Gleiche raus. Es ist keine Versetzung sondern eine Neuverbeamtung/Neueinstellung.

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Das sehe ich aus einem Grund nicht so "lässig". Ich würde mein jetziges Beamtenverhältnis auf keinen Fall mit einem Antrag auf Entlassung gefährden, solange ich noch nicht die neue Ernennungsurkunde in der Hand halte.
Könnte dann doof laufen bzgl. Versorgungslastenausgleich etc., wenn dem neuen potentiellen Dienstherr plötzlich einfällt, dass man einem zu teuer ist. Diese garantierte Gewissheit der Übernahme wollte ich schon vor einem Antrag auf Entlassung haben.

Landesdiener:
Ja, natürlich sollte man erst die Sicherheit für das neue haben.

Zu einem Versorgungslastenausgleich kommt es doch bei einer Entlassung und Neuverbeamtung im Gegensatz zur Versetzung doch gerade nicht oder?

Thomber:
Der Versorgungslastenausgleich wird ja nur zu machen sein, wenn man NICHT nahtlos übergeht.

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