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[Allg] Reserveübung
Eukalyptus:
Solange die Bundeswehr (freiwillig!) eine Hinzuziehung zu einer Wehrübung vom Einverständnis des Arbeitgebers/Dienstherren abhängig macht, entfalten gesetzliche Vorschriften wie der o.g. §9 Wehrpflichtgesetz nicht ihre eigentliche Wirkung.
Die Lösung liegt daher auf der Seite deines Dienstherren. Falls du gute Argumente bringst und die richtigen Ansprechpartner findest die sich dafür einsetzen, könntest du (musst aber nicht..) Erfolg haben. Ich würde meine Argumentation u.a. mit der geänderten Situation seit 2022 ("Zeitenwende") und daraus resultierenden gesamtstaatlich (und somit auch deinen Dienstherren betreffenden) notwendigen Anstrengungen begründen. Gegebenenfalls gibt es noch Weiteres, vielleicht kannst du z.B. auch dienstlichen Nutzen aus den Wehrübungen ziehen. Dass du in einer BOS-Behörde arbeitest kann ggf. auch zum Nachteil ausgelegt werden, indem man sagt dass du auf deinem zivilen Dienstposten am Besten zur Sicherheit Deutschlands beitragen kannst. Zu guter Letzt kann man noch ein Körnchen Verständnis für den Dienstherren in die Argumentation einfügen, aber in der Abwägung ("nur drei Wochen pro Jahr") sagen, dass es doch wohl (analog von normalen Urlaubs- und anderen Abwesenheitszeiten) zu stemmen ist, also letztlich keine tiefgehenden dienstlichen Gründe dagegen sprechen. Generell: Immer verständnisvoll schreiben, du hast den kürzeren Hebel.
Versuche einen Ansprechpartner einige Etagen über dir zu finden, und schreibe einen Brief.
Hercooles:
Hallo mal wieder ,
habe wieder einen Heranziehungsbescheid eingereicht,wieder Ablehnung durch Dienststelle ,aufgrund Personalmangel.
Dienststelle sagt ,kann ja gegenan gehen,werde ich aber verliere.
Termin mit Anwalt nun gehabt,der sagt eindeutig,nach den Gesetzen muss es gewährt werden. Personalmangel würde nicht zählen .Die pochen darauf,daß der Bevölkerungsschutz
nicht gewährleistet ist.
Gruss
Casa:
--- Zitat ---Termin mit Anwalt nun gehabt,der sagt eindeutig,nach den Gesetzen muss es gewährt werden. Personalmangel würde nicht zählen .
--- End quote ---
Das sehe ich auch so.
Eukalyptus:
Wenn Hercooles einen Heranziehungsbescheid hat, dann ist meiner Meinung nach die Sachlage eindeutig. Er muss der Heranziehung folgen und die Behörde hat keinerlei Spielraum (Sie kann aber für diesen Heranziehungsbescheid kurzfristig, oder generell für die Zukunft versuchen ihn unabkömmlich stellen zu lassen - das ist absolut möglich, wenn die Behörde mit der nötigen Aufgabenerfüllung im BOS-Bereich argumentiert), bei Nichterscheinen zum Dienstantritt könn(t)en die Feldjäger losgeschickt werden, um ihn auf der Behörde abzuholen.
Allerdings hat Hercooles in seinen bisherigen Postings im Wesentlichen nur die Haltung "Ich will aber!!!" erkennen lassen, ohne sich differenziert mit der Sachlage auseinanderzusetzen. Deshalb bin ich mir nicht sicher, ob tatsächlich eine Heranziehung vorliegt oder nur die Anfrage der Bundeswehr um Freigabe seitens des Arbeitgebers. Wie ich oben ausführte, macht die Bundeswehr (zumindest mein letzter Stand vor, äh, 3 Jahren) eine Heranziehung von der vorherigen Zustimmung des Arbeitgebers/Dienstherren abhängig (die ja hier nicht erteilt wird).
Fakt ist, dass die Behörde ein starkes Argument in der Hand hat aufgrund der nötigen Aufgabenerfüllung im BOS-Bereich. Dagegen ist in der Praxis aus meiner Sicht schwer anzukommen (bzw. warum sollte die Bundeswehr das tun, wenn es genügend andere Reservisten gibt? Das ist hier nicht der Verteidigungsfall...).
Casa:
--- Zitat ---Fakt ist, dass die Behörde ein starkes Argument in der Hand hat aufgrund der nötigen Aufgabenerfüllung im BOS-Bereich. Dagegen ist in der Praxis aus meiner Sicht schwer anzukommen (bzw. warum sollte die Bundeswehr das tun, wenn es genügend andere Reservisten gibt? Das ist hier nicht der Verteidigungsfall...).
--- End quote ---
Das Argument Personalknappheit verfängt nicht, da der Dienstherr für eine ausreichende Personaldecke zu sorgen hat. Dies liegt allein in seinem Verantwortungsbereich. Wie hier schon gesagt wurde kann ein AN auch 3 Wochen erkranken und die Aufgabenerfüllung muss gewährleistet sein.
Hinzu kommt, würde man der Argumentation des Dienstherren folgen, Anträge auf Erholungsurlaub regelmäßig abgelehnt werden müssten. Schließlich ist bei Abwesenheit der Dienstbetrieb gefährdet bzw. bestehen dringende "betriebliche" Gründe den Urlaub nicht zu gewähren. Der AN könnte bei Personalmangel niemals Urlaub nehmen.
Hier mal ein Auszug aus der UrlV meines Bundeslandes.
--- Zitat ---Urlaub ist so zu gewähren, dass die ordnungsgemäße Erledigung der Dienstgeschäfte gewährleistet ist und Stellvertretungskosten möglichst vermieden werden.
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Und qualitativ vergleichbar § 7 Abs. 1 BUrlG für Angestellte.
--- Zitat ---Bei der zeitlichen Festlegung des Urlaubs sind die Urlaubswünsche des Arbeitnehmers zu berücksichtigen, es sei denn, daß ihrer Berücksichtigung dringende betriebliche Belange oder Urlaubswünsche anderer Arbeitnehmer, die unter sozialen Gesichtspunkten den Vorrang verdienen, entgegenstehen.
--- End quote ---
Aus der Rechtsprechung.
--- Zitat ---Der Dienstherr muss durch entsprechende Organisations- und Geschäftsverteilungsmaßnahmen dafür Sorge tragen, dass jedem Beamten und jeder Beamtin die Durchführung des Erholungsurlaubs im Urlaubsjahr vollständig ermöglicht werden kann. Das ergibt sich schon aus Art. 7 Abs. 1 RL 2003/88/EG (§ 44 BeamtStG Rn. 24 ff. m. w. N.). Insoweit kann es auch zu Urlaubsvertretungen kommen. § 8 Abs. 4 HUrlVO stellt diesen Umstand ausdrücklich in Rechnung, ebenso § 14 Abs. 5 S. 1 HGlG . Darüber hinaus ergibt sich aus § 9 Abs. 2 S. 1 HUrlVO die Verpflichtung des Dienstherrn, seine Planungen zum Personaleinsatz so zu gestalten, dass der jährliche Erholungsurlaub in vollem Umfang innerhalb des jeweiligen Urlaubsjahres tatsächlich gewährt werden kann, da der Dienstherr aufgrund dieser Bestimmung zur entsprechenden Gewährung verpflichtet ist. Nur ist es auch möglich, dass die mit Art. 7 Abs. 1 RL 2003/88/EG verfolgte Zielsetzung des Gesundheitsschutzes erreicht wird, dass dem/r Berechtigten eine jährliche Ruhezeit von mindestens 4 Wochen tatsächlich zur Verfügung steht (EuGH 6.11.2018 – C-619/16 – NZA 2018, 1612, 1615 Rn. 40 – „Kreuziger“).
--- End quote ---
Wenn ich weiter suche finde ich sicherlich auch etwas zur Erkrankung von Kollegen und dem Urlaubswunsch eines Beamten.
Frage:
Was bedeutet BOS? Dass es dabei um Bevölkerungsschutz geht habe ich verstanden.
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