Beamte und Soldaten > Beamte der Länder
[BW] Abgabe Nebentätigkeit Beamter
Bruce Springsteen:
Ich habe nur einen Personaler zitiert. Wenn es nix gibt, sag es einfach.
2strong:
Immer dieselbe Diskussion: Es gibt - ganz eindeutig - keine Ablieferungspflicht.
Versuch:
--- Zitat von: Bruce Springsteen am 27.04.2024 20:28 ---Ich habe nur einen Personaler zitiert. Wenn es nix gibt, sag es einfach.
--- End quote ---
Das ist Hörensagen...meine Intention wären Fakten.
Landesdiener:
--- Zitat von: axum705 am 25.04.2024 16:58 ---Kurzum: Nach meinem Kenntnisstand gibt es eine Ablieferungspflicht nur in den Fällen des § 64 Abs. 3 Landesbeamtengesetz. Das sind in der Regel "im öffentlichen Dienst ausgeübte oder auf Verlangen des Dienstvorgesetzten ausgeübte oder der Beamtin oder dem Beamten mit Rücksicht auf die dienstliche Stellung übertragene Nebentätigkeiten".
--- End quote ---
Ich kann das auch bestätigen!
Bruce Springsteen:
--- Zitat von: Versuch am 28.04.2024 01:58 ---
--- Zitat von: Bruce Springsteen am 27.04.2024 20:28 ---Ich habe nur einen Personaler zitiert. Wenn es nix gibt, sag es einfach.
--- End quote ---
Das ist Hörensagen...meine Intention wären Fakten.
--- End quote ---
Ich bin kein Personaler. Da vertraue ich der Meinung schon.
Ansonsten gilt wie in meinem Bereich: "Die Beweislast obliegt nicht nur dem Antragsteller - die stellt keine Einbahnstraße dar!"
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