In den Versicherungsbedingungen meiner PKV konnte ich nichts dazu finden, dass es verhindert hätte. Auch telefonisch sprach von Versicherungsseite nichts dagegen.
Der Einzige Satz in den Bedingungen zum Beihilfebemessungssatz:
Ändert sich der Beihilfebemessungssatz oder entfällt der Beihilfean-
spruch, hat der Versicherungsnehmer Anspruch darauf, dass der
Versicherer den Versicherungsschutz im Rahmen der bestehenden
Krankheitskostentarife so anpasst, dass dadurch der veränderte
Beihilfebemessungssatz oder der weggefallene Beihilfeanspruch
ausgeglichen wird. <Fristen blah blah>
Anspruch ≠ Pflicht
Mein Bearbeiter bei der Beihilfe hatte mich damals telefonisch darauf hingewiesen, dass es mein Recht gewesen wäre "bis zu (meine Worte)" 70% für den Monat zu haben und gefragt ob ich meinen Vertrag noch Rückwirkend umstellen möchte. Wenn ich es nicht beantrage bzw. wenn die Versicherung mehr geleistet hat (50% in dem Fall) kürzt er eben die Erstattung.
War aber auch nur 1 Monat und eine Rechnung < 100€. Keine Ahnung wie sich beide Seiten bei mehreren Monaten/Jahren oder z.B. einem Krankenhausaufenthalt gegeben hätten.
Eig. kann es dem Dienstherrn aber egal sein, wenn man Anspruch verschenkt und die Versicherung bekommt ihr Geld ja weiter.
Der Einzige der "verliert" ist der Beamte
Ich denke, wenn man akut vor dem Problem steht, schadet ein Telefonat mit Beihilfe und PKV nicht