Autor Thema: Zulage nach 16 (5) Personalbindung  (Read 2756 times)

BB07041978

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Zulage nach 16 (5) Personalbindung
« am: 14.05.2024 21:12 »
Hallo zusammen,
ich bekomme seit 5 Jahren eine Zulage in Höhe von 20 Prozent Stufe 2 wegen Personalbindung.
Ich stehe vor einem Wechsel zu einem anderen öffentlichen Arbeitgeber, kann dieser die Zulage auch gewähren wegen Personalgewinnung?
Arbeite in RLP.. Danke für eure Beiträge

FearOfTheDuck

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Antw:Zulage nach 16 (5) Personalbindung
« Antwort #1 am: 14.05.2024 21:52 »
Welchen TV wendet der neue AG denn an?

Wenn TV-L dann ja, wenn kein TV-L, dann kein 16 (5).

BB07041978

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Antw:Zulage nach 16 (5) Personalbindung
« Antwort #2 am: 14.05.2024 21:56 »
Aktuell TVL neuer Arbeitgeber auch.
Auf welcher Grundlage ?

MoinMoin

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Antw:Zulage nach 16 (5) Personalbindung
« Antwort #3 am: 14.05.2024 22:34 »
Der neue AG kann, wenn er will, dir diese Zulage ebenfalls gewähren und dein alter oder neuer AG kann jederzeit diesen streichen.
Denn es ist eine KANN Regelung, die widerruflich ist.

Der neue AG muss halt nur gegenüber dem Rechnungshof glaubhaft machen können, dass er ansonsten dich nicht hätte einstellen können und du alternativlos bist.

FearOfTheDuck

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Antw:Zulage nach 16 (5) Personalbindung
« Antwort #4 am: 14.05.2024 22:36 »
Grundlage ?

Gewagte These, aber § 16 (5) TV-L. ;)
Nichts für ungut und viel Erfolg bei der Verhandlung!