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Tarifrunde 2025
SwenTanortsch:
@ Nelson
Um zunächst noch einmal einen Schritt zurückzugehen (also zu meinem Beitrag unter der Nr. 185), dort habe ich nichts zu den Familienzuschlägen gesagt, weil ich verständlicherweise nicht davon ausgehe, dass jene abgeschafft werden sollten (eventuell ist das aber so rübergekommen). Da der Dienstherr sich auch zukünftig verpflichtet sieht, seine Beamten sowie ihre Familien lebenslang angemessen zu alimentieren, und da er eine sachgerechte (Familien-)Alimentation zu gewährleisten hat, dürfte es ihm nicht verwehrt sein, gegenüber 2019 höhere familienbezogene Besoldungskomponenten zu gewähren. Er darf dabei aber nicht in entsprechende Höhen abgleiten, wie das die allermeisten Besoldungsgesetzgeber im Gefolge der aktuellen bundesverfassungsgerichtlichen Entscheidung getan haben. Amtsangemessen ist eine Alimentation insbesondere dann, wenn sie sich vor den allgemeinen wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnissen rechtfertigen lässt. Entsprechend dürfte gegenüber 2019 sicherlich noch Luft nach oben hinsichtlich der Höhe familienbezogener Besoldungskomponenten gewesen sein - das müsste man allerdings weiterhin unabhängig von der Mindestalimentation betrachten, da sie ja keinen sachlichen Bezug zur amtsangemessenen Alimentation enthält, sondern nur die Grenze zur Unteralimentation markiert.
Darüber hinaus hebt das Bundesverfassungsgericht in der von mir ins Feld geführten Entscheidung vom 14. Februar 2012 hinsichtlich von Systemwechseln u.a. hervor (im Link in der Rn. 150 https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2012/02/ls20120214_2bvl000410.html; Hervorhebungen durch mich):
"Die Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers deckt grundsätzlich auch strukturelle Neuregelungen der Besoldung in Form von Systemwechseln ab, welche die Bewertung eines Amtes und die damit einhergehende besoldungsrechtliche Einstufung betreffen (vgl. BVerfGE 26, 141 <158 f.>; 56, 146 <161 ff.>; 64, 367 <379>; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 15. Juli 1999 – 2 BvR 544/97 –, NVwZ 1999, S. 1328). Bei der Einstufung von Ämtern handelt es sich zuvörderst um eine politische, vom parlamentarischen Gesetzgeber zu entscheidende Frage, mit deren Beantwortung er selbst die Wertigkeit eines bestimmten Amtes definiert. Dementsprechend kann der Gesetzgeber ein Amt neu und niedriger bewerten, die Struktur der Besoldungsordnung oder die der einzelnen Besoldungsgruppen, die Struktur des Beamtengehalts sowie die Zahlungsmodalitäten grundsätzlich für die Zukunft ändern (vgl. BVerfG, Beschluss des Vorprüfungsausschusses des Zweiten Senats vom 15. Januar 1985 – 2 BvR 1148/84 –, NVwZ 1985, S. 333; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 15. Juli 1999 – 2 BvR 544/97 –, NVwZ 1999, S. 1328). Eine veränderte Bewertung unter Abweichung von der bisherigen Relation der Ämter zueinander ist – bei entsprechender Besitzstandswahrung – selbst dann denkbar, wenn sich der Amtsinhalt beziehungsweise die Merkmale, nach denen die betreffenden Ämter zu beurteilen sind, nicht verändert haben (vgl. BVerfGE 26, 141 <158>; 56, 146 <163>; 64, 367 <379>)."
Es sollte dem Besoldungsgesetzgeber also unbenommen sein, seine Ämtersystematik neu zu strukturieren, was nicht zuletzt auch für die Ämter des ehemals einfachen und mittleren Diensts gilt. In Anbetracht der zunehmend komplexer werdenden (Arbeits-)Welt, die auch vor dem öffentlichen Dienst nicht Halt macht, stellt sich ggf. insgesamt die Frage, welche Aufgaben sind innerhalb der Möglichkeiten, die Art. 33 Abs. 4 GG belässt, von Bediensteten und welche von Tarifbeschäftigten zu übernehmen sein sollten. Hier wie im Folgenden werde ich nun allerdings insbesondere hinsichtlich des einfachen und mittleren Dienstes keine weiteren Konkretisierungen machen, da ich nicht am Ende verantwortlich dafür zeichnen möchte, Vorschläge in die Welt zu setzen, die missbraucht werden könnten. Wenn man das Zitat in Ruhe liest und also methodisch vollständig durchdringt sowie mit weiteren Ausführungen dieser Entscheidung zum Leistungsgrundsatz bzw. Leistungsprinzip verbindet, ergibt sich ein weites Feld an Möglichkeiten, leistungsorientierte Besoldungsdifferenzierungen sachgerecht einzuführen, und zwar in allen Laufbahnen und Besoldungsgruppen. Dabei stellt der Senat hierzu als Maßgabe in der nächsten Randnummer des Links klar, dass sich der Gesetzgeber bei einer von ihm für notwendig gehaltenen Neuregelung nicht von unsachlichen Erwägungen leiten lassen darf.
Insofern - da ich mich nicht zum Ausgangspunkt der Besoldungsstaffelung öffentlich äußern möchte und werde - gehe ich einfach mal ein paar Besoldungsgruppen nach oben und komme also zum Lehrerberuf und zur Frage von Dir, LehrerBW.
Insbesondere hier, hinsichtlich von Lehrkräften an öffentlichen Schulen, bietet sich ja offensichtlich eine deutlich leistungsorientiertere Besoldung an, da ja deutliche Überschneidungen zur Lehre im Hochschulbereich gegeben sind (nicht umsonst finden wir dort wiederkehrend akademische Räte oder Studienräte im Hochschuldienst); die genannte Entscheidung aus dem Jahr 2012 ist also insbesondere aus den Augen der Besoldung von Hochschullehrern zu lesen, gibt aber nicht wenige Hinweise, die über den Hochschulbereich hinausweisen. Ohne dass ich auch das für unbedingt erstrebenswert erachten wollte (es gilt, was ich gestern lotsch geschrieben habe), dürfte der Dienstherr sicherlich neben der Grundbesoldung in sachgerechter Höhe weitere Leistungskriterien definieren, die man gerade im schulischen Bereich ja vielfach finden dürfte (auch das möchte ich nicht weiter ausformulieren), um so neben der Grundbesoldung eine gestaffelte Systematik an Leistungsprämien einzuführen. Dabei kann man auch hier handwerklich sehr schlecht vorgehen und damit regelrechte Motivationskiller schaffen, was in Anbetracht des hier gegebenen Nachwuchsmangels sicherlich kaum begrüßenswert wäre.
Das könnte aber durchaus auch intelligent erfolgen, eben wenn man sowohl Denkfaulheit einstellen und Partizipation und Transparenz walten lassen würde. Da ja in allen Bundesländern seit mehr als einem Jahrzehnt die sog. eigenverantwortliche Schule propagiert und eingeführt worden ist, was in der Reailtät heißt, dass sich der Dienstherr auch hier aus seine Verantwortung stiehlt, um vielfach unzureichend ausgestattete Schulen ihrem Schicksal zu überlassen und das dann als Eigenverantwortung bezeichnen zu wollen, um entsprechend also auch hier nur vom weitgehend eigenen Versagen ablenken zu wollen, wären auch hier meine Hoffnungen auf intelligente Lösungen eher gering. Allerdings könnte die von oben nach unten durchgedrückte Verwahrlosung der allgemeinbildenden Schule, die man nun eigenveranwortlich nennt, tatsächlich gestärkt werden, wenn eben in transpartener und partizipativer Weise leistungsorientierte Anreize geschaffen werden würden, die die jeweilige Schule tatsächlich zu einem Teil selbst eigenverantwortlich ausgestalten könnten. Auch hier hier sollte sich ein sehr großes Feld an innovativen Möglichkeiten bieten - und natürlich gehe ich nicht davon aus, dass auch nur ein kleines Bisschen davon kommen wird, so wie man Schule in Deutschland in der jüngeren Vergangenheit hat verwahrlosen lassen. Aber - darum ging es - Möglichkeiten würde es auch hier mehr als genug geben.
photosynthese:
--- Zitat von: LehrerBW am 22.10.2024 15:53 ---Weise Worte Swen.
Aber ich wüsste jetzt keine Alternative zum bestehenden System der Besoldung.
Bist glaube ich auch Lehrer, oder?
Wie könnte denn bei uns im Schulwesen ein System aus Grundbesoldung und Leistungsbezügen bestehen?
Mir fehlt da echt die Phantasie und ich seh eher nen bürokratisches Monster am Horizont.
--- End quote ---
Ideen gibt es in Hamburg. Da ist Vieles schief gelaufen. Aber wir wissen alle, dass der Kollege mit Sport/Erdkunde erheblich weniger Arbeit hat als die Kollegin mit Englisch/Deutsch. Der alte Satz "Augen auf bei der Fächerwahl" hilft da wenig weiter. Statt zwischen Grundschulen, Hauptschulen, Realschulen und Gymnasien auf unterschiedliche Weise zu differenzieren, wäre es ein Ansatz, stärker über Funktionen und Fächerkombinationen zu differenzieren. Könnte auch eine Lösung für Mangelfächer sein.
Über das Fächerbashing hinausgehende Beispiele:
Die Klassenleitung einer Profilklasse an einem bürgerlichen Gymnasium erfordert wesentlich weniger Arbeit als die Klassenleitung einer Mittelstufenklasse an einem Gymnasium in Brennpunktstadtteilen, von "niedrigeren" Schulformen spreche ich dann noch gar nicht. Im ersten Fall sind meine Kontakte zum Jugendamt begrenzt, im zweiten Fall sitze ich u.U. mehrfach pro Woche um 6:30 beim Jugendamt, um einen Fall zu diskutieren.
Mit bestimmten Fächern ist der Korrektur- bzw. Prüfungsvorbereitungsaufwand im Abitur einfach um ein Vielfaches größer, da die Fächer häufiger gewählt werden. Mal ganz davon abgesehen, dass jeder Aufsatz quantitativ mehr Zeit erfordert als der Abgleich von Aufgabe mit einem Erwartungshorizont.
In Fächern wie Kunst und Musik, aber auch in Sport und sogar Religion (Stichwort Schulgottesdienste) KANN man sich massiv engagieren und damit auch das Schulprofil schärfen, es lässt sich auch relativ einfach erfassen, ob man das tut — das tut aber nicht jeder Kollege...
An dieser Stelle lesen vermutlich sowieso nur noch Lehrer*innen mit, und die haben alle Beispiele dafür. Die Idee in Hamburg war in der Theorie gut, hat aber in der Praxis neue Probleme geschaffen. Vernünftig angedacht liegt hier die Lösung. Wir töten jedenfalls mit dem aktuellen System jedes Engagement im Schulwesen, da der Verdienst sich nunmal nicht unterscheidet. Warum soll ich noch mehr zusätzliche Aufgaben annehmen, wenn die Kollegin mit Religion und Erdkunde in Religion nur Mandalas ausmalen lässt und lediglich in ihren 3 Stunden Oberstufenunterricht auch mal was anderes als Bucharbeit macht? Wenn ich Karriere machen will, dann vielleicht. Aber wieviele Kollegen betrifft das? Und in NRW haben sie jetzt nicht mal mehr eine Regelung für Beförderungen an den Sek-I-Schulen, als Folge der Besoldungsangleichung. Und wundern sich dann über fehlende Bewerber — oder "faule Säcke". Und jetzt komme mir keiner mit Ausgleichsstunden. In großen Systemen klappt das vielleicht besser, aber in kleinen Systemen reichen die Stunden kaum für die Schulleitung. Und auch in großen bleibt nichts übrig für zum Beispiel Fachvorsitzende, die alle 4 Jahre neu Curricula schreiben (seien wir mal ehrlich: In der Regel schreiben die Fachvorsitzenden, sobald die Deadline kommt...). Usw. ...
AVP:
--- Zitat von: KlammeKassen am 22.10.2024 10:06 ---
--- Zitat von: MoinMoin am 22.10.2024 06:33 ---
--- Zitat von: KlammeKassen am 21.10.2024 17:24 ---
--- Zitat von: MoinMoin am 21.10.2024 15:15 ---
--- Zitat von: PManF am 21.10.2024 13:32 ---
--- Zitat von: tigertom am 21.10.2024 09:27 ---Nachdem nun fast allen Kollegen PKV-Erhöhungen zwischen 60 und 108 EUR (bei mir 85 EUR) ins Haus geflattert sind, hoffe ich doch, dass dieser Umstand, die höchsten Beitragserhöhungen die es je gegeben hat, mit in die Argumentation bei den Lohnverhandlungen einfließen werden.
Vergleiche ich mich als waffentragender Vollzugsbeamter des Bundes nun mit einem Beamten einer LaPo oder Fw, die noch freie Heilfürsorge oder Heilfürsorge haben, habe ich 400 EUR im Monat weniger zur Verfügung. Das sind im mittleren Dienst fast 3 Besoldungsstufen.
--- End quote ---
Was haben Beamtenprobleme mit den Tarifverhandlungen zu tun. Und wem die PKV zu teuer ist, dem steht doch jederzeit der Weg offen, sofern er unter der BBG verdien, in die GKV zu wechseln?
--- End quote ---
Dem Beamten steht der Weg nicht wirklich offen, da er dann die GKV voll selbst zahlen muss und der Dienstherr keinen Pfennig dazu gibt.
--- End quote ---
SO Pauschal stimmt die Aussage nicht. Für die Budnesbeamten ist das richtig ja, aber nicht generell für "den Beamten". Das Hamburger Modell wurde inzwischen in einigen Bundesländern eingeführt. Man kann dann als Beamter in der GKV sein und der Arbeitgeber zahlt die Hälfte des GKV Beitrags; dürfte wahrscheinlich nur interessant sein , wenn es viele Vorerkrankungen gibt o.ä.; möglich ist dies in:
- Hamburg
- Berlin
- Brandenburg
- Thüringen
- Baden-Württemberg
- Sachsen
- Schleswig-Holstein
- Niedersachsen
MVP, RHP, NRW und Saarland prüfen diese Option wohl... in den o.g. Bundesländern ist es bereits gesetzlich beschlossen
--- End quote ---
Also darf nach deiner Aussage in den genannten Bundesländer aus der PKV zur GKV wechseln?
Bist du dir da sicher? Oder stimmt meine Aussage doch zu 100%?
Weil er darf sich beim Eintritt für GKV entscheiden, aber doch nicht nach dem er 10Jahre in der PKV war, also die jetzigen Bestandsbeamten, oder?
--- End quote ---
Zumindest in Niedersachsen kann jeder Bestandsbeamte innerhalb eines Jahres nach Gesetzesstart (01.02.2024 bis 31.01.2025) wechseln. Ich gehe davon aus, dass man in den anderen Bundesländern auch als Bestandsbeamter die einmalige Chance dazu hatte (sonst wäre es ja "unfair" gegenüber den Neuanfängern).
Nach der gesetzten Frist ist es nicht mehr möglich; auch ist ein Wechsel in die PKV danach, wenn man sich für die GKV entschieden hat, nicht mehr möglich - aber zumindest hatten/haben so "teure" Fälle wegen Erkrankungen die Möglichkeit, die man ja aber auch nicht nutzen muss
https://www.gew-nds.de/aktuelles/detailseite/die-pauschale-beihilfe-kommt
--- End quote ---
Das ist falsch. Kein Bundesland kann die Bestimmungen, wie man in die GKV wechseln kann, ändern. Da ist Bundesrecht, gar keine Regelungskompetenz für die Länder.
Niedersachsen wird ggf. eine Wechseloption zwischen individueller und pauschaler Beihilfe anbieten, diese pauschale Beihilfe hat dann aber nix mit der GKV zu tun. Man bekommt dann lediglich 50% der Kosten einer PKV Vollversicherung erstattet
Dazu übrigens Niedersachsen selbst:
„Beamtinnen und Beamte, die vor Einstellung im niedersächsischen Landesdienst in der GKV versichert waren, haben u. a. bei Erfüllung bestimmter Vorversicherungszeiten innerhalb einer Frist von drei Monaten nach Berufung in ein Beamtenverhältnis die Möglichkeit, sich freiwillig in der GKV zu versichern (§ 9 SGB V). Mit der Einführung einer pauschalen Beihilfe wird keine neue oder weitere Wechselmöglichkeit in die freiwillige gesetzliche Krankenversicherung geschaffen. Ob ein Wechsel in die gesetzliche Krankenversicherung im Einzelfall möglich ist, richtet sich nach bundesgesetzlichen Regelungen. Durch die Einführung einer pauschalen Beihilfe werden diese Regelungen nicht berührt.“
https://www.nlbv.niedersachsen.de/startseite/beihilfe_heilfursorge/pauschale_beihilfe/1-wie-ist-die-versicherungsrechtliche-stellung-von-beamtinnen-und-beamten-228727.html
Oder nochmal ganz einfach erklärt von der AOK:
„Von dem neuen Wahlrecht können diejenigen Beamtinnen und Beamte profitieren, die schon heute in der GKV freiwillig versichert sind, wie auch diejenigen, die das Wahlrecht in die GKV zum Zeitpunkt ihrer Verbeamtung ausüben (vgl. § 9 SGB V). Die dort normierten versicherungsrechtlichen Bedingungen bleiben von der Novelle des Beamtenrechtes unberührt, so dass dieses vom Nds. Landtag beschlossene Gesetz kein erweitertes Zugangs- oder Wechselrecht in die GKV bewirkt. Aktuell ist auch nicht davon auszugehen, dass der Gesetzgeber auf Bundesebene diesbezügliche Änderungen im SGB V vornehmen wird, weil es in der Koalition hierzu keine gemeinsame Position gibt.“
https://www.aok.de/pp/niedersachsen/nachricht/pauschale-beihilfe-fuer-beamtinnen-und-beamte-in-niedersachsen/
BlauesBlau:
@Swen:
Die Möglichkeiten, die sich durch eine leistungsorientierte Besoldungskomponente ergeben könnten, finde ich interessant und deine beispielhaften Ideen dazu auch sehr sinnvoll.
Ich glaube aber, dass selbst wenn sich der Besoldungsgesetzgeber ernsthaft mit dem Thema auseinandersetzt (und das ganze auch gut umgesetzt werden würde), die Einsparmöglichkeiten z.B. im Schulbereich eher gering sind.
Im Hochschulbereich war es so, dass die C-Ordnung (höheres Grundgehalt + Erfahrungsstufen) durch die W-Ordnung (geringeres Grundgehalt, keine Erfahrungsstufen, stärkeres Zulagenwesen) abgelöst worden ist.
Die „gesparten“ Summen durch die ausbleibenden Stufenaufstiege dienen der möglichen Vergabe von Leistungsbezügen.
Im Hochschulbereich ist es nun so, dass durch Leistungszuschläge das Grundgehalt extrem erhöht werden kann (bis auf ein B10 Niveau, oder sogar darüber hinaus…).
Im Schulbereich haben wir Ämter verschiedener Wertigkeit. Bei einem Systemwechsel müssten sich auf jeden Fall die Grundgehälter der neuen Besoldungen A12, A13, A14, A15 und A16 amtsangemessen unterscheiden, also einen gewissen Abstand zueinander haben.
Die gewährten Zulangen durch Leistung dürften aber doch jetzt nicht derart gestaltet sein, dass ein Oberstudienrat (A14) durch seine besonderen Leistungen die Besoldung des Studiendirektors (A15), der „nur“ seinen Dienst pflichtgemäß erfüllt übersteigt. Dementsprechend könnten die Leistungszulangen keine sehr großen Dimensionen erreichen, oder?
Ebenso wäre es doch erstmal so, dass bei diesem Systemwechsel der Bestandsbeamte die Wahlmöglichkeit hätte (so war es zumindest bei der Professorenbesoldung). So wären doch bei einem Lehrer in der letzten Erfahrungsstufe gar keine ersparten Erfahrungsstufen vorhanden, die man als Leistungszulagen gewähren könnte.
Und auch bei Ämterneubewertungen müsste es doch einen Bestandsschutz geben. Wenn ich es richtig sehe, schreibt das sogar das Bundesverfassungsgericht in dem von Dir zitierten Urteil
„…Eine veränderte Bewertung unter Abweichung von der bisherigen Relation der Ämter zueinander ist – bei entsprechender Besitzstandswahrung – selbst dann denkbar, wenn sich der Amtsinhalt beziehungsweise die Merkmale, nach denen die betreffenden Ämter zu beurteilen sind, nicht verändert haben (vgl. BVerfGE 26, 141 <158>; 56, 146 <163>; 64, 367 <379>)."
SwenTanortsch:
Das, was Du schreibst, ist in jedem Punkt für sich richtig, BlauesBlau, und bringt zentrale Problematiken, wie ich finde, klug auf den Punkt - es ist aber ggf. nicht radikal genug (radikal im Sinne der radix). Denn zunächst einmal könnte ja die Betrachtung des höheren Diensts nicht bei den Lehrern stoppen oder anfangen, sondern müsste - genauo für den gehobenen Dienst bis A 12 - alle nach A 13 bis A 16 eingruppierten Beamten betrachten, nicht nur die Lehrer, was für sich betrachtet, nicht zuletzt unter der Prämisse, sachgerecht Personalkosten einzusparen, innerhalb der heutigen Besoldungssystematik aus Sicht der Dienstherrn kaum weiterführen könnte.
Und damit wären wir bei der Radikalität - ein entsprechender Systemwechsel könnte kaum im Rahmen der heutigen Besoldungsordnung A geschehen und sich also darüber hinaus wie zugleich sich nicht auf sie allein beschränken, und zwar allein schon deshalb, weil die einzelnen Besoldungsordnungen als Folge des Abstandsgebots zwischen vergleichbaren Besoldungsgruppen wie kommunizierende Röhren miteinander verbunden sind, womit wir nun beim Thema wären, nämlich dem Systemwechsel - wobei ich dafür zuvor noch einen Schlenker machen muss, der wie folgt aussieht.
Der Senat führt in mittlerweile gefestigter Rechtsprechung aus:
"Durch das Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes vom 28. August 2006 (BGBl I S. 2034) hat der Gesetzgeber die Gesetzgebungskompetenz für die Besoldung und Versorgung der Beamten und Richter auf die Länder (zurück-)übertragen. Der Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) hindert den Besoldungsgesetzgeber zwar grundsätzlich nicht, eigenständige Regelungen zu treffen und dabei den unterschiedlichen wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnissen Rechnung zu tragen (vgl. BVerfGE 30, 90 <103>; 93, 319 <348 f.>). Gleichwohl ist eine unbegrenzte Auseinanderentwicklung der Bezüge im Bund und in den Ländern durch die infolge der Neuordnung der Kompetenzverteilung im Grundgesetz eröffnete Befugnis zum Erlass jeweils eigener Besoldungsregelungen nicht gedeckt. Art. 33 Abs. 5 GG setzt der Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers insoweit Grenzen, ohne ein besoldungsrechtliches Homogenitätsgebot zu postulieren (vgl. BVerfGE 139, 64 <119 Rn. 113>; 140, 240 <288 Rn. 96>)." (BVerfGE 155, 1 <38 Rn. 80>; https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2020/05/ls20200504_2bvl000418.html)
Der Senat führt hier also aus, dass es als Folge der 2006 vollzogenen Reföderalisierung des Besoldungsrechts im Zuge der Ermächtigung der Landesbesoldungsgesetzgeber, die Besoldung der Beamten ihres Rechtskreises eigenständig zu regeln, kein besoldungsrechtliches Homogenitätsprinzip geben kann, das in einem recht weitgehenden Maße zwischen 1971/75 und 2003/06 in der Bundesrepublik gegeben und als Folge der in dieser Zeit herrschenden Kompetenzordnung in jenem recht weitgehenden Maße zwingend war. Von Reförderalisierung sprechen wir dabei, weil vor 1971 eine nicht minder komplexe Kompetenzordnung konkurrierender Gesetzgebung gegeben war, die gleichfalls kein Homogenitätsprinzip kannte, jedoch nicht zuletzt als Folge der föderalen Ordnung der Bundesrepublik gleichfalls nicht zu einem unbegrenzte Auseinanderentwicklung der Bezüge im Bund und in den Ländern hatte führen dürfen. Das hier auszuführen, würde zu viel Platz in Anspruch nehmen, spielt hier auch nicht die eigentliche Rolle.
Auf dieser Basis - es gibt in der heutigen Kompetenzordnung kein besoldungsrechtliches Homogenitätsprinzip; eine unbegrenzte Auseinanderentwicklung der Bezüge im Bund und in den Ländern ließe sich verfassungsrechtlich nicht rechtfertigen - stellt sich heute aus zweierlei Gründen die Frage, ob nicht im Zuge der streckenweise exorbitanten Anhebung von familienbezogenen Besoldungskomponenten heute bereits zwischen einzelnen Rechtskreisen eine zu unbegrenzte Auseinanderentwicklung der Bezüge gegeben sein könnte (hierauf wird, wenn auch nur en passant, in einem umfangreicheren Beitrag im kommenden Januarheft der ZBR eingegangen). Hier ginge es als erstem Grund um das Besoldungsniveau, das also hinsichtlich der gleichen Ämter ggf. (im Einzelnen) nicht mehr hinreichend gleich zwischen allen Rechtskreisen ausgestaltet ist.
Als zweiter Grund kann man heute die Frage stellen, ob wir noch eine gleichheitsgerechte Ämterwertigkeit in allen 17 Rechtskreisen vorfinden. Dabei darf man, was die Besoldungsordnung A angeht, in ihren höchsten Besoldungsgruppen mit hoher Wahrscheinlichkeit davon ausgehen (nicht umsonst finden wir hier einheitlich die Besoldungsgruppe A 16 vor, die in den 17 Rechtskreisen recht einheitlich ausgeformt wird, sowohl hinsichtlich des Besoldungsniveaus als auch hinsichtlich der Anforderungen an das Amt, dem die entsprechende Besoldung gewährt wird), dass sie verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden sein dürften. Anders sieht das aber ggf. in den unteren Besoldungsgruppen und also den jeweiligen Ämtern aus, die in sie eingeordnet sind. Hier zeigt sich heute das folgende Bild hinsichtlich der untersten Besoldungsgruppe:
A 3 Bund (2.706,99), BY (2.438.86)
A 4 HH (2.516.92), MV (2.376.36), SL (2.433.57), ST (2.380.80)
A 5 BE (2.314.42), BB (2.746.48), HB (2.694.64), NI (2.445.50), NW (2.621.19), RP (2.610.18), SN (2.420.66)
A 6 HE (2.531.01), SH (2.588.71), TH (2.623.80)
A 7 BW (2.769,20)
Auch wenn es also in der Bundesrepublik aktuell kein besoldungsrechtliches Homogenitätsprinzip gibt, stellt sich doch die Frage, ob sich die Einstiegsgehälter und also damit verbunden die jeweilige Ämterwertigkeit - nicht zuletzt hinsichtlich des Qualifikationsniveaus, der Anforderungen an das Amt sowie die mit ihm einhergehende Verantwortung - noch sachlich vor Art. 3 Abs. 1 GG gerechtfertigt werden kann. Mich beschleicht hier ein gewisser Zweifel, dass dem so sei.
Und damit endet der Schlenker. Wie ich ja unter anderem wegen der gerade dargestellten Sachlage hier wiederholt hervorgehoben habe, sollte sich die Besoldungssystematik in der Bundesrepublik als Folge nicht zuletzt ihrer Veränderungen ab 2006, beschleunigt in den 2010er Jahren und noch einmal beschleunigt nach 2020, zumindest in einer beträchtlichen Schieflage befinden; ggf. ist sie bereits so deformiert, dass sie sich im Einzelnen nicht mehr sachlich vor der Verfassung rechtfertigen lässt. Entsprechend kommt nun die Radikalität:
Eine systematische Heilung, die spätestens dann notwendig wäre, wenn wir eine übergreifende Deformation feststellen müssten, die sich über einzelne Rechtskreise hinaus erstreckte, wäre einem einzelnen Besoldungsgesetzgeber ggf. gar nicht mehr möglich. Das dürfte dafür sprechen, dass die Kompetenzordnung ggf. erneut zu verändern sein könnte, nämlich wieder hin zu einer (eher) bundeseinheitlichen Regelung. Damit sollte dann - hier endet die Radikalität im abschließenden Resultat - ggf. ein neues Besoldungssystem entwickelt werden, das also die jeweiligen Besoldungsordnungen mitsamt einer Ämterneubewertung sowie einem dann stärker leistungsorientierten öffentlichen Dienst erstellte: Eine Besoldungsordnung A mit dem Ausgangspunkt A 3, A 4, A 5, A 6 oder A 7 mit also 14, 13, 12, 11 oder 10 Besoldungsgruppen würde es dann nicht mehr geben, sondern eine Besoldungsordnung X mit einer einheitlichen Ämterwertigkeit, die eine gewisse Anzahl an Besoldungsgruppen kennte und darüber hinaus nun durch die zwangsläufig vorzunehmende Ämterneubewertung auch eine nun leistungsorientiertere Gestaltung der Besoldung ermöglichte.
Die Attraktivität für die Dienstherrn - eine Neuregelung der Kompetenzordnung setzte eine Grundgesetzänderung voraus - läge nun darin, dass so nun wieder eine amtsangemessene Alimentation gewährleistet werden könnte, die zugleich sicherlich zwangsläufig zu höheren Personalkosten als vor 2020 und auch als heute führen müsste, aber nicht zu dem Ergebnis, das eine Rückkehr zu einer amtsangemessenen Alimentation in den einzelnen Rechtskreisen mit hoher Wahrscheinlichkeit recht zwangsläufig nach sich ziehen dürfte. Der damit stärker leistungsorientiert in die Zukunft gestellte öffentliche Dienst sollte so - wenn ich das richtig sehe - tatsächlich in die Zukunft, also in das 21. Jh. gestellt werden können.
In diesem Sinne wäre nun das zu lesen, was ich gestern und heute geschrieben habe. Die vorletzte Änderung der Kompetenzordnung in der Bundesrepublik hat von 1959/61 bis 1971/75 gedauert und hta als Ergebnis zu einer befriedenden Rechtslage geführt. Die letzte Kompetenzordnung ist ab 2003 bis 2006 weitgehend - so muss man das im Nachhinein formulieren - ohne Sinn und Verstand vollzogen worden und hat dann fast zwangsläufig zur genannten Denkfaulheit und Politiksimulation geführt, was allesamt vor 2006 von kompetenter Seite prognostiziert worden ist. So hat der damalige Herausgeber der ZBR, Rudolf Summer, direkt im Vorfeld der Grundgesetzänderung 2006 hervorgehoben: Es sei "bei der Rückverlagerung der Gesetzgebung auf den Gebieten des Besoldungsrechts und des Beamtenversorgungsrechts mit einer rasch abnehmenden Transparenz des Rechts und einem Fortschreiten des Qualitätsverfalls des Rechts zu rechnen. [...] Die Länder werden mit ihrer Personalausstattung in den Dienstrechtsministerien die Aufgabe aus der neuen Ländergesetzgebung wohl kaum sachgetrecht schultern können." (Summer, ZBR 2006, S. 120 <128 f.>; Hervorhebungen i.O.).
Und genau deswegen, weil sich die Rückkehr zum Recht und also die Gewährleistung des Alimentationsprinzips mit hoher Wahrscheinlichkeit nur in einem übergreifenden Rahmen bewerkstelligen lassen, werde ich hier den Teufel tun und ggf. hierfür sinnvolle Einzelmaßnahmen konkretisieren, die sich dann eventuell hübsch für die nächste Runde der verfassungswidrigen "Systemwechsel" nutzen ließen. Darüber hinaus darf man damit rechnen, dass eine Rückkehr zu einer wieder (eher) bundeseinheitlichen Besoldung, sofern sie sachlich präzise erfolgen sollte, gleichfalls eine Aufgabe sein dürfte, die kaum weniger als ein Jahrzehnt von ihrem Beginn bis zu ihrem Abschluss in Anspruch nehmen sollte; würde man sie entsprechend leistungsorientiert und also mit einem radikalen Systemwechsel verbinden wollen, sollte die Zeitspanne wohl eher mehr als ein Jahrzehnt dauern, vermute ich - und bis sich die Dienstherrn hierzu durchringen könnten, entsprechende Vorstellungen überhaupt erst einmal zu erwägen oder gar zu entwickeln, also wieder stärker hin zu einer (eher) bundeseinheitlichen Besoldung zu denken, dürfte es im Anbetracht der betonten Denkfaulheit sicherlich auch nicht gleich nur bis morgen dauern; denn die Erkenntnis wird nicht wie ein Erweckungserlebnis über sie kommen, vermute ich. Für die hier geschriebenen Gedanken ist die Zeit noch lange nicht reif, weil der Leidensdruck der Besoldungsgesetzgeber weiterhin noch viel zu gering ist, wie das die hervorgehobene Denkfaulheit belegt.
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