Autor Thema: Anspruch auf volle Inflationsprämie auch in Elternzeit o. Teilzeit  (Read 11117 times)

Harry

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Nö, Ansprüche kann man geltend man wenn man sich ungerecht behandelt fühlt.
Diese kann man dann zur Not einklagen.
Ich schätze die meisten Personen aus dem Bereich VKA gucken in die Röhre, zumindest was die Ansprüche aus 2023 betrifft.
Lasse mich aber sehr gerne eines besseren belehren!

TVOEDAnwender

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Für mein Verständnis. Wer genau könnte denn davon profitieren, selbst wenn es beim LAG durchgeht?
Doch nur die Personen, die bereits früher Ansprüche geltend gemacht haben, oder?

Aber kann man nicht erst dann Ansprüche geltend machen, wenn man von diesen Ansprüchen Kenntnis hat bzw. der Anspruch rechtsgültig ist?
Du hast doch Kenntnis davon, dass Dein Arbeitgeber den TV so auslegt, dass Du in der Elternzeit keinen Anspruch auf die Sonderzahlungen/IAP haben sollst, da er Dir zu den im TV IAP genannten Zeitpunkten die IAP-Sonderzahlung nicht überwiesen hat. Wenn Du da anderer Meinung bist - nichts anderes war der/die Kläger*in - musst Du innerhalb der Ausschlussfrist von 6 Monaten nach Fälligkeit den Anspruch ggü. dem AG geltend machen und ggfls. Klagen. Wenn Du jetzt wartest bis - im Zweifel - das BAG feststellt, dass ein Anspruch auf IAP für Beschäftigte in ETZ gegeben ist, dann kann ich Dir schon sagen, wie hoch Dein Anspruch auf die IAP sein wird: 0 EUR. Im Bereich des TVöD kannst Du jetzt - Stand heute - sowieso nur noch die Zahlungen für Januar und Februar geltend machen, wenn Du heute erst schreibst. Alle anderen Ansprüche sind schon untergegangen.

UNameIT

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Für mein Verständnis. Wer genau könnte denn davon profitieren, selbst wenn es beim LAG durchgeht?
Doch nur die Personen, die bereits früher Ansprüche geltend gemacht haben, oder?

Aber kann man nicht erst dann Ansprüche geltend machen, wenn man von diesen Ansprüchen Kenntnis hat bzw. der Anspruch rechtsgültig ist?
Du hast doch Kenntnis davon, dass Dein Arbeitgeber den TV so auslegt, dass Du in der Elternzeit keinen Anspruch auf die Sonderzahlungen/IAP haben sollst, da er Dir zu den im TV IAP genannten Zeitpunkten die IAP-Sonderzahlung nicht überwiesen hat. Wenn Du da anderer Meinung bist - nichts anderes war der/die Kläger*in - musst Du innerhalb der Ausschlussfrist von 6 Monaten nach Fälligkeit den Anspruch ggü. dem AG geltend machen und ggfls. Klagen. Wenn Du jetzt wartest bis - im Zweifel - das BAG feststellt, dass ein Anspruch auf IAP für Beschäftigte in ETZ gegeben ist, dann kann ich Dir schon sagen, wie hoch Dein Anspruch auf die IAP sein wird: 0 EUR. Im Bereich des TVöD kannst Du jetzt - Stand heute - sowieso nur noch die Zahlungen für Januar und Februar geltend machen, wenn Du heute erst schreibst. Alle anderen Ansprüche sind schon untergegangen.

Einfach mal nen Kommentar schreiben, wenn man sich den Sachverhalt nicht durchgelesen hat. :D

Folgender Sachverhalt: Das Gericht hat (noch nicht rechtsgültig) festgestellt das Angestellte in Elternzeit 100% Inflationsprämie bekommen sollten. Auch bei Teilzeit in EZ bekommen Sie 100%

Im Sinne der Gleichbehandlung müssten nun TZ-Kräfte außerhalb der EZ auch 100% IAP bekommen, denn die Begründung des Gerichts besagt, dass die Inflation alle gleichermaßen trifft. Derzeit haben wir hierfür allerdings noch keine Rechtsprechung. 

TVOEDAnwender

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Zitat
Einfach mal nen Kommentar schreiben, wenn man sich den Sachverhalt nicht durchgelesen hat. :D

Folgender Sachverhalt: Das Gericht hat (noch nicht rechtsgültig) festgestellt das Angestellte in Elternzeit 100% Inflationsprämie bekommen sollten. Auch bei Teilzeit in EZ bekommen Sie 100%

Im Sinne der Gleichbehandlung müssten nun TZ-Kräfte außerhalb der EZ auch 100% IAP bekommen, denn die Begründung des Gerichts besagt, dass die Inflation alle gleichermaßen trifft. Derzeit haben wir hierfür allerdings noch keine Rechtsprechung.

Und was ändert deine Aussage an meiner Aussage, dass ich als Teilzeitkraft und/oder Elternzeitler*in trotzdem jetzt die Ansprüche geltend zu machen muss, wenn ich der Auffassung bin, dass das Urteil bis zum BAG bestand haben wird?
Wenn das BAG in drei Jahren das Urteil des Arbeitsgericht Essen bestätigt ist der Anspruch untergegangen, wenn er (noch) nicht geltend gemacht wurde, außer für den/die Kläger*in und alle anderen die ggfls. Ihren Anspruch rechtzeitig geltend gemacht haben.

TVOEDAnwender

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Außerdem müssten - selbst wenn das Urteil des ArbG Essen für diesen Einzelfall (!) - rechtswirksam würde (z.B. wenn der KAV bzw. die Stadt Essen zurücknehmen würde oder das LAG das Urteil bestätigt) jeder einzelne (betroffene) Beschäftigte seine Ansprüche geltend machen. Selbst eine BAG-Entscheidung würde daran nichts ändern. Ein Automatismus ergäbe sich daraus nicht für die anderen - nicht klagenden/nicht rechtzeitig den Anspruch geltend gemachten - Beschäftigten.

TVOEDAnwender

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https://www.vbba.de/aktuelles/news/inflationsausgleichszahlungen-in-der-elternzeit/

(meldung vbba vom 20. Mai)
Zitat
Wir empfehlen daher die vorsorgliche schriftliche Geltendmachung der zurückliegenden Ansprüche auf Inflationsausgleichszahlung während der Elternzeit gegenüber dem jeweiligen Arbeitgeber. Entsprechende Musterschreiben zur Geltendmachung der Ansprüche finden Sie unten.

Es ist allerdings damit zu rechnen, dass die Arbeitgeberseite sich bezüglich der Ansprüche für Juni 2023 bis Oktober 2023 auf die sechsmonatige Ausschlussfrist zur Geltendmachung von Ansprüchen aus dem Arbeits- bzw. Ausbildungsverhältnis ab Fälligkeit des jeweiligen Anspruchs berufen wird.

BAT

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Und was ändert deine Aussage an meiner Aussage, dass ich als Teilzeitkraft und/oder Elternzeitler*in trotzdem jetzt die Ansprüche geltend zu machen muss, wenn ich der Auffassung bin, dass das Urteil bis zum BAG bestand haben wird?


Weil es jetzt und auch zukünftig kein Gerichtsverfahren hierzu anhängig ist. Es geht ja nur aus einem Amtsgerichturteil hervor, dass Teilzeitkräfte (in besonderen Situationen) einen vollen Anspruch haben. Auch höchtrichterlich wird wird zum Begehr von UNameIT kein Urteil ergehen. Es ergäbe sich aufgrund eines möglichen höchstrichterlichen Urteils zu den Konstellationen in Elternzeit eine Erwägung, DANN einen weiteren Klageweg, angefangen beim Amtsgericht, zu beschreiten.

TVOEDAnwender

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...aber auch dann muss ich JETZT den Anspruch geltend machen und ggfls. JETZT bzw. spätestens wenn die Verjährung droht das Klageverfahren anstreben, wenn ich der Auffassung bin, das Teilzeitkräfte den Anspruch auf die volle IAP haben. Mehr hab ich doch gar nicht gesagt. Die ursprungsfrage von UNameIT war doch folgende:

Für mein Verständnis. Wer genau könnte denn davon profitieren, selbst wenn es beim LAG durchgeht?
Doch nur die Personen, die bereits früher Ansprüche geltend gemacht haben, oder?

Aber kann man nicht erst dann Ansprüche geltend machen, wenn man von diesen Ansprüchen Kenntnis hat bzw. der Anspruch rechtsgültig ist?

BAT

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Kann man drüber streiten, aber eine Kenntnisnahme würde ich aus Gerichtsurteilen ableiten. Dies gibt es aber nur für die Konstellation Teilzeit/ Vollzeit in Elternzeit. Nicht für Teilzeit/ Vollzeit allgemein.

(Es bleibt aber für mich dabei, dass ich mir nicht vorstellen kann, dass irgendwann ein Gericht urteilt, dass alle die gleich hohe IAP bekommen). Da ist die Rechtsprechung noch nicht soweit, da sie gesellschaftlichen Verhältnissen folgt, in denen Vollzeit normal ist.

TVOEDAnwender

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Warum sollte eine "Kenntnisnahme" für die Ausschlussfrist entscheidend sein?
Entscheidend ist für die Ausschlussfrist (und ggfls. die Verjährung der Ansprüche), wann der Anspruch entstanden ist. Und der Anspruch entsteht ja nicht erst nach dem Urteil. Der Anspruch ist ja schon entstanden und zwar mit Abschluss des Tarifvertrages und den jeweiligen Fälligkeitsdaten der Auszahlungen der IAP (1.240 EUR bzw. die mtl. 220 EUR bis 02/2024). Daran würde auch nichts ändern, wenn das BAG feststellen würde, dass die Regelung zur Elternzeit und ggfls. Teilzeitbeschäftigten im TV-IAP unwirksam/rechtswidrig wäre. Es handelt sich ja auch hierbei nicht um Ansprüche des MiLoG oder eines Sozialplans oder sonstige Leistungen, die nicht der Ausschlussfrist unterliegen.

Ich gebe Dir aber recht: Ich glaube kaum, dass das Urteil in den nächsten Instanzen bestand haben wird.

TVOEDAnwender

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Warum sollte eine "Kenntnisnahme" für die Ausschlussfrist entscheidend sein?
Entscheidend ist für die Ausschlussfrist (und ggfls. die Verjährung der Ansprüche), wann der Anspruch entstanden ist. Und der Anspruch entsteht ja nicht erst nach dem Urteil. Der Anspruch ist ja schon entstanden und zwar mit Abschluss des Tarifvertrages und den jeweiligen Fälligkeitsdaten der Auszahlungen der IAP (1.240 EUR bzw. die mtl. 220 EUR bis 02/2024). Daran würde auch nichts ändern, wenn das BAG feststellen würde, dass die Regelung zur Elternzeit und ggfls. Teilzeitbeschäftigten im TV-IAP unwirksam/rechtswidrig wäre. Es handelt sich ja auch hierbei nicht um Ansprüche des MiLoG oder eines Sozialplans oder sonstige Leistungen, die nicht der Ausschlussfrist unterliegen.

Ich gebe Dir aber recht: Ich glaube kaum, dass das Urteil in den nächsten Instanzen bestand haben wird.

Der KAV NW sieht es übrigens genauso (NL 040/24 vom 11. Juni 2024):

Zitat
Derzeit haben die Gewerkschaften vor dem Hintergrund des Urteils des ArbG Essen
offensichtlich eine Info-Kampagne gestartet und fordern Beschäftigte, die sich im
Anspruchszeitraum in Elternzeit befunden haben, über Rundschreiben und
vorbereitete Musteranschreiben auf, solche Forderungen beim Arbeitgeber geltend
zu machen.
Hierzu ist zum einen darauf hinzuweisen, dass es sich dabei um (aus unserer Sicht
nicht bestehende) Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis handelt, die nach § 37 TVöD
verfallen, wenn sie nicht innerhalb einer Ausschlussfrist von sechs Monaten nach
Fälligkeit von der/dem Beschäftigten in Textform geltend gemacht werden. Da nach
§ 2 Abs. 1 TV Inflationsausgleich die einmalige Sonderzahlung mit dem Entgelt für den
Monat Juni 2023 (also am 30.06.2023 - § 24 Abs. 1 S. 2 TVöD) fällig und auszuzahlen
war, sind Ansprüche hierauf seit dem 01.01.2024 tariflich verfallen. Da die
monatlichen Sonderzahlungen gem. § 3 Abs. 1 TV Inflationsausgleich jeweils mit dem
Entgelt des jeweiligen Bezugsmonats fällig und auszuzahlen waren, könnten unter
Verfallsgesichtspunkten seit Juni 2024 lediglich noch Ansprüche für die Monate
Dezember 2023 bis Februar 2024 fristwahrend geltend gemacht werden.

(Anmerkung: Das würde genauso für die Frage der Teilzeitbeschäftigten gelten.)

BAT

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Nein, er bezieht sich Teilzeitler in Elternzeit, nicht auf Teilzeitler.

TVOEDAnwender

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Nein, er bezieht sich Teilzeitler in Elternzeit, nicht auf Teilzeitler.

Es ist doch egal was er genau meint, trotzdem ändert es nichts daran, dass ich den Anspruch JETZT bzw. in der Vergangenheit gelten machen muss/gelten gemacht hat und nicht erst, wenn irgendeine Entscheidung in der Zukunft vorliegt.

BAT

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Dann solltest Du das dem KAV NW mitteilen, der spricht nur von Personen, die sich im Anspruchszeitraum in Elternzeit befunden haben.

TVOEDAnwender

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Nochmal:
Egal welche dieser Auffassungen ich als Beschäftigter aktuell habe:
Auffassung Nr. 1 "Elternzeitler haben Anspruch auf die IAP!"
Auffassung Nr. 2 "Elternzeitler in TZ, die vorher in VZ waren, haben Anspruch auf die volle IAP!"
Auffassung Nr. 3 "Alle TZ-Beschäftigten haben Anspruch auf die volle IAP, nicht nur auf die anteilige IAP!"

Muss ich diese Auffassung spätestens JETZT zumindest noch für Januar/Februar ggü. dem AG in Textform geltend machen, ansonsten sind die Ansprüche untergegangen, da diese (vermeintlichen) Ansprüche in der Vergangenheit entstanden sind/fällig waren und hierauf die Ausschlussfrist gilt.