Beschäftigte nach TVöD / TV-L / TV-H > TVöD Kommunen
Eingruppierung als Standesbeamter: E 9 a oder 9 b
BAT:
Natürlich. Ich bekomme das ja als Standesamtsaufsicht vorgelegt, da sind etliche Standesämter, von denen ich sowas eine lange Zeit nicht bekommen habe. Die Anzahl der Vorgänge dürften bei kleineren Kommunen seeeehr niedrig sein, steigen jedoch etwas an.
Exekutor:
--- Zitat von: D-x am 28.05.2024 10:53 ---Die Einlassung von Exekutor sehe ich auch eher als allgemeine Einschätzung, die aber mit den tarifrechtlichen Gegebenheiten nichts zu tun hat, auch die gezogenen Vergleiche sind irrelevant.
Auch wenn es der Einschätzung der konkreten Schilderung nicht übermäßig zuträglich ist, möchte ich auf zwei Urteile in diesem Kontext hinweisen:
Sächs. LAG Urteil v. 27.11.2002 - 2 Sa 572/01
LAG RLP Urteil vom 02.03.2016 - 7 Sa 343/15
Bei diesen geht es um die Eingruppierung von Standesbeamten, über die EG 8 ging es dort nicht hinaus.
Sinnvoll (und ggf. geboten) wäre es, bei den Arbeitsgängen zu differenzieren und separate Arbeitsgänge mit/ohne Auslandsbezug zu bilden, da bei ersteren durchaus selbständige Leistungen in Frage kommen.
Mir ist bekannt, dass beim VfSt irgendwann mal ein Pamphlet kursierte, in dem der Autor ebenfalls zum Schluss kam, dass Standesbeamte mindestens in EG 9x eingruppiert sein müssten, was für tarifrechtlich Ungebildete erstmal nicht abwegig erschien, anhand der Entgeltordnung aber nicht zu untermauern war.
--- End quote ---
Es ist weder eine allgemeine Einschätzung, noch sind die Vergleiche irrelevant. Zum einen basieren meine Ausführungen auf eigenen Erfahrungen und Tatsachenerfahrungen und zum anderen kann die Entgeltordnung in logischer Konsequenz zu keinem anderen Ergebnis der Eingruppierung führen als mindestens EG 9b. Wenn der Gesetzgeber erkannt hat, dass das Aufgabenfeld eines Standesbeamten einer Qualifikation des "gehobenen Dienstes" entspricht und der Standesbeamte einem Notar gleichgestellt der Notarordnung unterliegt und gleiche Rechte und Pflichten und damit folgerichtig die bewertungserheblichen Kriterien wie selbstständige Leistung die gründliche und umfassende Fachkenntnisse erfordern und ggf. für die 9c besonders Verantwortungsvoll sind und sich in Schwierigkeit und Bedeutung von der 9b hervorheben. Ich habe zumindest für LSA die gerichtliche Erfahrung gemacht, dass man hier der der Auffassung folgt, dass der Standesbeamte mindestens in der 9b eingruppiert ist. Dies betrifft selbstverständlich nur den 100 % Standesbeamten, der ausschließlich standesamtliche Tätigkeiten ausübt.
MoinMoin:
--- Zitat von: Exekutor am 28.05.2024 12:03 --- Ich habe zumindest für LSA die gerichtliche Erfahrung gemacht, dass man hier der der Auffassung folgt, dass der Standesbeamte mindestens in der 9b eingruppiert ist. D
--- End quote ---
Wenn du da Urteile hättest, die oben genannte besagen, würde das erhellend wirken.
Dort die beiden LAG Urteile verneinen die selbständige Leistung.
"die Umsetzung der vorhandenen Fachkenntnisse ist noch keine "selbstständige Leistung" im Tarifsinn"
"Angesichts der Formstrenge des Personenstandsrechts bleibt in Standardfällen kein Raum für die Standesbeamtin, eigene geistige Initiative zu entwickeln, weil der einzuschlagende Weg durch das Gesetz stets genau vorgezeichnet ist; soweit in Ausnahmefällen Ermittlungen tatsächlicher Art erforderlich sind, handelt die Standesbeamtin zwar eigenständig, ihr steht aber kein rechtlicher Ermessens- oder Gestaltungsspielraum zu."
Und wie ein Beamter dort positioniert ist, ist leider absolut irrelevant für die Eingruppierung.
2strong:
--- Zitat von: Exekutor am 28.05.2024 08:54 ---Es ist grauenhaft, das Standesbeamte, für die als Voraussetzung zur Bestellung, die Befähigung für die Laufbahngruppe 2 erstes Einstiegsamt, notwendig ist, in die EG 5, 6 oder 8 eingruppiert sein sollen, bzw. aufgrund der "Rechtsmeinung" der Arbeitgeber so vergütet werden.
--- End quote ---
Sofern als Qualifikationsanforderung ein VL 2 o. ä. gefordert sein sollte, dürfte die Entgeltgruppe 9b tatsächlich regelmäßig die Mindestvergütung darstellen. Aber ist eine solche Qualifikationsanforderung für sämtliche Standesbeamte (also nicht nur die Leiter eines Standesamtes) zutreffend? Ich kenne zumindest eine ganze Reihe von Gegenbeispielen.
BAT:
--- Zitat von: BAT am 28.05.2024 09:09 ---Nein, das verfängt nicht so ganz.
In Niedersachsen z. B. ist nach der AVO auch der mittlere Dienst ausreichend, es muss nur Erfahrung im Standesamt erworben sein.
--- End quote ---
Als Ausnahme gibt es nur die HVB, die als reine Trau-Standesbeamter ernannt werden können.
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