Beschäftigte nach TVöD / TV-L / TV-H > TVöD Kommunen
Eingruppierung als Standesbeamter: E 9 a oder 9 b
BAT:
Nein, das verfängt nicht so ganz.
In Niedersachsen z. B. ist nach der AVO auch der mittlere Dienst ausreichend, es muss nur Erfahrung im Standesamt erworben sein.
Davon ab: oft ist die Tätigkeiten des Standesbeamten nur ein kleiner Anteil des Arbeitsplatzes, die Auslandsberührung dann hiervon wieder ein kleiner Teil.
KlammeKassen:
--- Zitat von: BAT am 28.05.2024 09:09 ---Nein, das verfängt nicht so ganz.
In Niedersachsen z. B. ist nach der AVO auch der mittlere Dienst ausreichend, es muss nur Erfahrung im Standesamt erworben sein.
Davon ab: oft ist die Tätigkeiten des Standesbeamten nur ein kleiner Anteil des Arbeitsplatzes, die Auslandsberührung dann hiervon wieder ein kleiner Teil.
--- End quote ---
Jap, in kleineren Kommunen wird das nebenbei gemacht, macht dann vielleicht 20 % aus.
D-x:
Die Einlassung von Exekutor sehe ich auch eher als allgemeine Einschätzung, die aber mit den tarifrechtlichen Gegebenheiten nichts zu tun hat, auch die gezogenen Vergleiche sind irrelevant.
Auch wenn es der Einschätzung der konkreten Schilderung nicht übermäßig zuträglich ist, möchte ich auf zwei Urteile in diesem Kontext hinweisen:
Sächs. LAG Urteil v. 27.11.2002 - 2 Sa 572/01
LAG RLP Urteil vom 02.03.2016 - 7 Sa 343/15
Bei diesen geht es um die Eingruppierung von Standesbeamten, über die EG 8 ging es dort nicht hinaus.
Sinnvoll (und ggf. geboten) wäre es, bei den Arbeitsgängen zu differenzieren und separate Arbeitsgänge mit/ohne Auslandsbezug zu bilden, da bei ersteren durchaus selbständige Leistungen in Frage kommen.
Mir ist bekannt, dass beim VfSt irgendwann mal ein Pamphlet kursierte, in dem der Autor ebenfalls zum Schluss kam, dass Standesbeamte mindestens in EG 9x eingruppiert sein müssten, was für tarifrechtlich Ungebildete erstmal nicht abwegig erschien, anhand der Entgeltordnung aber nicht zu untermauern war.
MoinMoin:
--- Zitat von: Exekutor am 28.05.2024 08:54 ---Guten Morgen,
ich mußte mit Grauen die Antworten zu dieser durchaus gerechtfertigten Frage lesen. Es ist ja grundsätzlich kein Geheimnis, dass die Arbeitgeberseite versucht, Tätigkeiten von Ihrer Wertigkeit so niedrig wie möglich zu halten, um viel Leistung für wenig Gegenleistung (also Bezahlung) zu erhalten. Es ist grauenhaft, das Standesbeamte, für die als Voraussetzung zur Bestellung, die Befähigung für die Laufbahngruppe 2 erstes Einstiegsamt, notwendig ist, in die EG 5, 6 oder 8 eingruppiert sein sollen, bzw. aufgrund der "Rechtsmeinung" der Arbeitgeber so vergütet werden.
Selbstverständlich ist ein Standesbeamter mindestens in der EG 9b eingruppiert. Leitungsfunktionen oder hohe Auslandbeurkundungsanteile erhöhen die Eingruppierung regelmäßig.
Schon vom logischen Menschenverstand, ohne bestehende gesetzliche Regelungen (z,B. LSA §2 Abs. 1 PstVO ivm. 14.1.3 VwV-LSA PstG) dürfte klar sein, dass eine weisungsunabhängige Urkundsperson, welche absolut frei in ihrer Entscheidung ist, ob, wann und wie eine Beurkundung erfolgt (entspricht der Tätigkeit eines Notares, welcher Volljurist ist und die Befähigung zum Richteramt haben muß) nicht dem Eingruppierungsspektrum EG 5 bis 9a zuzuordnen sein kann.
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Moralisch gebe ich dir Recht, aber womit begründest du das tariflich auf Basis der Entgeltordnung?
MoinMoin:
--- Zitat von: BAT am 28.05.2024 09:09 ---Davon ab: oft ist die Tätigkeiten des Standesbeamten nur ein kleiner Anteil des Arbeitsplatzes, die Auslandsberührung dann hiervon wieder ein kleiner Teil.
--- End quote ---
Auch wenn es nur ein kleiner Teil mit Auslandsberührung ist, so muss der Gesamte Arbeitsvorgang so bewertet werden, als ob er nur Auslandsberührung hätte, sofern man nicht bei der Zuteilung der Tätigkeiten es aufteilt.
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