Hallo,
ich habe folgende Frage. Ich bin in Sachsen verbeamtet und habe seit 1.1.24 statt 70% einen Beihilfesatz von 90%. Dies meldete ich auch bereits im letzten Jahr meiner Krankenkasse. Diese hat es, im Gegensatz zu vielen anderen privaten Krankenversicherungen, erst zum 1.5.24 geschafft den Tarif umzustellen. Aber im Gegensatz zu der Anpassung bei anderen Versicherungen, fällt der Beitrag übermäßig hoch aus. Ich beziehe nur noch 1/3 der Leistung, habe jedoch einen Beitrag von mehr als der Hälfte des ursprünglichen Beitrages. Laut Rückfrage liegt das daran:
"Aufgrund der Erhöhung Ihres Beihilfeanspruchs haben wir Ihren Versicherungsschutz entsprechend reduziert. Sie wundern sich, warum sich Ihr Beitrag nicht analog um zwei Drittel reduziert hat. Dies hat zwei Hintergründe, die wir Ihnen gerne erläutern. Auch wenn sich die Tarife nur durch die Höhe des Erstattungssatzes unterscheiden, handelt es sich um zwei eigene Tarife, die jeweils eigenständig betrachtet und kalkuliert werden. Bei einer Änderung des Erstattungssatzes erfolgt ein „echter“ Tarifwechsel. Der neue Beitrag kann nicht mittels Dreisatz berechnet werden. Bei einem Tarifwechsel wird der jeweilige Neugeschäftsbetrag des Zieltarifs zum aktuell erreichten Alter zugrunde gelegt. Danach wird die vorhandene Alterungsrückstellung angerechnet, sodass sich der individuelle Beitrag ergibt. Hier gibt es eine Besonderheit, die auch in Ihrem Vertrag greift. Die Alterungsrückstellung wird nur bis zum sogenannten Mindestbeitrag angerechnet. Es handelt sich um den Neugeschäftsbeitrag zum ursprünglichen Eintrittsalter – in Ihrem Fall 21 Jahre. Die Alterungsrückstellung, die hiernach "verbleibt" und zunächst nicht mehr auf den aktuellen Beitrag angerechnet werden kann, geht Ihnen selbstverständlich nicht verloren. Sie wird der Zusatzrückstellung zugeführt und ab Alter 65 eingesetzt, um erforderliche Beitragsanpassungen entweder abzuwenden oder wenigstens abzumildern. "
Das bei einem Tarifwechsel keine Besserstellung gegenüber einem Neuabschluss mit gleichem Alter erfolgen darf,konnte ich schon
nachlesen. Das scheint zu stimmen. Wenn ich es richtig verstehe, liegt mein vermeintlich hoher Beitrag daran, dass nicht die gesamte Altersrückstellung sofort angerechnet werden kann. Was mich jedoch beschäftigt ist, ob hier tatsächlich ein echter Tarifwechsel vorliegt. Andere Versicherungsgesellschaften (vergleichbare Voraussetzung) haben einfach die Beiträge gedrittelt. Also falls jemand eine Ahnung hat, ob das so richtig ist, würde ich mich über eine Info freuen. Auch falls ihr einen Fachanwalt kennt, den man dazu befragen kann.
Dies betrifft im Übrigen die Bayerische Beamtenkrankenkasse. Nur als Tipp, für alle die noch betroffen sind: Da die Umstellung erst zum 1.5.24 erfolgt, entgeht einem der Zuschuss des Dienstherren für die Monate Januar bis April für beihilfeberechtigte Angehörige (In meinem Fall 2 Kinder). Nachdem ich mich darüber beschwert habe bei der Krankenkasse, zahlt diese mir jedoch den entgangenen Zuschuss, da eine Umstellung zum 1.1.24 nicht möglich sei.
Über jegliche Info zum Thema würde ich mich sehr freuen. Ich habe bisher nur von Fällen gelesen, wo der Beihilfeanspruch gesunken ist und ein neuer Tarifbaustein dazu kam....