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Antrag Höhergruppierung aufgrund laufenden Antrags von KollegInnen?

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OrganisationsGuy:

--- Zitat von: UNameIT am 12.06.2024 10:39 ---
--- Zitat von: Organisator am 12.06.2024 08:03 ---
--- Zitat von: MoinMoin am 11.06.2024 18:08 ---Vorstellbar ist es durchaus, dass man höhergruppiert ist, wenn die Kollegen, die einem unterstellt sind höhergruppiert sind.
Dann muss der Ag also das höhere Entgelt auch entsprechend auszahlen.

--- End quote ---

Natürlich ist es vorstellbar, ich wollte mir nur das "müssen" erklären lassen. Bislang wurde über keine Aufgabenänderung des TE bereichtet.

--- End quote ---

das müssen ergibt sich wahrscheinlich daher, das die Eingruppierung vom Chef in vielen Fällen von der Zahl der unterstellten oder in der Regelunterstellten Beschäftigten abhängig ist sowie ihrer EG

--- End quote ---

Das ist nicht in vielen Fällen sondern in kaum Fällen der Entgeltordnung als Voraussetzung der eigenen Eingruppierung gegeben. Für den allgemeinen Teil, Büro- Buchhalterei- und sonstiger Innen- sowie Außendienst der Entgeltordnung sehe ich das auch nur in der Eingruppierung E12 und E15 durch eine mögliche Berücksichtigung unter der Prüfung der erheblichen Heraushebung der Verantwortung gegeben.

UNameIT:

--- Zitat von: OrganisationsGuy am 12.06.2024 11:39 ---
--- Zitat von: UNameIT am 12.06.2024 10:39 ---
--- Zitat von: Organisator am 12.06.2024 08:03 ---
--- Zitat von: MoinMoin am 11.06.2024 18:08 ---Vorstellbar ist es durchaus, dass man höhergruppiert ist, wenn die Kollegen, die einem unterstellt sind höhergruppiert sind.
Dann muss der Ag also das höhere Entgelt auch entsprechend auszahlen.

--- End quote ---

Natürlich ist es vorstellbar, ich wollte mir nur das "müssen" erklären lassen. Bislang wurde über keine Aufgabenänderung des TE bereichtet.

--- End quote ---

das müssen ergibt sich wahrscheinlich daher, das die Eingruppierung vom Chef in vielen Fällen von der Zahl der unterstellten oder in der Regelunterstellten Beschäftigten abhängig ist sowie ihrer EG

--- End quote ---

Das ist nicht in vielen Fällen sondern in kaum Fällen der Entgeltordnung als Voraussetzung der eigenen Eingruppierung gegeben. Für den allgemeinen Teil, Büro- Buchhalterei- und sonstiger Innen- sowie Außendienst der Entgeltordnung sehe ich das auch nur in der Eingruppierung E12 und E15 durch eine mögliche Berücksichtigung unter der Prüfung der erheblichen Heraushebung der Verantwortung gegeben.

--- End quote ---

NE nicht so wirklich - zumindestens nicht in der IT:

E12:Beschäftigte der Entgeltgruppe 10 mit mindestens dreijähriger praktischer
Erfahrung, die durch ausdrückliche Anordnung als Leiterin oder Leiter einer ITGruppe bestellt sind und denen mindestens
a) zwei Beschäftigte dieses Abschnitts mindestens der Entgeltgruppe 11 oder
b) drei Beschäftigte dieses Abschnitts mindestens der Entgeltgruppe 10
durch ausdrückliche Anordnung ständig unterstellt sind.

E13:
Beschäftigte der Entgeltgruppe 10 mit mindestens dreijähriger praktischer
Erfahrung, die durch ausdrückliche Anordnung als Leiterin oder Leiter einer ITGruppe bestellt sind und denen mindestens
a) zwei Beschäftigte dieses Abschnitts mindestens der Entgeltgruppe 12 oder
b) drei Beschäftigte dieses Abschnitts mindestens der Entgeltgruppe 11
durch ausdrückliche Anordnung ständig unterstellt sind.

E14:
Beschäftigte der Entgeltgruppe 13, denen mindestens drei Beschäftigte mindestens der Entgeltgruppe 13 durch ausdrückliche Anordnung ständig
unterstellt sind.

E15:
Beschäftigte mit der Entgeltgruppe 13 , denen mindestens fünf
Beschäftigte mindestens der Entgeltgruppe 13 durch ausdrückliche Anordnung
ständig unterstellt sind.

KlammeKassen:

--- Zitat von: UNameIT am 12.06.2024 11:45 ---
--- Zitat von: OrganisationsGuy am 12.06.2024 11:39 ---
--- Zitat von: UNameIT am 12.06.2024 10:39 ---
--- Zitat von: Organisator am 12.06.2024 08:03 ---
--- Zitat von: MoinMoin am 11.06.2024 18:08 ---Vorstellbar ist es durchaus, dass man höhergruppiert ist, wenn die Kollegen, die einem unterstellt sind höhergruppiert sind.
Dann muss der Ag also das höhere Entgelt auch entsprechend auszahlen.

--- End quote ---

Natürlich ist es vorstellbar, ich wollte mir nur das "müssen" erklären lassen. Bislang wurde über keine Aufgabenänderung des TE bereichtet.

--- End quote ---

das müssen ergibt sich wahrscheinlich daher, das die Eingruppierung vom Chef in vielen Fällen von der Zahl der unterstellten oder in der Regelunterstellten Beschäftigten abhängig ist sowie ihrer EG

--- End quote ---

Das ist nicht in vielen Fällen sondern in kaum Fällen der Entgeltordnung als Voraussetzung der eigenen Eingruppierung gegeben. Für den allgemeinen Teil, Büro- Buchhalterei- und sonstiger Innen- sowie Außendienst der Entgeltordnung sehe ich das auch nur in der Eingruppierung E12 und E15 durch eine mögliche Berücksichtigung unter der Prüfung der erheblichen Heraushebung der Verantwortung gegeben.

--- End quote ---

NE nicht so wirklich - zumindestens nicht in der IT:

E12:Beschäftigte der Entgeltgruppe 10 mit mindestens dreijähriger praktischer
Erfahrung, die durch ausdrückliche Anordnung als Leiterin oder Leiter einer ITGruppe bestellt sind und denen mindestens
a) zwei Beschäftigte dieses Abschnitts mindestens der Entgeltgruppe 11 oder
b) drei Beschäftigte dieses Abschnitts mindestens der Entgeltgruppe 10
durch ausdrückliche Anordnung ständig unterstellt sind.

E13:
Beschäftigte der Entgeltgruppe 10 mit mindestens dreijähriger praktischer
Erfahrung, die durch ausdrückliche Anordnung als Leiterin oder Leiter einer ITGruppe bestellt sind und denen mindestens
a) zwei Beschäftigte dieses Abschnitts mindestens der Entgeltgruppe 12 oder
b) drei Beschäftigte dieses Abschnitts mindestens der Entgeltgruppe 11
durch ausdrückliche Anordnung ständig unterstellt sind.

E14:
Beschäftigte der Entgeltgruppe 13, denen mindestens drei Beschäftigte mindestens der Entgeltgruppe 13 durch ausdrückliche Anordnung ständig
unterstellt sind.

E15:
Beschäftigte mit der Entgeltgruppe 13 , denen mindestens fünf
Beschäftigte mindestens der Entgeltgruppe 13 durch ausdrückliche Anordnung
ständig unterstellt sind.

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Ja das stimmt, es wurde aber wahrscheinlich eher auf die allgemeinen Tätigkeitsmerkmale der EntgO abgestellt und nicht auf die besonderen.

OrganisationsGuy:

--- Zitat von: UNameIT am 12.06.2024 11:45 ---
--- Zitat von: OrganisationsGuy am 12.06.2024 11:39 ---
--- Zitat von: UNameIT am 12.06.2024 10:39 ---
--- Zitat von: Organisator am 12.06.2024 08:03 ---
--- Zitat von: MoinMoin am 11.06.2024 18:08 ---Vorstellbar ist es durchaus, dass man höhergruppiert ist, wenn die Kollegen, die einem unterstellt sind höhergruppiert sind.
Dann muss der Ag also das höhere Entgelt auch entsprechend auszahlen.

--- End quote ---

Natürlich ist es vorstellbar, ich wollte mir nur das "müssen" erklären lassen. Bislang wurde über keine Aufgabenänderung des TE bereichtet.

--- End quote ---

das müssen ergibt sich wahrscheinlich daher, das die Eingruppierung vom Chef in vielen Fällen von der Zahl der unterstellten oder in der Regelunterstellten Beschäftigten abhängig ist sowie ihrer EG

--- End quote ---

Das ist nicht in vielen Fällen sondern in kaum Fällen der Entgeltordnung als Voraussetzung der eigenen Eingruppierung gegeben. Für den allgemeinen Teil, Büro- Buchhalterei- und sonstiger Innen- sowie Außendienst der Entgeltordnung sehe ich das auch nur in der Eingruppierung E12 und E15 durch eine mögliche Berücksichtigung unter der Prüfung der erheblichen Heraushebung der Verantwortung gegeben.

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NE nicht so wirklich - zumindestens nicht in der IT:

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Deswegen schrieb ich:


--- Zitat ---Für den allgemeinen Teil, Büro- Buchhalterei- und sonstiger Innen- sowie Außendienst der Entgeltordnung
--- End quote ---

Weil die Ausführungen vom TE auf diesen Teil schließen lässt und nicht auf IT.

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