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[NW] Kein Verzicht auf Einrede der Verhjährung (mehr)?

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Woldemar:
Hab Dank,

ich habe darüber das Ausschlussprotokoll 18/460 gefunden (https://www.landtag.nrw.de/portal/WWW/dokumentenarchiv/Dokument/MMA18-460.pdf) und konnte dem auf Seite 21 die Aussage von Dr. Nadeschda Wilkitzki entnehmen, dass ein nicht beschiedener Widerspruch nicht verjähren kann, da entweder die Verjährung noch nicht zu laufen begonnen hat, oder bis zur Entscheidung über den Widerspruch gehemmt wurde.

Ich verstehe vor diesem Hintergrund allerdings immer noch nicht, weshalb man das in der Vergangenheit nicht schon berücksichtigt hat - hatten die im ganzen Ministerium keinen Verwaltungsrechtler an der Hand?
Oder anders gesagt: Wenns tatsächlich völlig irrelevant ist, hätte man doch einfach bei dem Textbaustein bleiben können, um nicht tausende Widerspruchsführer unnötig zu verunsichern...

Und auch die diversen Muster-Widersprüche, die ich in den letzten Jahren gespeichert habe, haben dieses Vorgehen (Bitte um Ruhendstellung bzw. Verzicht auf Einrede der Verjährung) explizit eingefordert. Waren die Verfasser alle einfach schlecht informiert?

Die Skepsis bleibt...Hat jemand vielleicht die Rechtsgrundlage zur Hand, aus der das eindeutig hervor geht. Ich möchte mich jetzt nicht einzig auf die Aussage in einem Ausschuss verlassen ;-)

Floki:
Das ist genau das Protokoll, welches ich gemeint hatte. Ich verstehe deine Skepsis, aber woher dieser Sinneswandel kommt, keine Ahnung. Habe auch keine Rechtsgrundlagen oder Erörterungen finden können. Es ist schon ein Erfolg, dass die Widersprüche doch wieder ruhend gestellt werden (außer man möchte unbedingt klagen).

Cherry:
Das ist meiner Meinung nach Absicht. Wenn du im
Vorfeld auf die Einrede der Verjährung verzichtest, bekommst du definitiv mehr Widersprüche. Da ich aber aus den Wortbeiträgen des Finanzministers entnommen habe, dass sie keine Widersprüche bescheiden können, bevor alle Daten vorliegen, werde ich weiterhin jährlich Widerspruch einlegen. Die wissen
ja selber nicht, ob die Alimentation noch ausreichend sind, da wir immer an der Grenze bleiben werden.

JayBrak:
Ohne selbst Jurist zu sein, wäre meine Vermutung die folgende: Die Regierung geht davon aus, dass zum Zeitpunkt X dein Widerspruch geprüft werden wird, sobald die notwenigen Zahlen vorliegen. Dann möchte die Landesregierung die Zahlen zum Zeitpunkt X höchstwahrscheinlich so auslegen, dass sie deinem Widerspruch nicht stattgeben wird. Ab diesem Zeitpunkt sollte die Verjährung starten.

Nun wird es Menschen geben, die im Anschluss gegen diesem nicht stattgegebenen Widerspruch klagen werden. Dieses juristische Verfahren wird sich aber höchstwahrscheinlich länger ziehen als die allgemeine Verjährungsfrist (für alle die nicht klagen). Wenn nun in vllt. 8 Jahren ein Gericht entscheidet, dass der Widerspruch der klagenden Person rechtens war. Und du hast aber nach dem nicht stattgegebenen Widerspruch nicht geklagt - Dann wird es für dich keine Zahlungen mehr geben.

Hätte die Landesreierung nun aber direkt beim ersten Schreiben den Verzicht der Verjährung angegeben, dann solltest du auch dann Geld erhalten, wenn du nicht geklagt hast. Und das wird die Landesregierung durch die Streichung der Passage verhindern wollen.

sapere aude:

--- Zitat von: JayBrak am 13.06.2024 17:07 ---Ohne selbst Jurist zu sein, wäre meine Vermutung die folgende: Die Regierung geht davon aus, dass zum Zeitpunkt X dein Widerspruch geprüft werden wird, sobald die notwenigen Zahlen vorliegen. Dann möchte die Landesregierung die Zahlen zum Zeitpunkt X höchstwahrscheinlich so auslegen, dass sie deinem Widerspruch nicht stattgeben wird. Ab diesem Zeitpunkt sollte die Verjährung starten.

Nun wird es Menschen geben, die im Anschluss gegen diesem nicht stattgegebenen Widerspruch klagen werden. Dieses juristische Verfahren wird sich aber höchstwahrscheinlich länger ziehen als die allgemeine Verjährungsfrist (für alle die nicht klagen). Wenn nun in vllt. 8 Jahren ein Gericht entscheidet, dass der Widerspruch der klagenden Person rechtens war. Und du hast aber nach dem nicht stattgegebenen Widerspruch nicht geklagt - Dann wird es für dich keine Zahlungen mehr geben.

Hätte die Landesreierung nun aber direkt beim ersten Schreiben den Verzicht der Verjährung angegeben, dann solltest du auch dann Geld erhalten, wenn du nicht geklagt hast. Und das wird die Landesregierung durch die Streichung der Passage verhindern wollen.

--- End quote ---

Wenn nach einer Widerspruchsentscheidung nicht geklagt wird, dann tritt Bestandskraft ein. In diesem Fall spielt die Verjährung keine Rolle. Der Betroffene wird nicht von einer günstigen Entscheidungen des BverfG profitieren.

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