Autor Thema: neuer Arbeitsvertrag, Einstufung + weitere Probleme....  (Read 11411 times)

knopper

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Hallo zusammen,

soeben habe ich einen neuen Arbeitsvertrag bei meiner neuen (alten Dienststelle) unterschrieben und bin alles andere als zufrieden, bzw. fast aus allen Wolken gefallen trifft es eher.
Die Vorgeschichte hatte ich in diesem Thread schon mal geschrieben.

Kurz zusammengefasst, es ist ein Drittmittelprojekt was jetzt eine längere Zeit "unterbrochen" war, da sich der Antragsprozess + interne Klärungen bis jetzt hinzogen. War bis 31.12.23 beschäftigt und saß nun fast ein halbes Jahr zuhause....

Nach mehreren Nachfragen und Nachhaken, dann letzte Woche endlich die erlösende Nachricht, dass der neue Arbeitsvertrag fertig ist es ab 15.06 weiter geht.
15.06 auch deshalb, da man garantieren wollte dass meine Stufe, und auch die der Kollegen erhalten bleibt….

Beschäftigt war ich bisher, also bis 31.12.23, in E8, Stufe 2, war ja schon über 2 Jahre da.
Mit dem neuen Vertrag sollte es eine E9a werden, die Gelder sind ja auch da seitens des Drittmittelgebers.

Heute dann der neue Vertrag und ich wusste eigentlich schon was kommt ... "ja, sie sind ja jetzt eine höhere Entgeltgruppe also geht es wieder bei Stufe 1 los"  :D
Das wäre wohl im TVL grundsätzlich so und eine Höhereingruppierung ist ganz schwierig, und auch keine Verhandlungssache (da es ja ÖD ist) und selbst wenn jemand aus einer höheren Entgeltgruppe kommt, landet er automatisch wieder in der 1  ::) ::) ..... ähm ja

Das kann doch eigentlich wirklich nicht rechtens sein oder?
Ich habe schon von vielen gehört, dass die Stufe sowieso 1. Verhandlungssache ist und 2. es wohl eine Regelung gibt, dass man bei entsprechender Vorerfahrung mind. in Stufe 2 eingruppiert wird.
Die nächste Ungereimtheit, hatte mich hierzu im Vorfeld auch extra informiert...Urlaub!

Hier gibt es ja den TVL und das Bundesurlaubsgesetz. TVL, 30 Tage für das gesamte Jahr und Bundesurlaubsgesetz mind. 20 Tage…
Da ich am 15.06 anfange steht mir ja hier der Mindesturlaub von 20 Tagen zu, da ich diesen im laufenden Jahr noch erwerbe bzw. am 15.12, Bundesurlaubsgesetz § 4 (Wartezeit).

naja….wie sollte es auch anders sein, "nein sie haben 15 oder max. 16 Tage, da ja erst ab Juli gezählt wird, also 6/12".
Die 20 Tage würden nur gelten wenn es andersrum ist, also wenn jemand im Juli ausscheidet...dann hat er 20 Tage. Wie bitte?   :D Warum denn dann nicht andersrum?

Was gilt denn hier nun genau, bzw. wer hat recht? Ich bin der Meinung es zählt definitiv das Bundesurlaubsgesetz.

Die 3. Sache, es gibt eine neue Probezeit von 6 Monaten...auch weil die Unterbrechung zu lange war...angeblich.

1. Ist es 100% nicht mein Verschulden, dass die Unterbrechung nun so lange gedauert hat und 2. selbst wenn gibt es hier meine ich auch eine rechtliche Regelung, dass für exakt die genaue Tätigkeit (die es ja ist) bei dem gleichen Arbeitnehmer keine neue Probezeit festgesetzt werden darf.

Termin beim Personalrat ist schon sicher nächste Woche, ich wollte nur erstmal anfragen ob es denn nun konkrete Regelungen bzw. Urteile etc. zu den 3 genannten Punkten gibt.

Das gravierendste ist ja die Rücksetzung in Stufe 1. Wäre es gleich weiter gegangen, wäre ich ja ab September schon in Stufe 3, muss aber jetzt 1 Jahr warten bis ich erstmal wieder in Stufe 2 bin….. :o
Auch das mit dem Urlaub kann nicht passen.

Ich habe schon etwas den Eindruck als wolle man das Personal mit Absicht vergraulen, da ja alles zu,meinen Ungunsten gemacht wurde.
Ich werde wie ein komplett neuer Mitarbeiter behandelt und das kann es irgendwo nicht sein.

Kann jemand genau sagen wie sich die 3 Punkte (Stufenfestlegung, Urlaubsregelung, Probezeit) rechtlich verhalten? Damit ich da schon mal was in der Hand habe.
oder sind alle 3 wieder so "Kannbestimmungen", also kann so entschieden werden, muss aber nicht?   :)
und ja ich will bei dieser Stelle erstmal bleiben, da alles andere eigentlich gut gepasst hat, das kollegiale Umfeld, die Arbeitszeiten, Home Office usw...

Wie seht ihr das?

MoinMoin

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Antw:neuer Arbeitsvertrag, Einstufung + weitere Probleme....
« Antwort #1 am: 14.06.2024 15:24 »
Beschäftigt war ich bisher, also bis 31.12.23, in E8, Stufe 2, war ja schon über 2 Jahre da.
Mit dem neuen Vertrag sollte es eine E9a werden, die Gelder sind ja auch da seitens des Drittmittelgebers.

Heute dann der neue Vertrag und ich wusste eigentlich schon was kommt ... "ja, sie sind ja jetzt eine höhere Entgeltgruppe also geht es wieder bei Stufe 1 los"  :D
Das wäre wohl im TVL grundsätzlich so und eine Höhereingruppierung ist ganz schwierig, und auch keine Verhandlungssache (da es ja ÖD ist) und selbst wenn jemand aus einer höheren Entgeltgruppe kommt, landet er automatisch wieder in der 1  ::) ::) ..... ähm ja

Das kann doch eigentlich wirklich nicht rechtens sein oder?
Doch das kann sehr gut rechtens sein, aber man kann auch förderliche Zeiten anerkennen und die Stufe 2,3,4,5,6 als AG geben.

Zitat
Ich habe schon von vielen gehört, dass die Stufe sowieso 1. Verhandlungssache ist und 2. es wohl eine Regelung gibt, dass man bei entsprechender Vorerfahrung mind. in Stufe 2 eingruppiert wird.
Bei einschlägiger Berufserfahrung von einem Jahr ist man in stufe 2 bei eB von 3 Jahren in Stufe 3 eingruppiert.
Sofern du eB in der EG8 erworben hast, dann ist regelmäßig davon auszugehen, dass diese nicht als eB für die 9a anzuerkennen ist.
Möglic ist es aber, wenn man entsprechende Tätigkeiten nachweisen, kann. Hier liegt der Verdacht sehr nahe, dass eB vorliegt, wenn direkt weitergearbeitet werden kann.

Zitat
Die nächste Ungereimtheit, hatte mich hierzu im Vorfeld auch extra informiert...Urlaub!

Hier gibt es ja den TVL und das Bundesurlaubsgesetz. TVL, 30 Tage für das gesamte Jahr und Bundesurlaubsgesetz mind. 20 Tage…
Da ich am 15.06 anfange steht mir ja hier der Mindesturlaub von 20 Tagen zu, da ich diesen im laufenden Jahr noch erwerbe bzw. am 15.12, Bundesurlaubsgesetz § 4 (Wartezeit).

naja….wie sollte es auch anders sein, "nein sie haben 15 oder max. 16 Tage, da ja erst ab Juli gezählt wird, also 6/12".
Die 20 Tage würden nur gelten wenn es andersrum ist, also wenn jemand im Juli ausscheidet...dann hat er 20 Tage. Wie bitte?   :D Warum denn dann nicht andersrum?

Was gilt denn hier nun genau, bzw. wer hat recht? Ich bin der Meinung es zählt definitiv das Bundesurlaubsgesetz.
Du meinst also die Frage ob dein gesetzlicher Urlaubsanspruch 10 oder 20 Tage beträgt?
Zitat
Die 3. Sache, es gibt eine neue Probezeit von 6 Monaten...auch weil die Unterbrechung zu lange war...angeblich.
Das dürfte korrekt sein, könnte man aber ebenfalls verhandeln.
Zitat
1. Ist es 100% nicht mein Verschulden, dass die Unterbrechung nun so lange gedauert hat und 2. selbst wenn gibt es hier meine ich auch eine rechtliche Regelung, dass für exakt die genaue Tätigkeit (die es ja ist) bei dem gleichen Arbeitnehmer keine neue Probezeit festgesetzt werden darf.
Soso, wo steht denn das?
Neue AV ist neuer Av und mit Unterbrechung ist mit Unterbrechung.
Da ist es dem Richter egal, wer für die Unterbrechung verantwortlich ist.

Termin beim Personalrat ist schon sicher nächste Woche, ich wollte nur erstmal anfragen ob es denn nun konkrete Regelungen bzw. Urteile etc. zu den 3 genannten Punkten gibt.
Zitat
Kann jemand genau sagen wie sich die 3 Punkte (Stufenfestlegung, Urlaubsregelung, Probezeit) rechtlich verhalten? Damit ich da schon mal was in der Hand habe.
oder sind alle 3 wieder so "Kannbestimmungen", also kann so entschieden werden, muss aber nicht?   :)
und ja ich will bei dieser Stelle erstmal bleiben, da alles andere eigentlich gut gepasst hat, das kollegiale Umfeld, die Arbeitszeiten, Home Office usw...

Wie seht ihr das?
Ich sehe es so, dass du etwas unterschrieben hast und du dir damit sämtliche Möglichkeiten genommen hast.
Du kannst auf Stufe 2 Klagen wegen vorliegen einer eB. Wenn sie nicht vorliegt, Pech gehabt.
Du hättest aber die Stufe 2 auch als Bedingung zu machen können, jetzt nicht mehr. Dumm gelaufen, es ohne vorheriger Klärung zu unterschreiben.

Beim Urlaub kann überblicke ich es noch nicht, ob 10 oder 20 Tage ab 15.12 (da mir schwant, dass immer nur Volle Monate zählen somit der ersten halbe Monat irrelevant ist, denn vom 15.6. bis zum 15.12. sind es nur 5 Volle Monate nicht 6

Probezeit und und Wartezeit KSchG sind beide wieder voll da, gut für dich kannste gleich zum Monatsende kündigen und denen vorschlagen, dass sie dann dir einen neuen AV ausstellen können....zu deinen Bedingungen.
Auf Probezeit hätte der Ag aber durchaus verzichten können, aber warum sollte er, wenn du es nicht einforderst?

Maggus

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Antw:neuer Arbeitsvertrag, Einstufung + weitere Probleme....
« Antwort #2 am: 14.06.2024 16:21 »
Anspruch auf Urlaub entsteht nur für volle Kalendermonate des Beschäftigungsverhältnisses.
In diesem Fall für den Zeitraum 01.07. - 31.12.2024.
Gilt für den gesetzlichen, wie auch für den tariflichen Urlaubsanspruch.

Bezüglich der Stufe:
Eine Höhergruppierung kommt gemäß Sachverhalt nicht in Frage, da das bisherige AV komplett beendet war. Damit kein Anspruch auf Beibehaltung der Stufe außer einschlägige Berufserfahrung für die neue Tätigkeit ist vorhanden, was der Arbeitgeber jedenfalls nicht so sieht.

knopper

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Antw:neuer Arbeitsvertrag, Einstufung + weitere Probleme....
« Antwort #3 am: 14.06.2024 16:38 »

Möglic ist es aber, wenn man entsprechende Tätigkeiten nachweisen, kann. Hier liegt der Verdacht sehr nahe, dass eB vorliegt, wenn direkt weitergearbeitet werden kann.

ja das ist definitiv der Fall. Ok dann hab ich ja schon mal was.


Du meinst also die Frage ob dein gesetzlicher Urlaubsanspruch 10 oder 20 Tage beträgt?

Beim Urlaub kann überblicke ich es noch nicht, ob 10 oder 20 Tage ab 15.12 (da mir schwant, dass immer nur Volle Monate zählen somit der ersten halbe Monat irrelevant ist, denn vom 15.6. bis zum 15.12. sind es nur 5 Volle Monate nicht 6

nun ja es sind 6 (volle) Monate wenn man ab dem 15.06 zählt. Warum sollte es ab 01.07 zählen?
nein nicht 10 oder 20 Tage sondern 15 oder 20 Tage, 15 aus dem TVL (6/12, wenn ab Juli gezählt wird), oder 20 aus dem Bundesurlaubsgesetz.

Hier heißt es unter anderem auf der Seite
https://mgp-rechtsanwalt.de/ab-wann-steht-mir-der-volle-jahresurlaub-zu/

Zitat
Laut § 4 Bundesurlaubsgesetzes (BurlG) heißt es: „Der volle Urlaubsanspruch wird erstmalig nach sechsmonatigem Bestehen des Arbeitsverhältnisses erworben.“

Es kommt nicht darauf an, ob der Arbeitnehmer bereits mit dem 01.01. in dem Unternehmen eingestiegen ist. Die Wartezeit beginnt mit dem Tag des vereinbarten rechtlichen Beginns des Arbeitsverhältnisses, § 187 Abs. 2 BGB. Dieser Tag wird bei der Berechnung mitgezählt. Die Wartezeit endet mit Ablauf des letzten Tages im sechsten Monat nach Beginn des Arbeitsverhältnisses, § 188 Abs. 2 BGB. Demnach ist bei einer Beschäftigung vom 01.05. bis zum 01.11. die Wartezeit bereits erfüllt.
...
Ist die Wartezeit erfüllt, steht dem Arbeitnehmer im Arbeitsrecht ein Anspruch auf den vollen Jahresurlaub zu, auch wenn das Beschäftigungsverhältnis kein volles Kalenderjahr bestanden hat.



demnach also eindeutig 6 Monate, also 20 tage. Passt das denn so, wie es da steht?

Das dürfte korrekt sein, könnte man aber ebenfalls verhandeln.

Soso, wo steht denn das?
Neue AV ist neuer Av und mit Unterbrechung ist mit Unterbrechung.
Da ist es dem Richter egal, wer für die Unterbrechung verantwortlich ist.

naja es gab zuvor schon ein paar Verlängerungen bzw. neue Arbeitsverträge, wleche aber direkt anschlossen. Es gab weder eine neue Probezeit, noch irgendeine Auswirkung auf den Jahresurlaub.

Weiterhin wurde mir Anfang des Jahres gesagt dass die Unterbrechung max. 1 Monat dauere und auch bei längrer Unterbrechung keinerlei nachteile entstehen, da ich ja nichts dafür kann. Ich solle mir also keine Gedanken machen.


Ich sehe es so, dass du etwas unterschrieben hast und du dir damit sämtliche Möglichkeiten genommen hast.
Du kannst auf Stufe 2 Klagen wegen vorliegen einer eB. Wenn sie nicht vorliegt, Pech gehabt.
Du hättest aber die Stufe 2 auch als Bedingung zu machen können, jetzt nicht mehr. Dumm gelaufen, es ohne vorheriger Klärung zu unterschreiben.

Ja ich weiß.
Andererseits ich warte halt schon seit über 5 Monaten, es hieß immer wieder "bald kommen die Verträge", und da habe ich eben erstmal unterschrieben.

Ich hoffe doch es geht erstmal ohne den Klageweg, da ich keine Rechtsschutzversicherung habe und es hier ja Karenzzeiten gibt. Wie gesagt erstmal Personalrat und mein Vorgesetzter.


Probezeit und und Wartezeit KSchG sind beide wieder voll da, gut für dich kannste gleich zum Monatsende kündigen und denen vorschlagen, dass sie dann dir einen neuen AV ausstellen können....zu deinen Bedingungen.
Auf Probezeit hätte der Ag aber durchaus verzichten können, aber warum sollte er, wenn du es nicht einforderst?

wäre eine Möglichkeit, aber mit Risiko, da das Projekt eh in der Schwebe hängt, heißt Gelder wurden zwar bewilligt aber die Uni hat keine richtige Verwendung dafür, da mein Vorgesetzter in Rente geht.
und ich daher den Eindruck habe dass die Personalabteilung nur auf so etwas wartet damit sie mich nicht selber kündigen müssen.

also...sehr ungern.


Bezüglich der Stufe:
Eine Höhergruppierung kommt gemäß Sachverhalt nicht in Frage, da das bisherige AV komplett beendet war.

das ist ja im Prinzip egal. Es gibt ja viele die zuvor in der FW waren, oder Jahre zuvor schon mal im ÖD und die, aufgrund der Berufserfahrung, bei einer bestimmten Entgeltgruppe auch gleich in Stufe 2 oder sogar höher einsteigen.
So wie es mir die Sachbearbeiterin gesagt hat, wäre es ja sogar wieder in E8 (oder sogar E7) die Stufe 1, da der Vertrag neu beginnt. Also das kann so nicht ganz passen.

Damit kein Anspruch auf Beibehaltung der Stufe außer einschlägige Berufserfahrung für die neue Tätigkeit ist vorhanden, was der Arbeitgeber jedenfalls nicht so sieht.

das sieht im Moment nur die Personalabteilung so.


Anspruch auf Urlaub entsteht nur für volle Kalendermonate des Beschäftigungsverhältnisses.
In diesem Fall für den Zeitraum 01.07. - 31.12.2024.
Gilt für den gesetzlichen, wie auch für den tariflichen Urlaubsanspruch.

Laut dem Link

https://mgp-rechtsanwalt.de/ab-wann-steht-mir-der-volle-jahresurlaub-zu/

Ab dem Stichtag (§ 187 Abs. 2 BGB und § 188 Abs. 2 BGB)

MoinMoin

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Antw:neuer Arbeitsvertrag, Einstufung + weitere Probleme....
« Antwort #4 am: 14.06.2024 18:03 »
Wenn dir die vollen 20 Tage des gesetzlichen Urlaubs zustehen, weil die 6 Monate um sind, dann würden dir eben diese 20 Tage zustehen, plus die 5 Tage des tariflichen.

Fraglich ist und du diese 6 Monate zusammen bekommst, da mW hier immer ganze Monate zählen und nicht 30Tage.
Somit sind erst mit Ablauf des 31.12 dein 6 Monate erfüllt und nicht am 15.12., sie steht es dort doch:
"mit Ablauf des letzten Tages im sechsten Monat"
Damit hast du in diesem Jahr nicht deine Wartezeit voll und bekommst nur anteilig.

"Ich hoffe doch es geht erstmal ohne den Klageweg, da ich keine Rechtsschutzversicherung habe und es hier ja Karenzzeiten gibt. Wie gesagt erstmal Personalrat und mein Vorgesetzter."
Wenn dein Ag bei der Meinung bleibt, dass du keine eB hast, dann bleibt nur der Klage weg.
Als erstes würd ich nächsten Monat schriftlich das Entgelt der Stufe 2 einfordern, dann kannst du später noch gemütlich klagen.

"So wie es mir die Sachbearbeiterin gesagt hat, wäre es ja sogar wieder in E8 (oder sogar E7) die Stufe 1, da der Vertrag neu beginnt. Also das kann so nicht ganz passen"
Da deine SB offensichtlich von minderer Qualität bzgl. ihres Wissens ist, besteht durchaus die Chance, dass ein klügerer SB, dass korrigiert, wenn du mit deiner Forderung kommst.
Denn natürlich ist die Anerkennung von eB etwas was nur bei einem neuem Vertrag stattfindet.
Kannst sie ja mal fragen, ob sie den §16 Abs. 2 Satz 2 vom TV-L kennt.

Unknown

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Antw:neuer Arbeitsvertrag, Einstufung + weitere Probleme....
« Antwort #5 am: 14.06.2024 18:19 »
Ich frage mich immer wieder, warum man Verträge unterschreibt mit denen man nicht einverstanden ist. Die aufgezählten Punkte sollte man immer vor Unterschrift klären.
Mein Rat, suche dir eine neue Beschäftigung die dir weniger Knebel anlegt und dich besser behandelt.

knopper

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Antw:neuer Arbeitsvertrag, Einstufung + weitere Probleme....
« Antwort #6 am: 14.06.2024 19:16 »
Als erstes würd ich nächsten Monat schriftlich das Entgelt der Stufe 2 einfordern, dann kannst du später noch gemütlich klagen.

"So wie es mir die Sachbearbeiterin gesagt hat, wäre es ja sogar wieder in E8 (oder sogar E7) die Stufe 1, da der Vertrag neu beginnt. Also das kann so nicht ganz passen"
Da deine SB offensichtlich von minderer Qualität bzgl. ihres Wissens ist, besteht durchaus die Chance, dass ein klügerer SB, dass korrigiert, wenn du mit deiner Forderung kommst.
Denn natürlich ist die Anerkennung von eB etwas was nur bei einem neuem Vertrag stattfindet.
Kannst sie ja mal fragen, ob sie den §16 Abs. 2 Satz 2 vom TV-L kennt.

ok, dann werde ich das erstmal so handhaben, also schriftlich einfordern.

wie sieht es denn hiermit aus?

https://oeffentlicher-dienst.info/tv-l/allg/hoehergruppierung.html

Zitat
Bei der Höhergruppierung nimmt der Beschäftigte allerdings nicht seine bereits erreichte Entgeltstufe mit, sondern fällt vielmehr in den Stufen der neuen Entgeltgruppe so weit zurück, daß sein neues Gehalt mindestens dem alten entspricht.
Es erfolgt jedoch mindestens eine Zuordnung zur Stufe 2.

gilt das denn noch so? insbesondere der letzte Satz?


Wenn dir die vollen 20 Tage des gesetzlichen Urlaubs zustehen, weil die 6 Monate um sind, dann würden dir eben diese 20 Tage zustehen, plus die 5 Tage des tariflichen.

Fraglich ist und du diese 6 Monate zusammen bekommst, da mW hier immer ganze Monate zählen und nicht 30Tage.
Somit sind erst mit Ablauf des 31.12 dein 6 Monate erfüllt und nicht am 15.12., sie steht es dort doch:
"mit Ablauf des letzten Tages im sechsten Monat"
Damit hast du in diesem Jahr nicht deine Wartezeit voll und bekommst nur anteilig.

ja ist so eine Sache. Es steht halt genau auf Kipp. Der 1.6 wäre vermutlich sicherer.

So wie ich es verstanden habe zählen hier die 6 Monate immer ab dem Beginn des Arbeitsverhältnisses und nicht erst ab dem "1. danach", also bei mir der 1.7.
Dann könnte ich ja auch gleich am 1.7 anfangen und es würde keinerlei Unterschied machen.

hier steht es jedenfalls so:

https://www.haufe.de/oeffentlicher-dienst/tvoed-office-professional/urlaub-811-beginn-oder-ende-des-arbeitsverhaeltnisses-im-urlaubsjahr_idesk_PI13994_HI1437508.html

Zitat
Praxis-Beispiel:
Ein Beschäftigter, der einen Urlaubsanspruch von 30 Urlaubstagen hat, beginnt am 15.5. sein Arbeitsverhältnis in der 5-Tage-Woche. Sein Urlaubsanspruch nach TVöD beträgt (7/12 =) 17,5, aufgerundet 18 Arbeitstage. Der gesetzliche Mindesturlaub beträgt jedoch nach Ablauf der Wartezeit am 14.11. 24.00 Uhr 20 Arbeitstage, sodass dem Beschäftigten ab dem 15.11. 20 Arbeitstage Erholungsurlaub zustehen. Mit Ablauf der Wartezeit ist der Vollurlaubsanspruch entstanden und fällig.

hier bloß der 15.5 …. aber "Ablauf der Wartezeit am 14.11. 24.00", und nicht erst am 30.11

 weiteres Bespiel. (Zwar am Beispiel einer Ausbildung aber das sollte ja analog sein.)

https://www.hwk-schwaben.de/downloads/info-urlaubsanspruch-71,386.pdf

Zitat
Es wird nicht gezwölftelt bei
....
AusbildungsBEGINN vor dem 01.07. oder
...
Beispiel für Ausbildungsvertrag mit Beginn 15.06. Tariflicher Jahresurlaubsanspruch: 25 Arbeitstage (=30 Werktage) 1/12 pro vollen Ausbildungsmonat
→ Urlaubsanspruch laut Tarifvertrag: 6 volle Monate = 6/12 = 12,5 → aufgerundet 13 Arbeitstage

→ Ausbildungsbeginn aber vor dem 01.07. Daher mindestens voller gesetzlicher Urlaubsanspruch von 20 Arbeitstagen (§§3,5 Abs. 1 a BUrlG)


Ob das nun so passt weiß ich nicht.


Ich frage mich immer wieder, warum man Verträge unterschreibt mit denen man nicht einverstanden ist. Die aufgezählten Punkte sollte man immer vor Unterschrift klären.

da mir eigentlich vorher versichert wurde dass es keinen Stufenverlust gibt, deshalb auch der 15.06.

cyrix42

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« Antwort #7 am: 14.06.2024 19:27 »
wie sieht es denn hiermit aus?

https://oeffentlicher-dienst.info/tv-l/allg/hoehergruppierung.html

Da ein neues Arbeitsverhältnis geschlossen wurde, liegt keine Höhergruppierung vor. Also ist der Verweis für dich nicht von Bedeutung.

knopper

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« Antwort #8 am: 14.06.2024 20:09 »

Da ein neues Arbeitsverhältnis geschlossen wurde, liegt keine Höhergruppierung vor. Also ist der Verweis für dich nicht von Bedeutung.

ok also ginge es nur über die Berufserfahrung, welche ich ja definitiv habe. Die interne Stellenausschreibung umfasste in der Tätigkeitsbeschreibung jedenfalls genau die Aufgaben die ich schon die 2,5 Jahre zuvor gemacht hatte.
Würde das prinzipiell ausreichen?
bzw. muss dies nur bestätigt werden oder haarklein nachgewiesen?

cyrix42

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« Antwort #9 am: 15.06.2024 00:02 »
Da einschlägige Berufserfahrung nicht durch Tätigkeiten einer niedrigeren Entgeltgruppe erworben werden kann, müsstest du schon begründen, dass du bisher auch schon Tätigkeiten, die für sich in die EG 9a führen, dauerhaft zur Ausübung übertragen bekommen hattest -- dass du nur auch weitere Tätigkeiten, die dann insgesamt für dich in die EG 8 führten, auszuüben hattest (oder ein Eingruppierungsirrtum vorlag). Die Verwaltung wird sich erst einmal darauf zurückziehen, dass EG 8 nicht EG 9a ist, und du also keine einschlägige Berufserfahrung hast.

Es wäre auch tatsächlich erst einmal zu prüfen, was deine dir dauerhaft übertragenen Tätigkeiten waren bzw. sein werden; und ob damit überhaupt einschlägige Berufserfahrung vorliegt.

Ein Beispiel: Person X war bisher als staatlich geprüfter Techniker (mit entsprechenden Aufgaben) beschäftigt --> EG 8. Nun soll er die gleichen Aufgaben, aber selbstständig (also ohne Überwachung und mit eigener Verantwortung) ausführen --> EG 9a. Dieses Mehr an Verantwortung führt aber dazu, dass die bisher ausgeübte Tätigkeit und damit auch erworbene Berufserfahrung nicht einschlägig ist -- die Aufgaben werden ja gerade nicht einfach so wie bisher fortgesetzt! Sicherlich ist die bisherige Berufserfahrung in der EG 8 förderlich für die nun neuen in der EG 9a; aber eben nicht einschlägig...

Und Zeiten förderlicher Berufserfahrung können vom AG bei einer Einstellung zwar anerkannt werden. Dies setzt aber Personalmangel voraus; insbesondere muss die Stelle also nicht ohne diese Anerkennung adäquat besetzbar sein. Dies ist mit deiner Unterschrift aber passe´, da du ja nun die Stelle besetzt, ohne dass förderliche Zeiten anerkannt werden mussten.

knopper

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« Antwort #10 am: 15.06.2024 02:39 »
Da einschlägige Berufserfahrung nicht durch Tätigkeiten einer niedrigeren Entgeltgruppe erworben werden kann, müsstest du schon begründen, dass du bisher auch schon Tätigkeiten, die für sich in die EG 9a führen, dauerhaft zur Ausübung übertragen bekommen hattest -- dass du nur auch weitere Tätigkeiten, die dann insgesamt für dich in die EG 8 führten, auszuüben hattest (oder ein Eingruppierungsirrtum vorlag). Die Verwaltung wird sich erst einmal darauf zurückziehen, dass EG 8 nicht EG 9a ist, und du also keine einschlägige Berufserfahrung hast.


ja also so wie ich es mitbekommen habe, war die Tätigkeit die ich bisher ausgeübt habe schon immer EG9a...mindestens sage ich mal.

Die ursprüngliche Stellenausschreibung vor 3 Jahren hatte jedenfalls eine viel höhere EG als Verdienstangabe. Ich bekam dann aber nur die EG 8...Begründung damals "da dies die Standard-Entgeltgruppe für eine normale Berufsausbildung ist".
Eine EG 9a wollte man mir damals nicht geben, da "diese ja ein Studium voraussetze oder mindestens eine 2. Ausbildung", so hieß es im wortlaut.
Jetzt geht es aber seltsamerweise mit der E9a…ohne Studium und ohne 2. Ausbildung, aber dafür wieder mit Stufe 1...also es passt alles nicht so richtig.

Es wäre auch tatsächlich erst einmal zu prüfen, was deine dir dauerhaft übertragenen Tätigkeiten waren bzw. sein werden; und ob damit überhaupt einschlägige Berufserfahrung vorliegt.

ja das müsste auf jeden Fall geprüft werden. Reicht denn hier ein Vergleich der Auflistung ind er Stellenausschreibung zu meiner bisherigen Tätigkeit...oder ist das ganze schon etwas aufwendiger?
Wie gesagt, jeden einzelnen Punkt der geforderten Tätigkeiten in der EG9a-Ausschreibung, und das sollte ja die Grundlage sein, habe ich bereits 2 Jahre gemacht.
Dies kann mein Vorgesetzter bestätigen.


Falls sich die Verwaltung dann immer noch querstellt, wäre dann wenigstens wieder eine Rückstufung in die E8/2 möglich mit besagten Stufensprung in die 8/3 demnächst?
oder geht selbst das nicht und ich hänge da quasi fest?

clarion

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« Antwort #11 am: 15.06.2024 08:07 »
Das ist Quatsch, was Dir bzgl. E9a damals gesagt hat.

Ich weiß nicht, ob eine Eingruppierungsfeststellungsklage bzgl. des alten Jobs Sinn macht.  M.W. bist Du ITler. Nimm die Beine in die Hand und renne so schnell und so weit Du kannst. Nette Kollegen und ein ansprechendes Ambiente gibt es auch anderswo.
 
Wenn ein Arbeitgeber Dich so behandelt, hat er Dich nicht verdient.

Förderliche Zeiten hätte man Dir anerkennen können,  wenn man gewollt hätte.

knopper

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« Antwort #12 am: 15.06.2024 15:46 »

Wenn ein Arbeitgeber Dich so behandelt, hat er Dich nicht verdient.

Förderliche Zeiten hätte man Dir anerkennen können,  wenn man gewollt hätte.

...ja irgendwie sieht es auch so aus, als sei das Absicht und dass man mich so loswerden möchte. Verstehe ich aber nicht, das kann man doch auch direkt sagen und hatte den Vertrag einfach nicht verlängern brauchen.
Ich werde das erstmal mit dem Personalrat klären, soweit ich es mitbekommen habe bin ich nicht der erste dem es so geht...

MoinMoin

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« Antwort #13 am: 15.06.2024 15:52 »
Förderliche Zeiten hätte man Dir anerkennen können,  wenn man gewollt hätte.
Nein, er kann förderliche Zeiten nur anerkennen, wenn er ansonsten die Stelle nicht besetzen kann.
Also hätte knopper klipp und klar vor Vertragsunterzeichung entsprechend eine Ansage machen müssen und nicht einfach unterschreiben und sich hinterher aufregen.
Bei uns erklärt der PR den Kandidaten im VG wie die tariflichen Regeln sind, denn viele wissen es nicht.

Und hier scheinen die Personaler ebenfalls null schimmer vom Tarifrecht zuhaben. 9a nur mit Studium und so ein gaga kram deutet doch sehr stark darauf hin.

knopper

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« Antwort #14 am: 15.06.2024 16:29 »

Und hier scheinen die Personaler ebenfalls null schimmer vom Tarifrecht zuhaben. 9a nur mit Studium und so ein gaga kram deutet doch sehr stark darauf hin.

ja so sieht es aus... Ja ich weiß dass ich hätte nicht gleich unterschreiben sollen, das war jetzt ein wenig dem Zeitdruck geschuldet bzw. weil es ja schon so lange gedauert hat.

Wie sieht denn überhaupt die Verantwortlichkeit beim Festsetzen der Stufen aus? Konkret in einer Uni / Hochschule?
Also wer muss sich am Ende dafür rechtfertigen wenn ich in der Stufe 2 eingruppiert werde? Sind das am die Personalverwaltungsangestellten? Kann ich mir nicht so recht vorstellen. Oder ist es der Projektverantwortliche?
und vor wem muss sich gerechtfertigt werden?  Die Verwaltungsangestellte meinte nur es gäbe ganz scharfe Kontrollen und Landesrechnungshof usw...
Aber bei einem Drittmittelprojekt? Wo die Mittel sowieso ja da, und auch genehmigt sind sind (beantragt wurde vorsichtshalber E9a Stufe 4 :) )