Autor Thema: [BY] Möglichkeiten des verwaltungsfremden Bachelors in gD / Urkundenaushändigung  (Read 2926 times)

sewon92

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Hallo zusammen,

ich bin neu hier und würde mich freuen, wenn mir euer Schwarmwissen zur Verfügung gestellt werden könnte. :)

Ich bekleide aktuell bei einer Kommune in NRW eine Stelle nach A9+Z/A10 im Beamtenverhältnis. Bei der Kommune habe ich die Verwaltungsprüfung für die LG 1, 2. Einstiegsamt abgelegt; bin also im mD und mittlerweile auch auf Lebenszeit verbeamtet.

Vor meiner "Karriere" im öD habe ich nach der Schule einen kulturwissenschaftlichen Bachelor abvolsiert. Den erkennt meine Dienstherrin leider nicht an; es gibt auch aktuell keine passenden Stellen bei dieser.

Da ich die Kapazitäten hatte, habe ich im vergangenen Jahr einen Verwaltungsmaster begonnen, den ich voraussichtlich im Frühjahr 2026 absolviere. Meine Dienstherrin hat mir nun in Aussicht gestellt, dass ich damit auf jeden Fall bei ihr in den hD (LG2.2) komme; ungeklärt ist allerdings noch ob im Angestellten- oder Beamtenverhältnis (hierzu habe ich widersprüchliche Aussagen erhalten).

Zu allem Überfluss habe ich aktuell eine interessante Stelle bei einer Kommune bei mir in der Nähe gefunden, die z.Zt. nach jemandem mit kulturwissenschaftlichem Studium im Profil sucht. Hier würde die Eingruppierung zu A12 erfolgen. Aktuell beziehe ich noch A7, da es ja nunmal die Wartezeiten in der Beamtenlaufbahn gibt....

Meine Fragen wären also nun:
1. Ist eine Verbeamtung im hD möglich, sobald man den anerkannten Master hat? Oder ist das nicht möglich, weil ich damit in meinem speziellen Fall den gD überspringen würde?

2. Wenn ich die Stelle bei der anderen Kommune besetzen würde, habe ich dann A12 auch wenn ich mich danach nochmal umbewerben sollte? Ist die A12 auf ewig gegeben weil man die Urkunde angenommen hat? Oder ist dies an meinem Bachelor gekoppelt und ich würde wieder da - quasi nur mit meinem Bachelor-Abschluss in Kulturwissenschaft stehen? Ich habe ja leider die Laufbahnprüfung für LG2.1 nicht gemacht. Ich würde aber ungerne A12 beziehen und dann beizeiten wieder abtreten müssen.

3. Kann ich mit dem Master auch gD-Stellen besetzen?Ich möchte ja nicht unbedingt mit zu wenig Erfahrung auf zu viel Verantwortung stoßen...

Vielen Dank vorab, ich hoffe meine Fragen sind verständlich und nachvollziehbar!

« Last Edit: 11.07.2024 22:25 von Admin »

Casa

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Zitat
2. Wenn ich die Stelle bei der anderen Kommune besetzen würde, habe ich dann A12 auch wenn ich mich danach nochmal umbewerben sollte? Ist die A12 auf ewig gegeben weil man die Urkunde angenommen hat? Oder ist dies an meinem Bachelor gekoppelt und ich würde wieder da - quasi nur mit meinem Bachelor-Abschluss in Kulturwissenschaft stehen? Ich habe ja leider die Laufbahnprüfung für LG2.1 nicht gemacht. Ich würde aber ungerne A12 beziehen und dann beizeiten wieder abtreten müssen.

Die Laufbahn beginnt bei A9. Die Statusämter sind bis auf wenige Ausnahmen zu durchlaufen.


Zitat
1. Ist eine Verbeamtung im hD möglich, sobald man den anerkannten Master hat? Oder ist das nicht möglich, weil ich damit in meinem speziellen Fall den gD überspringen würde?

Möglich ja. Unklar ist, ob "nur" ein Verwaltungsmaster inhaltlich ausreichend ist, um die Befähigung für den hD zu erlangen. Mit Verwaltungsmaster und einer gewissen Zeit als Angestellter, scheint mir die Verbeamtung im hD aber möglich.
Die Laufbahn des gD muss nicht durchlaufen werden, um im hD verbeamtet werden zu können.


Zitat
3. Kann ich mit dem Master auch gD-Stellen besetzen?Ich möchte ja nicht unbedingt mit zu wenig Erfahrung auf zu viel Verantwortung stoßen...

Mit Verwaltungsmaster und einer gewissen Zeit als Angestellter, scheint mir die Verbeamtung im gD möglich.
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sewon92

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Dankeschön für die Antwort bisher!

Zitat
Die Laufbahn beginnt bei A9. Die Statusämter sind bis auf wenige Ausnahmen zu durchlaufen.

Das heißt, dass selbst wenn die einstellende Kommune anbietet, dass die Besoldung nach A12 erfolgt, ich bei A9 beginnen würde und erst durch Wartezeit bei A12 ankomme? Bei den typischen Beamten mit Absolvierung der Laufbahnprüfungen für die L2.1 ist mir das Prozedere so auch bekannt. Aber auch bei verwaltungsfremden Bacheorabschlüssen? Das würde ja heißen, dass mein Bachelor in Kulturwissenschaft einer Laufbahnbefähigung für die L2.1 gleichkommt und ich daher am "Anfang" bei A9 starte.

Danke auf jeden Fall für's Aufklären, für mich ist das alles sehr komplex...

Casa

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Zitat
Das heißt, dass selbst wenn die einstellende Kommune anbietet, dass die Besoldung nach A12 erfolgt, ich bei A9 beginnen würde und erst durch Wartezeit bei A12 ankomme?

Die Stelle ist haushalterisch mit A12 hinterlegt. Davon unabhängig ist die Einstellung mit dem Eingangsamt der Laufbahn. Beginn A9 und dann gehts mehr oder minder schnell weiter bis vielleicht A12. Einen Anspruch auf Beförderung gibt es nicht.

Zitat
Bei den typischen Beamten mit Absolvierung der Laufbahnprüfungen für die L2.1 ist mir das Prozedere so auch bekannt. Aber auch bei verwaltungsfremden Bacheorabschlüssen?  Das würde ja heißen, dass mein Bachelor in Kulturwissenschaft einer Laufbahnbefähigung für die L2.1 gleichkommt und ich daher am "Anfang" bei A9 starte.

Es gibt nicht nur Beamte mit Verwaltungsstudium. Es gibt bspw. auch den sprach- und kulturwissenschaftlichen Dienst, § 6 Abs. 2 BLV (für den Bund).
Das spielt hier aber keine Rolle, weil der Dienstherr die erforderliche Fachrichtung des Studiums auswählt und die Stelle ausschreibt. Wenn der Dienstherr sagt, ich brauche inhaltlich einen Kulturwissenschaftler, den will ich auch verbeamten und er darf ihn aus rechtlichen Gründen verbeamten (Hochschulabschluss), dann kann der Dienstherr dies so praktizieren.

Ein geeignetes Studium ist aber nicht gleichzusetzen mit der Laufbahnbefähigung. Dazu gehört mehr, als nur ein Studium abgeschlossen zu haben. Konkret ist ein Vorbereitungsdienst notwendig. Bei den klassischen Verwaltungsbeamten im mD und gD ist der Vorbereitungsdienst in die Ausbildung integriert und mit Abschluss wird die Laufbahnbefähigung erlangt. Bspw. Juristen und Lehrer (beide hD) legen ihr erstes Staatsexamen ab und absolvieren anschließend den Vorbereitungsdienst.



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sewon92

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Vielen Dank bis hierher.

Würdet ihr mir ggf. noch einmal weiterhelfen?

Die Kommune ist sich aktuell selbst nicht sicher, wie es aussehen würde, wenn sie mich als Beamtin in einer besonderen Fachrichtung übernehmen würde und ob ich z.B. noch eine dreijährige Probezeit zu absolvieren habe (nach dem Laufbahnwechsel durch das kulturwissenschaftliche Studium vom mD in den gD).

Mir stellt sich noch die Frage, ob ich - wenn ich die Stelle beginnend bei der Besoldung A9 - antreten würde bei einer ggf. künftigen Umbewerbung in Schwierigkeiten gerate, sofern ich mich wieder für eine "normale" Verwaltungstätigkeit interessiere, also den Bereich der Beamten in besonderen Fachrichtung wieder verlasse. Weil da habe ich dann ja wieder das Problem, dass ich die Laufbahnprüfung nicht absolviert habe. Wie sieht es mit den Ernennungsurkunden aus, die man bis dahin erhalten hat? Sind die dann obsolet, weil eben entsprechende Laufbahnprüfung nicht vorhanden?

Meine aktuelle Dienstherrin hat mir btw. nun vor einigen Tagen mitgeteilt, dass sie mich bei Erlangung des Masterstudiums nicht direkt im hD verbeamten würde, da ich den gD übersprüngen würde. Da möchte sie zunächst, dass ich den Bachelor/Lehrgang absolviere, um in die Laufbahngruppe 2, 1. Einstiegsamt zu kommen. Ist das so überhaupt richtig? Ich lese das in der LVO irgendwie anders.

Für mich alles recht unverständlich und komplizert.....

Casa

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Zitat
Meine aktuelle Dienstherrin hat mir btw. nun vor einigen Tagen mitgeteilt, dass sie mich bei Erlangung des Masterstudiums nicht direkt im hD verbeamten würde, da ich den gD übersprüngen würde.

Die Begründung ist Unsinn, ändert aber womöglich nichts am Ergebnis, s. vorherige Beiträge.
Die Ausführungen traue ich eher einen kleinen Gemeinde zu.


Zitat
Mir stellt sich noch die Frage, ob ich - wenn ich die Stelle beginnend bei der Besoldung A9 - antreten würde bei einer ggf. künftigen Umbewerbung in Schwierigkeiten gerate, sofern ich mich wieder für eine "normale" Verwaltungstätigkeit interessiere, also den Bereich der Beamten in besonderen Fachrichtung wieder verlasse. Weil da habe ich dann ja wieder das Problem, dass ich die Laufbahnprüfung nicht absolviert habe. Wie sieht es mit den Ernennungsurkunden aus, die man bis dahin erhalten hat? Sind die dann obsolet, weil eben entsprechende Laufbahnprüfung nicht vorhanden?

Für eine Laufbahn muss die entsprechende Laufbahnvoraussetzung vorhanden sein.


Zitat
z.B. noch eine dreijährige Probezeit zu absolvieren habe (nach dem Laufbahnwechsel durch das kulturwissenschaftliche Studium vom mD in den gD).

Eine erneute Zeit als Beamter auf Probe ist nicht zu absolvieren.




Als Beamter sollte man wissen, dass jedes Bundesland ein anderes Beamtengesetz hat. Ohne Nennung des Bundeslandes kommen wir hier nicht weiter. Zudem bedarf es konkrete Informationen zu der Stelle.

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sewon92

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Zitat
Die Begründung ist Unsinn, ändert aber womöglich nichts am Ergebnis, s. vorherige Beiträge.
Die Ausführungen traue ich eher einen kleinen Gemeinde zu.

Das wäre ja schön... leider handelt es sich um eine der größten Kommunen in meinem Bundesland.  ;D

Zitat
Ohne Nennung des Bundeslandes kommen wir hier nicht weiter. Zudem bedarf es konkrete Informationen zu der Stelle.

Sorry, die Information hatte ich ganz vergessen. Es handelt sich um NRW.

Die Stelle, für die ich mich interessiere ist nach Entgeltgruppe EG 11 TVöD / Besoldungsgruppe A 12 LBesG NRW eingeordnet und stellt folgendes Anforderungsprofil:

"Qualifikation für den gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienst (Laufbahngruppe 2, 1. Einstiegsamt) oder erfolgreich abgeschlossener Verwaltungslehrgang II (vormals Angestelltenlehrgang II), alternativ: ein erfolgreich abgeschlossenes kulturwissenschaftliches Studium oder ein erfolgreich abgeschlossenes Studium der Kunstgeschichte"

Das kulturwissenschaftliche Studium bringe ich mit. Seitens der Kommune wurde mir mitgeteilt, dass eine Verbeamtung möglich ist, nur eben die Wartezeit innerhalb der Laufbahn bei A9 beginnt, da ich bisher im mD war.

Ich bin im mD auf Lebenszeit verbeamtet, da ich bei meiner jetzigen Kommune eine Ausbildung mit entsprechendem Vorbereitungsdienst durchlaufen habe. Die - zugegebenermaßen nunmehr kleinere Kommune - möchte gerade prüfen, wie lange ich beginnend ab A9 eine Beförderungssperre hätte.

Meine abschließende Frage ist letztendlich:

Einmal als Beamtin in besonderer Fachrichtung tätig, ist der Wechsel zu einer anderen gD-Stelle, die nicht in einer besonderen Fachrichtung liegt, im Beamtenverhältnis möglich, da man bis dahin eine entsprechende Ernennungsurkunde (bspw. A10 oder A11) erhalten hat? Oder bringt mir das nichts, da ich ja nunmal keine Laufbahnprüfung für den gD abgelegt habe?



Casa

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Zitat
"Qualifikation für den gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienst (Laufbahngruppe 2, 1. Einstiegsamt) oder erfolgreich abgeschlossener Verwaltungslehrgang II (vormals Angestelltenlehrgang II), alternativ: ein erfolgreich abgeschlossenes kulturwissenschaftliches Studium oder ein erfolgreich abgeschlossenes Studium der Kunstgeschichte"

Sofern die Stelle für Beamte nicht ausdrücklich an die bereits bestehende Befähigung für den gD geknüpft ist und Kulturwissenschaftler nicht ausschließlich als Beschäftigte eingestellt werden, passts. Die Laufbahn des nichttechnischen Dienstes umfasst gem. Anlage 2 der LVO NRW auch den fachlichen Schwerpunkt Kunst- und Kulturwissenschaften.

Bei A7 bist du sicherlicher BaL und es ist keine erneute Zeit als Beamter auf Probe abzuleisten. Allerdings fehlt dir die Laufbahnbefähigung für den gD, sodass du 2,5 Jahre auf der neuen Stelle dienen musst, um die Laufbahnbefähigung für den gD zu erhalten und auf A9 befördert zu werden, § 16 Abs. 3, 4 LVO NRW. Anschließend kannst du jährlich befördert werden, § 7 Abs. 2 Nr. 3 LVO NRW.

Ich gehe davon aus, dass du während der 2,5 Jahre bis A9mD befördert werden kannst und womöglich bereits 3 Jahre nach Stellenwechsel auf die A10.



Es besteht keine besondere Fachrichtung.

Als Beamter im mD sollte man im Übrigen Grundkenntnisse im einschlägigen Landesbeamtenrecht haben und Gesetze lesen können.
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