Mir wurden am 7.5.25 ablehnende Widerspruchsbescheide von Performa Nord in Sachen "amtsangemessene / verfassungsmäßige Besoldung eines bremischen Landesbeamten" für die Jahre 2017-2021+2023 förmlich zugestellt. Die Klagefrist endet morgen (am 10.6.25) und ich werde selbst – ohne einen Rechtsanwalt zu beauftragen – klagen. Für das Jahr 2022 habe ich seit Juli 2024 bereits ein eigenes Klageverfahren vor dem VG Bremen anhängig gemacht, das antragsgemäß (stillschweigend - ohne förmlichen Ruhensbeschluss des Gerichts) ruht.
Ich ärgere mich sehr darüber, dass Performa Nord auch in meinem Fall meine ausführlich begründeten Ruhensanträge, mit denen ich darum gebeten habe, wenigstens den Ausgang meines eigenen Klageverfahrens für 2022 abzuwarten, ignoriert hat. In diesem Forum würde ich mich gern darüber austauschen, ob ich mit meiner Einschätzung richtig liege, dass die von Performa Nord im Frühjahr 2025 massenhaft versandten Widerspruchsbescheide allesamt aus formellen (verfahrensrechtlichen) Gründen rechtswidrig sind. Anknüpfungspunkt für diese meine Annahme ist der Umstand, dass alle mir bekannt gewordenen Widerspruchsbescheide weder eine Unterschrift, noch die Namenswidergabe des Behördenleiters, seines Vertreters oder seines Beauftragten enthalten.
Ein solches Vorgehen ist nach § 37 Abs. 3+5 VwVfG i.V.m. § 35a VwVfG nur bei Massenverwaltungsakten zulässig, setzt aber voraus, dass weder ein Ermessen noch ein Beurteilungsspielraum besteht. Soweit Performa Nord mit dem Widerspruchsbescheid aber gleichzeitig den Antrag auf Ruhenlassen des Verfahrens abgelehnt hat – wie das bei mir für sämtliche Jahre der Fall war – musste die Behörde dabei Ermessen ausüben, denn es ist wohl unstrittig, dass Performa Nord die Widersprüche jedenfalls hätte ruhen lassen dürfen. Die Rüge der fehlenden Unterschrift bzw. Namenswidergabe mit dem Antrag auf Aufhebung der formfehlerhaften Widerspruchsbescheide ist in den hier vorliegenden Fällen m.E. auch nicht nach § 46 VwVfG ausgeschlossen, denn es ist keineswegs offensichtlich, dass die Verletzung der Verfahrensvorschrift die Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst hat.
Hat jemand aus diesem Forum zu der angesprochenen Problematik bereits Gedanken gemacht oder gar Erfahrungen gesammelt?