Bisher wurde noch keine festgeschriebene Lösung präsentiert, und es scheint, dass die Interpretation des Begriffs "besonders herausragende Fachkenntnisse" tatsächlich eine Auslegungssache ist.
Wenn es eine genau geregelte Lösung gäbe, müssten wir uns hier keine Meinungen bilden und diskutieren.
Wir brauchen hier keine Lösung. Allein der Arbeitgeber kann entscheiden was gleichwertige Fähigkeiten und Erfahrungen im Rahmen der FAllgruppe 1 "sonstige Beschäftigte" sind. Es sollte einem Verwaltungsmitarbeiter bekannt sein, dass es Einzelfallentscheidungen gibt und wie diese funktionieren. Wie von MoinMoin zur Verdeutlichung überspitzt ausgedrückt, unterliegen Einzelfallentscheidung im zivilrechtlichen Bereich einer teils noch größeren Einschätzungsprägogrative des Entscheiders.
Der Tarifvertrag regelt für Beschäftigte der Fallgruppe 1. "sonstige Beschäftigte" keine Prüfpflicht, sondern nur für Beschäftigte der Fallgruppe 2. Folglich kommt es auf eine Befreiung von einer nicht bestehenden Prüfpflicht wegen besonders herausragender Fachkenntnissen in einem Spezialgebiet nicht an (Vorbemerkung Eingruppierungsregeln Nr. 7 Abs. 2 S. 3 TVöD-VKA. Das wurde im Thema bereits genannt.
Stellt die Ausbildung zur Steuerfachangestellten solche besonderen herausragenden Fachkenntnisse dar?
Darauf kommt es, wie gesagt, nicht an.
Ist es rechtens, jemandem mit nur einer Ausbildung zur Steuerfachangestellten eine höherwertige Stelle über E9a zu geben?
Arbeitnehmer mit einer Berufausbildung können gleichwertige Fähigkeiten und Erfahrungen haben.
Die Entscheidung erweist sich nach den bisherigen Informationen nicht als offensichtlich rechtswidrig. Wegen der Einschätzungsprägorative würde selber Prüfungsmaßstab (sog. Evidenzkontrolle) bei einer gerichtlichen Prüfung des Sachverhalts angelegt werden (vgl. VG Sigmaringen, Urteil vom 05.11.2014, 2 K 521/12, Rn. 30 ff.)
.