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Bautechniker von E9a in die E10
MoinMoin:
--- Zitat von: Casa am 28.06.2024 07:31 ---Ich will vermeiden, dass der Techniker auch nur im Ansatz ausdrückt "ich will die E10, aber wenn ich die E9c bekomme, bin ich auch zufrieden" und die Gegenseite auf die Idee kommt, ihm nur die E9a/b/c zu geben.
Dahinter steckt auch ein psychologischer / soziologischer Ansatz.
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Und ich will vermeiden, dass er das Entgelt der EG10 einfordert, weil die Tätigkeiten der EG10 entsprechen, er aber nur Anspruch auf das Entgelt der EG9c hat, da er dort eingruppiert ist (wg. fehlender Vorrausetzung in der Person) und dadurch der AG (oder das Gericht) sagen könnte: Du bekommst ab sofort das Entgelt der EG9c, aber da du dieses Entgelt nicht eingefordert hast, nur die letzten 6 Monate rückwirkend und nicht 6 Monate rückwirkend ab deiner "überzogenen" EG10 Forderung.
--- Zitat --- Vielleicht sagt dir der Begriff Ankerheuristik etwas. Wenn ich etwas höher ankere, werde ich etwas mehr erhalten. Wenn ich etwas niedriger ankere, werde ich etwas weniger erhalten.
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Sofern etwas zu verhandeln gibt, ok. Aber hier wird ein Gericht das letzte Wort haben und da ist es keine Verhandlung, sondern eine Tatsachen Feststellung
a) wie die Tätigkeit eingruppiert ist
b) wie der Techniker der diese ausübt eingruppiert ist.
Aber wenn du sagst, das die Nennung der EG10 Bezahlung eine Bezahlung nach 9c inkludiert und den 6 Monate Anspruch vom §37 damit zu diesem Zeitpunkt zur Anwendung bring , dann ok.
Gilt das auch nach oben? Und wäre es dann nicht klüger die höchste EG einzufordern? Damit vergibt man sich doch dann nichts.
KlammeKassen:
--- Zitat von: Casa am 27.06.2024 20:53 ---
--- Zitat ---Kommunalaufsicht und auch Stellenplan sind für Angestellte sowas von egal. Die Bezahlung richtet sich nach den dir übertragenen Tätigkeiten - auch wenn der Arbeitgeber eigentlich nur Budget für die EG9a hat (weil vielleicht die Kommunalaufsicht das sagt).
Es ist egal, wie klamm die Gemeinde ist und ob EG10 Stellen eingeplant sind/waren, nur die übertragenen Tätigkeiten sind relevant.
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Wenn die Kommunalaufsicht der Meinung ist, dass die Stelle einer E9a entspricht, darf sie der Gemeinde sehr wohl empfehlen oder gar per VA regeln, dass die Stelle nicht mit einer E10 zu vergüten ist. Die Kommunalaufsicht übt die Fach- und Rechtsaufsicht über die Gemeinde aus. Das betrifft auch die Aufsicht über die haushalterischen Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit. Abgesehen davon ist der Ansatz einer zu hohen Entgeltgruppe für eine Stelle strafrechtlich relevant, insoweit also ein weiterer Rechtsverstoß, der in die Zuständigkeit der Kommunalaufsicht fällt.
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Ja das ist alles richtig mit Grundsatz der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit.
Wenn die Aufgaben, die übertragen worden sind, einer EG10 entsprechen, ist die EG10 zu zahlen (oder bei Mangel in der beruflichen Qualifikation EG9c) - selbst wenn die Kommunalaufsicht zu Zeiten der Genehmigung des Haushalts mit einer EG9a gerechnet hat (weil sie im Stellenplan so erfasst war beispielsweise) - wenn sich dann im Laufe des Jahres herausstellt, dass die EG10 aber für die Aufgaben richtig ist, ist diese zu zahlen.
Sie ist dann zu bezahlen und die Kommunalaufsicht kann nicht sagen, dass dafür kein Geld da ist oder der Stellenplan das nicht vorsieht/hergibt. Die Kommunalaufsicht kann dann bei der nächsten Haushaltsgenehmigung ggf. Sicherungskonzepte oder ähnliches verlangen. Insofern die Aufgaben jedoch so übertragen worden sind, ist die Vergütung zu zahlen.
Ist auch richtig so, sonst wäre es ja vollkommen Willkür. Sonst würde die Kommunalaufsicht bei allen Pleite-Gemeinden sagen "Gruppiert eure Stellen mal alle schön 2 Entgeltgruppen herunter, auch wenn das nicht den auszuübenden Tätigkeiten entspricht"
Casa:
--- Zitat ---Und ich will vermeiden, dass er das Entgelt der EG10 einfordert, weil die Tätigkeiten der EG10 entsprechen, er aber nur Anspruch auf das Entgelt der EG9c hat, da er dort eingruppiert ist (wg. fehlender Vorrausetzung in der Person) und dadurch der AG (oder das Gericht) sagen könnte: Du bekommst ab sofort das Entgelt der EG9c, aber da du dieses Entgelt nicht eingefordert hast, nur die letzten 6 Monate rückwirkend und nicht 6 Monate rückwirkend ab deiner "überzogenen" EG10 Forderung.
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Es ist ausgeschlossen, dass er bei einer Forderung von 100 € und wenn ihm tatsächlich nur 50 € zustehen, er nichts erhält, weil er zu viel gefordert hat. So funktioniert das nicht. Er würde dann wenigstens die 50 € erhalten. Für die weiteren 50 € müsste er klagen.
--- Zitat ---Sofern etwas zu verhandeln gibt, ok. Aber hier wird ein Gericht das letzte Wort haben und da ist es keine Verhandlung, sondern eine Tatsachen Feststellung
a) wie die Tätigkeit eingruppiert ist
b) wie der Techniker der diese ausübt eingruppiert ist.
Aber wenn du sagst, das die Nennung der EG10 Bezahlung eine Bezahlung nach 9c inkludiert und den 6 Monate Anspruch vom §37 damit zu diesem Zeitpunkt zur Anwendung bring , dann ok.
Gilt das auch nach oben? Und wäre es dann nicht klüger die höchste EG einzufordern? Damit vergibt man sich doch dann nichts.
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Wenn er das Geld aus der E10 fordert, hat er eben nur bspw. 100 € gefordert. Sollte sich herausstellen, dass er in E11 einzugruppieren ist, bei der er 180 € mehr erhalten würde, verfällt der Anspruch auf die weiteren 80 € 6 Monate nach Fälligkeit. Er hat eben nur 100 € geltend gemacht.
Die Bezahlung aus der E10 sollte er mit Blick aufs Datum heute noch schriftlich einreichen (Poststempel seiner Behörde könnte reichen).
--- Zitat ---Sie ist dann zu bezahlen und die Kommunalaufsicht kann nicht sagen, dass dafür kein Geld da ist oder der Stellenplan das nicht vorsieht/hergibt. Die Kommunalaufsicht kann dann bei der nächsten Haushaltsgenehmigung ggf. Sicherungskonzepte oder ähnliches verlangen. Insofern die Aufgaben jedoch so übertragen worden sind, ist die Vergütung zu zahlen.
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Wir wissen nicht ob und was die Kommunalaufsicht sagt. "Kein Geld da" ist jedenfalls nichts, was in den Aufgabenbereich der Kommunalaufsicht fällt. Rechtliche Verpflichtungen der Gemeinde, also auch Verpflichtungen aus Arbeitsvertrag + Tarifvertrag, sind immer zu erfüllen. Reichen die Einnahmen nicht, müssen Einnahmen generiert werden.
MoinMoin:
--- Zitat von: Casa am 28.06.2024 11:07 ---Es ist ausgeschlossen, dass er bei einer Forderung von 100 € und wenn ihm tatsächlich nur 50 € zustehen, er nichts erhält, weil er zu viel gefordert hat. So funktioniert das nicht.
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Dein Wort in des Richters Gehörgang.
Doofe Frage: Warum fordert man dann, nach dieser Logik, nicht grundsätzlich das Entgelt der EG15 Stufe 6, da kann man dann nichts falsch machen.
Oder funktioniert das so nicht?
Casa:
--- Zitat ---Dein Wort in des Richters Gehörgang.
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Bei der Sache hier ist das klar. Andernfalls hätte ich geschrieben, ein Gericht könnte dies anders sehen.
--- Zitat ---Doofe Frage: Warum fordert man dann, nach dieser Logik, nicht grundsätzlich das Entgelt der EG15 Stufe 6, da kann man dann nichts falsch machen.
Oder funktioniert das so nicht?
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Auch eine Gemeinde kann vorgerichtlich einen RA beauftragen, um eine Forderung abzuwehren. Dem Techniker könnten (müsst ich nachlesen, aber wahrscheinlich nicht) dadurch i. E. Kosten entstehen.
Spätestens im arbeitsgerichtlichen Verfahren steigt der Streitwert und im Falle des Verlierens trägt der Kläger die Gerichtskosten für den Teil, den er verliert. Die RA-Kosten steigen entsprechend des Streitwertes und müssen erstinstanzlich von jeder Partei selbst getragen werden.
Abgesehen davon muss der Kläger beweisen, dass das Rechtsverhältnis "Eingruppierung in E15" und der Anspruch auf Zahlung bestehen. Da wirds schon eng. Lächerlich machen will man sich ja nun auch nicht. Besonders verärgern will und sollte man seinen Arbeitgeber ebenfalls nicht.
--- Zitat ---Oder funktioniert das so nicht?
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Wenn es Anhaltspunkte gibt, dass die E10 nicht richtig ist, es eine E11 sein könnte und man sowieso klagen muss, könnte man auch auf E11 klagen. Der verlorene Teil fällt dann nicht in dem Maße ins Gewicht, wie bei E10 zu E15.
Streitwert der Eingruppierungsfeststellungsklage ist die Einkommensdifferenz über 3 Jahre, § 42 Abs. 1 ArbGG.
E8-2 zu E10-2 wären dann 4.191 € - 3.486 € = 705 €
x 36 Monate = 25.380 €.
Im Urteilsfalle also 1.347 € (3,0 Gebühr) Gerichtskosten zzgl. RA-Kosten in ca. selber Höhe (2,5 Gebühr).
Bei E8-2 zu E15-2 wäre der Streitwert 84,240 € und damit Kosten von zwei Mal ca. 3.000 €.
Wenn man in der 1. Instanz gewinnt und die 2. Instanz sieht das anders, wirds deutlich teurer, weil der Verlierer die gegnerischen RA-Kosten (LAG, Anwaltszwang) zahlen muss. Das muss man mit einkalkulieren.
Funktionieren würde es schon, sinnvoll ists aber nicht.
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