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GmbH als Soldat - wann nicht Genehmigungspflichtig?

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HallerJ:

--- Zitat von: MoinMoin am 01.07.2024 14:31 ---Verstehe ich nicht? Bei den th. ETFs wir doch genau das gleich gemacht, Gewinne gehen wieder rein in die Büx (ZinsesZinseffekt) und erst wenn ich verkaufe kommt die Steuer auf das was ich entnehme.




--- End quote ---
Korrekt. Aber ein ETF hat halt, ka 5-8% Rendite im Jahr. Ich peile eher 20-30% oder in guten Jahren mehr an, da wird der Effekt viel krasser. Ich mache ja kein buy and hold sondern Trading, daher kaufe und verkaufe ich mehrmals pro Jahr und muss immer Steuern zahlen.


--- Zitat von: MoinMoin am 01.07.2024 14:31 ---
Ich dacht das Urteil ist eindeutig, (habe es nicht gelesen, aber klang so)
Genehmigungspflichtig ja, aber ablehnen können sie es nicht.


--- End quote ---

Mh eindeutig ist da für mich nichts so recht. Außerdem haben ja schon einige Experten hier Ihre Meinung geäußert, dass sie davon ausgehen, dass bei Vermögensverwaltung auch die Geschäftsführerposition genehmigungsfrei bleibt. Ich hatte nur gehofft, dass 1:1 in irgendeinem Text zu finden, der juristisch stichfest ist und für den halb-laien verständlich.

Kann ja schlecht dem Dienstherren diese Forendiskussion ausdrucken :D

Rollo83:
Also die Nebentätigkeit genehmigt nicht dein Chef, also nicht DV Stufe 1 sondern der DV Stufe 2.
Bei dir dann wahrscheinlich dein Btl Kommandeur, das erst mal dazu.

Wenn es zwingend genehmig werden soll würde ich den Antrag einfach ausfüllen und auf die verschiedenen Grenzen achten (Wochenarbeitszeit/Jahresgehalt) und über den Dienstweg beim Kompaniechef einreichen.
Wenn er irgendwas zu meckern hat darf er mir das gerne in einem persönlichen Gespräch mitteilen, gerne in Verbindung mit der VP (oder wenn vorhanden Personalrat).

Ich sehe da überhaupt kein Problem eine Genehmigung zu bekommen, es sei denn du machst Insidertrades mit der Rheinmetall Aktie weil du dort dienstlich irgendwelche Infos abgreifen kannst. (Jaja das ist natürlich als Scherz gemeint).

Aber wie gesagt der Chef (DV Stufe 1) wird da gar nix ablehnen und der Kommandeur (DV Stufe 2) wird da auch nichts ablehnen so lange alle Regeln und Punkte eingehalten werden.
Ich müsste mich nochmal einlesen, mein Antrag ist Jahre her, aber ich weiß gar nicht ob dieser überhaupt abgelehnt werden kann so lange man alle Richtlinien ein hält.

HallerJ:

--- Zitat von: Rollo83 am 01.07.2024 15:16 ---Also die Nebentätigkeit genehmigt nicht dein Chef, also nicht DV Stufe 1 sondern der DV Stufe 2.
Bei dir dann wahrscheinlich dein Btl Kommandeur, das erst mal dazu.

Wenn es zwingend genehmig werden soll würde ich den Antrag einfach ausfüllen und auf die verschiedenen Grenzen achten (Wochenarbeitszeit/Jahresgehalt) und über den Dienstweg beim Kompaniechef einreichen.
Wenn er irgendwas zu meckern hat darf er mir das gerne in einem persönlichen Gespräch mitteilen, gerne in Verbindung mit der VP (oder wenn vorhanden Personalrat).

Ich sehe da überhaupt kein Problem eine Genehmigung zu bekommen, es sei denn du machst Insidertrades mit der Rheinmetall Aktie weil du dort dienstlich irgendwelche Infos abgreifen kannst. (Jaja das ist natürlich als Scherz gemeint).

Aber wie gesagt der Chef (DV Stufe 1) wird da gar nix ablehnen und der Kommandeur (DV Stufe 2) wird da auch nichts ablehnen so lange alle Regeln und Punkte eingehalten werden.
Ich müsste mich nochmal einlesen, mein Antrag ist Jahre her, aber ich weiß gar nicht ob dieser überhaupt abgelehnt werden kann so lange man alle Richtlinien ein hält.

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Ja ich bin mir sogar sicher, dass der Antrag gar nicht abgelehnt werden KANN in diesem Fall. Das Problem ist, dass der DV2 dann den DV1 anruft, und dieser wird pieselig sein. So ist es nun mal aktuell bei uns, weil es viele Fehltritte seitens der Soldaten gab. Und genau das würde ich mir gerne sparen. Es ist nun mal so, dass der DV 1 da zwar nicht drüber entscheidet, aber es reicht ja schon, wenn der sich seine eigenen Gedanken macht.

Soll heißen: Ich will keine Schlacht führen, wenn ich den Gegner ohne Verluste umgehen kann.

MoinMoin:

--- Zitat von: HallerJ am 01.07.2024 15:04 ---
--- Zitat von: MoinMoin am 01.07.2024 14:31 ---Verstehe ich nicht? Bei den th. ETFs wir doch genau das gleich gemacht, Gewinne gehen wieder rein in die Büx (ZinsesZinseffekt) und erst wenn ich verkaufe kommt die Steuer auf das was ich entnehme.




--- End quote ---
Korrekt. Aber ein ETF hat halt, ka 5-8% Rendite im Jahr. Ich peile eher 20-30% oder in guten Jahren mehr an, da wird der Effekt viel krasser. Ich mache ja kein buy and hold sondern Trading, daher kaufe und verkaufe ich mehrmals pro Jahr und muss immer Steuern zahlen.

--- End quote ---
Das macht dann Sinn.

--- Zitat ---
--- Zitat von: MoinMoin am 01.07.2024 14:31 ---
Ich dacht das Urteil ist eindeutig, (habe es nicht gelesen, aber klang so)
Genehmigungspflichtig ja, aber ablehnen können sie es nicht.


--- End quote ---

Mh eindeutig ist da für mich nichts so recht. Außerdem haben ja schon einige Experten hier Ihre Meinung geäußert, dass sie davon ausgehen, dass bei Vermögensverwaltung auch die Geschäftsführerposition genehmigungsfrei bleibt. Ich hatte nur gehofft, dass 1:1 in irgendeinem Text zu finden, der juristisch stichfest ist und für den halb-laien verständlich.

Kann ja schlecht dem Dienstherren diese Forendiskussion ausdrucken :D

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Nun den Zeitaufwand, den du als Geschäftsführer für die GmbH aufwendest, dürfte durchaus fern von Null sein, wenn du Trading machst!
Denn das machst du dann nicht als privat Person, sondern als einer der dafür in der Firma abgestellt wird und das ist dann nicht mehr Privat, könnte ich mir denken.

Casa:
Ich hatte bereits an anderer Stelle gesagt, dass ich eine Genehmigungspflicht sehe. Das wird hier leider verschwiegen, weil die Antwort nicht genehm ist. ;-)

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