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[BY] Beförderung A9 nach A11

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Feederico:

--- Zitat von: Muenchner82 am 04.07.2024 17:33 ---
--- Zitat von: FGL am 04.07.2024 14:08 ---
Das macht sie rechtswidrig, ja. Aber was macht sie nichtig?

--- End quote ---

m. E. ist eine derartige Ernennung nicht nichtig

--- End quote ---

Bayerische Rechtslage:

Art. 17 Abs. 1 Sätze 1 und 2 LlbG:
"Ämter, die regelmäßig zu durchlaufen sind, dürfen nicht übersprungen werden. Die oberste Dienstbehörde bestimmt mit Zustimmung des Landespersonalausschusses, ob ein in einer Besoldungsordnung aufgeführtes Amt nicht regelmäßig zu durchlaufen ist."

§ 12 Abs. 1 Nr. 4 BeamtStG:
Die Ernennung ist mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen, wenn eine durch Landesrecht vorgeschriebene Mitwirkung einer unabhängigen Stelle [...] unterblieben ist und nicht nachgeholt wurde.

Die unabhängige Stelle ist der Landespersonalausschuss. Dann noch ein kurzer Blick in die "Allgemeine Regelungen des Landespersonalausschusses im Bereich des Laufbahn- und Prüfungsrechts" (ARLPA) und schon sieht es schlecht aus mit der Beförderung von A9 nach A11. Wäre wohl in den meisten Fällen zurückzunehmen.

Muenchner82:
Danke für die Aufklärung, dann sieht es wirklich schlecht aus :-)!

DaEx:
Nur weil der Dienstherr mit dem LPA keine allgemeine Regelung getroffen hat, dürfte nicht heißen, dass eine vorgenommene Sprungbeförderung zurück genommen werden muss...

Dass diese Sprungbeförderung nach den rechtlichen Vorgaben nicht hätte vorgenommen werden dürfen sind wir uns hier alle einig...

Aber: Wer hätte bei der eigentlichen Ernennung ein Mitwirkungsrecht / Aufsichtsrecht? Nach Landesrecht (BayPVG) wäre dies in Bayern doch der örtliche Personalrat (auch werden nicht alle Ernennungen dem LPA vorgelegt, vgl. Art 115 BayBG)

Da das ganze Thema nicht ganz unstrittig ist - ab zum entsprechenden Organ der Rechtspflege ;-)



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