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Persönliche Zulage und Stufenlaufzeit während A II

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rdn:
Hallo zusammen,

ich habe eine Frage zu meiner Eingruppierung und der entsprechenden Zulage und hoffe, dass mir hier jemand weiterhelfen kann.

Ich habe im Zeitraum von Dezember 2020 bis Mai 2024 den Angestelltenlehrgang II absolviert. Ab dem 01.07.2021 wurde ich in die Entgeltgruppe 9a Stufe 2 eingruppiert. Aufgrund der Übernahme höherwertiger Tätigkeiten habe ich ab dem 01.01.2023 eine Zulage zur Entgeltgruppe 9c Stufe 2 erhalten.

Im Juni 2023 erfolgte dann mein regulärer Stufenaufstieg in die Entgeltgruppe 9a Stufe 3. Dementsprechend erhielt ich auch die Zulage zur Entgeltgruppe 9c Stufe 3. Nach Abschluss des Lehrgangs wurde ich nun zum 01.07. fest in die Entgeltgruppe 9c eingruppiert.

Mein Arbeitgeber ist jedoch der Meinung, dass die Zahlung der Zulage im letzten Jahr für die Stufe 3 nicht korrekt gewesen sei. Weitere Informationen habe ich aktuell noch nicht erhalten. Ich kann mir allerdings vorstellen, das mein AG evtl. der Ansicht sein könnte, dass die Bezahlung bzw. die Zulage nur nach der ursprünglichen Stufe 2 hätte bezahlt werden dürfen – sprich 9c Stufe 2 ab dem 01.07.2023.

Somit hätte ich jetzt zu viel Gehalt ausgezahlt bekommen und befürchte eine evtl. sehr hohe Rückzahlung.

Ich habe im Internet folgendes gefunden:
„Findet während der Absolvierung eines Verwaltungslehrgangs ein Stufenaufstieg in der Entgeltgruppe, in der Beschäftigte bislang eingruppiert sind, statt, führt dies zu einer Reduzierung der persönlichen Zulage nach Anlage 1 Ziffer 7 Absatz 3 der Vorbemerkungen zur Entgeltordnung (EGO) zum TVöD VKA (Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Urteil vom 8. Dezember 2022, Aktenzeichen 5 Sa 39/22).“

Das LAG Düsseldorf verneint die Ansprüche der Klägerin:
„Ihr steht gemäß Anlage 1 Ziffer 7 Absatz 3 der Vorbemerkungen zur EGO zum TVöD VKA ab dem Ersten des vierten Monats nach dem Beginn der maßgebenden Beschäftigung – also ab Februar 2020 – ein Anspruch auf Zahlung einer persönlichen Zulage nach den dort genannten Bemessungskriterien zu. Bei stufengleicher Höhergruppierung gemäß § 17 Absatz 4 TVöD VKA wäre die Klägerin im Februar 2020 in die EG 9a Stufe 3 TVöD VKA eingruppiert worden. Der spätere Stufenaufstieg in die EG 8 Stufe 4 ändert daran nichts. Die Reduzierung der Zulage ist somit richtig erfolgt. Auch die von der Klägerin ab Juni 2021 begehrte Vergütung nach EG 9a Stufe 4 TVöD VKA steht ihr nicht zu. Denn die Stufenfestlegung in der höheren Entgeltgruppe ist nach den zum Zeitpunkt der Entstehung des Anspruchs auf die Zulage geltenden Regelungen zu ermitteln.“

Ist die Einschätzung korrekt, oder steht mir die Zulage nach Stufe 3 zu?

Vielen Dank im Voraus für eure Hilfe!

Quelle: https://www.dbb.de/arbeitnehmende/rechtsprechung/tarifrecht/eingruppierung-zulagenhoehe-bei-stufenaufstieg-waehrend-verwaltungslehrgang-i.html

Pätsch:
Ich denke, dein AG dürfte da recht haben, dass die Gewährung der Zulage nach 9c Stufe 3 nicht korrekt war.

Du warst seit 07.21 in Stufe 2 und zum 01.01.2023 wurden die höherwertige Tätigkeiten übertragen, wodurch Du mit Gewährung der Zulage fiktiv höhergruppiert wurdest. Dadurch sind die bisher zurückgelegten 18 Monate in Stufe 2 wieder aif 0 gegangen.

Durch den regulären Stufenaufstieg im Juni 2023 hätte sich nur die Zulage verringern dürfen, aber du hättest weiterhin das Entgelt von 9c Stufe 2 bekommen sollen, da du ja dann erst wieder 5 Monate dort zurückgelegt hattest.

Mit Abschluss des Lehrgangs fiel die Zulage dann weg und du wirst so behandelt, als ob du zum Zeitpunkt der Gewährung der Zulage auch real höhergruppiert worden wärst (vgl. dazu Nr. 7 der Entgeltordnung)
Somit wäre der Aufstieg in 9c Stufe 3 erst ab 01.01.2025.

Zuviel gezahlte Gehalt kann dein AG nach § 37 TVÖD maximal für 6 Monate rückwirkend ab Geltendmachung zurückfordern.

rdn:
Vielen Dank erstmal für deine ausführliche Antwort.
Verstehe ich dass dann richtig, dass ich diesen Monat dann offiziell meine 9c bekommen werde aber in der Stufe 2? Das heißt meine Stufe 3, die ich eigentlich in meiner 9a schon erreicht habe, ist flöten gegangen?

Pätsch:
Ja, so sehe ich das zumindest.

Hättest du von vornherein den A II bereits gehabt und hättest dann die höherwertige Tätigkeit zum 01.01.2023 übertragen bekommen, dann wärst du zu dem Zeitpunkt ja auch in Stufe 2 zurückgefallen und wärst jetzt auch noch nicht in Stufe 3 angekommen.

rdn:
Was sagst du dazu? Trifft das nicht auch auf mich zu?


--- Zitat --- Durch den Änderungstarifvertrag Nr. 17 werden die Zeiten einer vorübergehenden Übertragung höherwertiger Tätigkeiten bei einer im direkten Anschluss dauerhaften Höhergruppierung angerechnet. Die Stufenlaufzeit in der höheren Entgeltgruppe beginnt quasi rückwirkend ab dem Datum der zunächst vorübergehenden Übertragung der höherwertigen Tätigkeiten. Diese vor der Höhergruppierung liegenden Zeitanteile werden somit auf die neu begonnene Stufenlaufzeit angerechnet.

Beispiel: Einer Beschäftigten in der EG 5, Stufe 3 werden ab April 2021 höherwertige Tätigkeiten der EG 6 übertragen. Dafür erhält sie eine Zulage gem. § 14 Abs. 1 TVöD. Im August 2022 wird die Beschäftigte dauerhaft in die EG 6 eingruppiert. Ihre neue Stufenlaufzeit beginnt somit rückwirkend ab dem Tag (ab April 2021) der vorrübergehenden Übertragung der höherwertigen Tätigkeit. Folglich werden ihr 16 Monate auf die Stufenlaufzeit der Stufe 3 in der EG 6 angerechnet. Nach altem Tarifrecht hätte die Stufenlaufzeit erst ab dem Tag der dauerhaften Eingruppierung in die EG 6 begonnen, also ab August 2022.
--- End quote ---

Quelle:
https://www.vbb.dbb.de/aktuelles/news/anrechnung-der-zeiten-bei-voruebergehender-uebertragung-hoeherwertiger-taetigkeiten-bei-der-stufenlaufzeit-gem-17-absatz-5-tvoed/

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