Autor Thema: [Allg] Debeka - Wann ist früheste Kündigung möglich?  (Read 4349 times)

JohZi

  • Gast
Hallo zusammen,

ich bin seit dem 01.05.2024 bei der Debeka krankenversichert. Die Debeka war nicht meine erste Wahl, da ich aber Anfang 2022 ein paar ungünstige gesundheitliche Probleme hatte, hätten mich andere gute PKVs nur mit einem Risikozuschlag von 30 % aufgenommen. Das war mir dann doch zu viel... Und die pauschale Beihilfe gibt es in meinem Bundesland leider nicht.

In der Hoffnung, dass in den nächsten Monaten nicht schlimm erkranke, bin ich also zunächst zur Debeka und möchte wechseln, sobald ich kündigen kann und die gesundheitliche Probleme von 2022 nicht mehr bei den Gesundheitsfragen angeben muss.

Die Mindestvertragslaufzeit bei der Debeka beträgt 18 Monate. Man kann unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 3 Monaten zum Ende des Versicherungsjahres kündigen.

Da ich seit dem 01.05.2024 versichert bin, müsste meine Mindestvertragslaufzeit also zum 31.10.2025 enden. Das Ende des Versicherungsjahres müsste ja der 31.12.2025 sein. Verstehe ich das richtig, dass ich frühestens im September 2025 eine Kündigung zum 31.12.2025 einreichen kann?

Vielen Dank im Voraus :)
« Last Edit: 11.07.2024 22:22 von Admin »

qou

  • Newbie
  • *
  • Beiträge: 33
Antw:Debeka - Wann ist früheste Kündigung möglich?
« Antwort #1 am: 05.07.2024 12:06 »
Kündige doch einfach ohne der Angabe eines Datums zum frühestmöglichen Zeitpunktes mit der Bitte um schriftliche Bestätigung. Dann siehst du wann du aus dem Vertrag bist.

Muenchner82

  • Full Member
  • ***
  • Beiträge: 346
Antw:Debeka - Wann ist früheste Kündigung möglich?
« Antwort #2 am: 05.07.2024 12:24 »
Ich bin nicht sicher ob Dein Plan wie angedacht funktioniert. Soweit mir bekannt musst Du bei einer neuen Versicherung die Vorversicherung angeben. Je nach Kommunikation mit dem Vorversicherer, könnten da einige Ausschluss-/Zuschlagsgründe zu Tage treten.

Fragmon

  • Sr. Member
  • ****
  • Beiträge: 941
Antw:Debeka - Wann ist früheste Kündigung möglich?
« Antwort #3 am: 05.07.2024 12:41 »
Hallo zusammen,

ich bin seit dem 01.05.2024 bei der Debeka krankenversichert. Die Debeka war nicht meine erste Wahl, da ich aber Anfang 2022 ein paar ungünstige gesundheitliche Probleme hatte, hätten mich andere gute PKVs nur mit einem Risikozuschlag von 30 % aufgenommen. Das war mir dann doch zu viel... Und die pauschale Beihilfe gibt es in meinem Bundesland leider nicht.

In der Hoffnung, dass in den nächsten Monaten nicht schlimm erkranke, bin ich also zunächst zur Debeka und möchte wechseln, sobald ich kündigen kann und die gesundheitliche Probleme von 2022 nicht mehr bei den Gesundheitsfragen angeben muss.

Die Mindestvertragslaufzeit bei der Debeka beträgt 18 Monate. Man kann unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 3 Monaten zum Ende des Versicherungsjahres kündigen.

Da ich seit dem 01.05.2024 versichert bin, müsste meine Mindestvertragslaufzeit also zum 31.10.2025 enden. Das Ende des Versicherungsjahres müsste ja der 31.12.2025 sein. Verstehe ich das richtig, dass ich frühestens im September 2025 eine Kündigung zum 31.12.2025 einreichen kann?

Vielen Dank im Voraus :)

Neben dem von Muenchner82 gesagten, müsstest du ggf. auch 2040 noch deine gesundheitlichen Probleme von 2022 angeben, außer die künftige Versicherung begrenzt dies in seinen Bedingungen.

Als Versicherungsnehmerin oder Versicherungsnehmer gibt es die vorvertragliche Anzeigepflicht. Man ist gesetzlich (§ 19 VVG) und vertraglich verpflichtet, dem Versicherer alle gestellten Fragen vollständig, wahrheitsgemäß und nach bestem Wissen und Gewissen zu beantworten.

Kündige doch einfach ohne der Angabe eines Datums zum frühestmöglichen Zeitpunktes mit der Bitte um schriftliche Bestätigung. Dann siehst du wann du aus dem Vertrag bist.

Man darf m.E. nur kündigen wenn man der Versicherung einen Nachfolgevertrag nachweisen kann, da keine versicherungslose Zeit zulässig ist.

Magda

  • Full Member
  • ***
  • Beiträge: 219
Antw:Debeka - Wann ist früheste Kündigung möglich?
« Antwort #4 am: 05.07.2024 13:55 »
Neben dem von Muenchner82 gesagten, müsstest du ggf. auch 2040 noch deine gesundheitlichen Probleme von 2022 angeben, außer die künftige Versicherung begrenzt dies in seinen Bedingungen.

Als Versicherungsnehmerin oder Versicherungsnehmer gibt es die vorvertragliche Anzeigepflicht. Man ist gesetzlich (§ 19 VVG) und vertraglich verpflichtet, dem Versicherer alle gestellten Fragen vollständig, wahrheitsgemäß und nach bestem Wissen und Gewissen zu beantworten.
Die Versicherer fragen in der Regel allerdings nur einen Zeitraum von 5 oder 10 Jahren ab.

Saxum

  • Full Member
  • ***
  • Beiträge: 466
Antw:Debeka - Wann ist früheste Kündigung möglich?
« Antwort #5 am: 06.07.2024 16:45 »
So ist es, auf den abgefragten Abfragezeitraum kommt es an. Ein zu umfassender Zeitraum würde wahrscheinlich eher keinen Bestand vor Gericht haben, je länger dieser in die Vergangenheit zurückreicht. Schon alleine weil ab einer gewissen Zeitschwelle es unmöglich wird noch vernünftigerweise sich an Krankheiten im Detail zu erinnern. Mal von "schwerwiegenden Ereignissen" abgesehen.

§ 19 VVG gibt ja zwei Bedingungen her:

Zitat
"Der Versicherungsnehmer hat bis zur Abgabe seiner Vertragserklärung die ihm bekannten Gefahrumstände, die für den Entschluss des Versicherers, den Vertrag mit dem vereinbarten Inhalt zu schließen, erheblich sind und nach denen der Versicherer in Textform gefragt hat, dem Versicherer anzuzeigen."

Also a) was man auch weiß und b) schriftlich gefragt wird. Wobei a) regelmäßiger Streitpunkt bei vorvertraglichen Anzeigepflichten sind. Da geht es dann um die Fragestellung "Der Arzt hat in der Patientenakte Diagnose X" reingestellt, da geht man davon aus, dass der Patient auch über diesen Umstand bescheid wusste. Dass der Arzt aber ggf. unrechtmäßig eine falsche Diagnose reingestellt hat (bekanntes Problem mit der F-Diagnose) ist dann was hier bewiesen werden muss. Daher ja immer der Rat vor Antragstellung alle Patientenakten anfordern.

Zusammenfassend, daher ja: ein Wechsel zu einem neuen Krankenversicherer kann per se den Abfragezeitraum so verschieben, dass die angesprochenen Erkrankungen nicht mehr darunter fallen (sofern diese abgeschlossen sind und keine weitere Behandlung dazu noch ansteht oder empfohlen wurde).

Zu beachten ist aber, dass manchmal in den Fragebögen nachgefragt wird, "ob" beim bisherigen oder anderen Versicherer denn Anträge abgelehnt worden ist oder Leistungsausschlüsse oder Beitragszuschläge erhoben wurden. Ob diese aber zu weiteren Fragen führt weiß ich derzeit nicht.