Autor Thema: Höher Gruppierung  (Read 10926 times)

MoinMoin

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Antw:Höher Gruppierung
« Antwort #15 am: 14.06.2024 09:43 »
Mit einer abgeschlossenen Berufsausbildung solltest du grundsätzlich in der 5 Eingruppiert sein.

Worauf fußt diese falsche Aussage?

Auf die Tatsache, dass ein Schulhausmeister mit abgeschlossener Berufsausbildung in der EG5 beginnt.
Dies wurde aber ja inzwischen vom TE richtig gestellt.

Selbst dann wäre die Aussage nicht korrekt. Es wird nach dauerhaft übertragenen Tätigkeiten eingruppiert. Ergo kann sich auch ein Prof. Dr. für Atomphysik in die Poststelle setzen und seine E3 bekommen.
Doch, wenn man als Schulhausmeister und entsprechender Tätigkeit eingestellt wird, dann ist diese Tätigkeit niemals unter der EG5. Das zeigt dir ein Blick in die EGO.
und nur wenn man die Voraussetzung in der Person nicht erfüllt, wird man eine EG niedriger eingruppiert.
Hier würde der  Prof. Dr. für Atomphysik also ebenfalls in der EG5 sein, sofern man seine Ausbildung als einschlägig anerkennt, ansonsten in der EG4

DoB

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Antw:Höher Gruppierung
« Antwort #16 am: 14.06.2024 10:34 »
Das ist zwar korrekt, jedoch hier nicht relevant da TO das bereits verneint hat. Aber du kannst gerne weitere Ausnahmen aufzählen.

hausmeister2020

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Antw:Höher Gruppierung
« Antwort #17 am: 14.06.2024 10:36 »
jetzt kommt das nächste Problem,
 unsere Amtsleitung überlegt uns per Dienstanweisung in Zukunft unsere Bewohner bei Umzügen innerhalb unserer Einrichtungen mit ihrem Hab und gut von A nach B zu Fahren (mit Dienstfahrzeugen)
Haben wir bis vor einem Jahr immer gemacht bis wir uns Gestreubt haben das alles für die EG4 zu tun.
Mal abgesehen von der Rechtlichen Seite kann mich doch niemand dazu zwingen aufgaben zu erfüllen die nicht in meinem Aufgabengebiet liegen ( EG4 Einfachste Handwerkliche Tätigkeiten) 

MoinMoin

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Antw:Höher Gruppierung
« Antwort #18 am: 14.06.2024 11:02 »
Also deine Tätigkeiten sind entweder:
Beschäftigte mit erfolgreich abgeschlossener Ausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungsdauer von weniger als drei
Jahren, die in ihrem oder einem diesem verwandten Beruf beschäftigt werden

oder
Beschäftigte mit schwierigen Tätigkeiten.
(
1Schwierige Tätigkeiten sind Tätigkeiten, die mehr als eine eingehende
fachliche Einarbeitung im Sinne der Entgeltgruppe 3 erfordern. 2Danach
müssen Tätigkeiten anfallen, die an das Überlegungsvermögen oder das
fachliche Geschick Anforderungen stellen, die über das Maß dessen hinausgehen, was üblicherweise von Beschäftigten der Entgeltgruppe 3 verlangt werden kann.)


sofern die EG4 die korrekte Eingruppierung ist, es dürfte dann die Fallgruppe zwei sein, da es den Beruf Hausmeister nicht gibt.
Wurde irgendwelche Voraussetzungen bei der Einstellung verlangt (also eine Ausbildung in einem Handwerksberuf?)

Denn ich sehe allerdings bei einem Hausmeister sehr viele Arbeitsvorgänge die EG5 Tätigkeiten sind:
Beschäftigte mit erfolgreich abgeschlossener Ausbildung in einem anerkannten
Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungsdauer von mindestens drei Jahren, die in
ihrem oder einem diesem verwandten Beruf beschäftigt werden.


(Sei es Elektrik, sei es Tischler, sie es Schlosser, Maler, sei es.....)  sofern ihr entsprechende Tätigkeiten bei euch selbst ausübt.


ohjeee

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Antw:Höher Gruppierung
« Antwort #19 am: 14.06.2024 11:09 »
Hallo zusammen,

kann ich eine Höhergruppierung die offensichtlich gegeben ist selber Beantragen und wen Ja wie???
du kannst als MA jederzeit schriftlich eine Überprüfung deiner Eingruppierung beantragen, was dann zu einer neuen Stellenbewertung führt.
Was dann raus kommt, gilt dann aber auch, auch wenn die neue Bewertung schlechter sein sollte, als deine bisherige. Wenn das angestoßen wird, gibts kein zurück mehr. (sehe das Risiko aber nicht bei dir).

Im Antrag konkret fomrulieren, auf welchen Zeitpunkt rückwirkend geprüft werden soll, insb. seit wann die Aufgaben übertragen wurden.

Organisator

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Antw:Höher Gruppierung
« Antwort #20 am: 14.06.2024 15:31 »
Hallo zusammen,

kann ich eine Höhergruppierung die offensichtlich gegeben ist selber Beantragen und wen Ja wie???
du kannst als MA jederzeit schriftlich eine Überprüfung deiner Eingruppierung beantragen, was dann zu einer neuen Stellenbewertung führt.
Was dann raus kommt, gilt dann aber auch, auch wenn die neue Bewertung schlechter sein sollte, als deine bisherige. Wenn das angestoßen wird, gibts kein zurück mehr. (sehe das Risiko aber nicht bei dir).

Im Antrag konkret fomrulieren, auf welchen Zeitpunkt rückwirkend geprüft werden soll, insb. seit wann die Aufgaben übertragen wurden.

Da ein solcher Antrag tariflich nicht vorgesehen ist, kann der Arbeitgeber den auch genausogut ignorieren, zumal der AG die Eingruppierung faktisch nicht überprüfen kann, da die Eingruppierung immer korrekt ist.

UNameIT

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Antw:Höher Gruppierung
« Antwort #21 am: 14.06.2024 16:14 »
Hallo zusammen,

kann ich eine Höhergruppierung die offensichtlich gegeben ist selber Beantragen und wen Ja wie???
du kannst als MA jederzeit schriftlich eine Überprüfung deiner Eingruppierung beantragen, was dann zu einer neuen Stellenbewertung führt.
Was dann raus kommt, gilt dann aber auch, auch wenn die neue Bewertung schlechter sein sollte, als deine bisherige. Wenn das angestoßen wird, gibts kein zurück mehr. (sehe das Risiko aber nicht bei dir).

Im Antrag konkret fomrulieren, auf welchen Zeitpunkt rückwirkend geprüft werden soll, insb. seit wann die Aufgaben übertragen wurden.

Da ein solcher Antrag tariflich nicht vorgesehen ist, kann der Arbeitgeber den auch genausogut ignorieren, zumal der AG die Eingruppierung faktisch nicht überprüfen kann, da die Eingruppierung immer korrekt ist.

Sag mal bist du ein Arbeitgeber?

Eine Überprüfung der Entgeldgruppe ist sogar vorgesehen auf verschiedene Weise vorgesehen. Entweder durch Antrag oder wenn es der Arbeitgeber "ignoriert", durch eine Feststellungs- oder eine Leistungsklage.

https://www.haufe.de/oeffentlicher-dienst/tvoed-office-professional/entgelt-37143-antrag-auf-ueberpruefung-der-eingruppierung-rueckwirkende-hoehergruppierung_idesk_PI13994_HI11236858.html

Auf jeden Fall erstmal Personalrat hinzuziehen, Arbeit dokumentieren und zur Not klagen. Dann kannst du sogar das Geld rückwirkend einfordern.

https://www.bva.bund.de/DE/Services/Behoerden/Beratung/Beratungszentrum/Eingruppierung/_documents/stda_faq.html
Es gilt übrigens als sogenannte Tarifautomatik....

FearOfTheDuck

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Antw:Höher Gruppierung
« Antwort #22 am: 14.06.2024 18:19 »
Es ist nun mal etwas anderes, per Antrag nett zu bitten oder den AG zur Korrektur aufzufordern, seine Ansprüche geltend zu machen und notfalls die EG gerichtlich feststellen zu lassen. Das Gericht kann übrigens einzig eine rechtssichere Aussage zur EG treffen.

Eben genau diese Tarifautomatik macht einen Antrag obsolet. Ein Antrag kann schließlich abgelehnt werden, eine korrekte Eingruppierung ist.


MoinMoin

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Antw:Höher Gruppierung
« Antwort #23 am: 15.06.2024 14:18 »
Hallo zusammen,

kann ich eine Höhergruppierung die offensichtlich gegeben ist selber Beantragen und wen Ja wie???
du kannst als MA jederzeit schriftlich eine Überprüfung deiner Eingruppierung beantragen, was dann zu einer neuen Stellenbewertung führt.
Was dann raus kommt, gilt dann aber auch, auch wenn die neue Bewertung schlechter sein sollte, als deine bisherige. Wenn das angestoßen wird, gibts kein zurück mehr. (sehe das Risiko aber nicht bei dir).

Im Antrag konkret fomrulieren, auf welchen Zeitpunkt rückwirkend geprüft werden soll, insb. seit wann die Aufgaben übertragen wurden.

Da ein solcher Antrag tariflich nicht vorgesehen ist, kann der Arbeitgeber den auch genausogut ignorieren, zumal der AG die Eingruppierung faktisch nicht überprüfen kann, da die Eingruppierung immer korrekt ist.

Sag mal bist du ein Arbeitgeber?

Eine Überprüfung der Entgeldgruppe ist sogar vorgesehen auf verschiedene Weise vorgesehen. Entweder durch Antrag oder wenn es der Arbeitgeber "ignoriert", durch eine Feststellungs- oder eine Leistungsklage.

https://www.haufe.de/oeffentlicher-dienst/tvoed-office-professional/entgelt-37143-antrag-auf-ueberpruefung-der-eingruppierung-rueckwirkende-hoehergruppierung_idesk_PI13994_HI11236858.html

Auf jeden Fall erstmal Personalrat hinzuziehen, Arbeit dokumentieren und zur Not klagen. Dann kannst du sogar das Geld rückwirkend einfordern.

https://www.bva.bund.de/DE/Services/Behoerden/Beratung/Beratungszentrum/Eingruppierung/_documents/stda_faq.html
Es gilt übrigens als sogenannte Tarifautomatik....
Den einzigen Antrag den es indem Zusammenhang gibt ist die Eingruppierungsfeststellungsklage.
Das was immer so nett als Antrag formuliert wird, ist doch nur die dumme Bitte an dem AG er möge doch seine Rechtsmeinung überdenken.
Da man stets korrekt eingruppiert ist, aber hier und da der AG das falsche Engelt überweist.

Organisator

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Antw:Höher Gruppierung
« Antwort #24 am: 18.06.2024 09:14 »
Hallo zusammen,

kann ich eine Höhergruppierung die offensichtlich gegeben ist selber Beantragen und wen Ja wie???
du kannst als MA jederzeit schriftlich eine Überprüfung deiner Eingruppierung beantragen, was dann zu einer neuen Stellenbewertung führt.
Was dann raus kommt, gilt dann aber auch, auch wenn die neue Bewertung schlechter sein sollte, als deine bisherige. Wenn das angestoßen wird, gibts kein zurück mehr. (sehe das Risiko aber nicht bei dir).

Im Antrag konkret fomrulieren, auf welchen Zeitpunkt rückwirkend geprüft werden soll, insb. seit wann die Aufgaben übertragen wurden.

Da ein solcher Antrag tariflich nicht vorgesehen ist, kann der Arbeitgeber den auch genausogut ignorieren, zumal der AG die Eingruppierung faktisch nicht überprüfen kann, da die Eingruppierung immer korrekt ist.

Sag mal bist du ein Arbeitgeber?

Eine Überprüfung der Entgeldgruppe ist sogar vorgesehen auf verschiedene Weise vorgesehen. Entweder durch Antrag oder wenn es der Arbeitgeber "ignoriert", durch eine Feststellungs- oder eine Leistungsklage.

https://www.haufe.de/oeffentlicher-dienst/tvoed-office-professional/entgelt-37143-antrag-auf-ueberpruefung-der-eingruppierung-rueckwirkende-hoehergruppierung_idesk_PI13994_HI11236858.html

Auf jeden Fall erstmal Personalrat hinzuziehen, Arbeit dokumentieren und zur Not klagen. Dann kannst du sogar das Geld rückwirkend einfordern.

https://www.bva.bund.de/DE/Services/Behoerden/Beratung/Beratungszentrum/Eingruppierung/_documents/stda_faq.html
Es gilt übrigens als sogenannte Tarifautomatik....

Nein, bin ich nicht. Ich will nur mit dem Irrglauben aufräumen, das es so etwas wie eine Pflicht zur Prüfung der Eingruppierung durch den AG (auf Antrag) gibt.

Wie bereits geschrieben, ist die Eingruppierung stets korrekt, dies ist Ausfluss der Tarifautomatik. Sowohl Arbeitgeber als auch Arbeitnehmer bilden sich lediglich eine Rechtsmeinung zur Eingruppierung, feststellen kann sie nur ein Arbeitsgericht im Rahmen der Eingruppierungsfeststellungsklage.

Wenn man von dem Arbeitgeber mehr Geld haben möchte, z.B. weil man der Meinung ist, höher eingruppiert zu sein, muss man ihm dies konkret und ausdrücklich mitteilen. Erst dann wird er in Verzug gesetzt, bzw. die Verjährungsfrist des TVöD gehemmt.

fragmalnach

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Antw:Höher Gruppierung
« Antwort #25 am: 21.06.2024 08:07 »
Steht hier nicht die Frage um den Arbeiterbereich? Um welches Bundesland handelt es sich denn? Ggf. ist hier das alte Lohngruppenverzeichnis anzuwenden?

hausmeister2020

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Antw:Höher Gruppierung
« Antwort #26 am: 03.07.2024 12:57 »
So alle freundlichen Versuch sind bis jetzt gescheitert....

Jetzt meine Frage kann ich mich auf das berufen was in meinem Arbeitsvertrag steht:
Eingestellt als Vollbeschäftigter "Hausmeister" nach TVÖD VKA Verwaltung!!!
Habe einen Gesellenbrief als Dachdecker und durch 9 Jahre Tätigkeit zählt die Werksprüfung als Abgelegt also erfülle ich alle Kriterien die Laut TVÖD VKA für die EG5 gefordert werden.
Seit dem das Thema auf dem Schirm beim Personalamt liegt Steht in den Arbeitsverträgen der neuen eingestellt als !!!Hauswart!!

MoinMoin

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Antw:Höher Gruppierung
« Antwort #27 am: 03.07.2024 13:14 »
Ich glaube ein Gericht interessiert es relativ wenige als was man laut Arbeitsvertrag angestellt wird, sondern viel mehr was für Tätigkeiten man übertragen bekommen hat und wann.
Wenn da also steht angestellt als Pausenclown und man leitet dann die Schauspielkurse, dann wird man auch nicht als Clown sondern als Lehrer bezahlt.

Wenn also dein AG nicht gewillt ist eine andere Rechtsmeinung als EG4 zu haben, dann kannst du ihm weiterhin frage, bitte, dinge vorlegen oder Argumente liefern, warum du anderer Rechtsmeinung bist.

Fakt ist: Nur ein Gericht kann es klären.
Einfacher ist: Einen Ag suchen, der deine Arbeit monetär mehr Wertschätzt.

und btw: Du arbeitest nicht als Dachdecker sondern als Hausmeister und mangels Spezialisierung (oder gibt es eine Ausbildung zum Hausmeister?) in der Entgeltordnung ist das leider nur EG4.
Denn EG5 ist:
Beschäftigte mit erfolgreich abgeschlossener Ausbildung in einem anerkannten
Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungsdauer von mindestens drei Jahren, die in
ihrem oder einem diesem verwandten Beruf beschäftigt
werden.

Jetzt könnte man natürlich den Booooogen gaaanz weit spannen und alles echt handwerkliche  als verwandten Beruf ansehen.

JahrhundertwerkTVÖD

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Antw:Höher Gruppierung
« Antwort #28 am: 03.07.2024 13:37 »

MoinMoin

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Antw:Höher Gruppierung
« Antwort #29 am: 03.07.2024 13:42 »
es gibt ja zu diesem Thema auch mehrere Rundschreiben, Urteile usw.
https://www.haufe.de/oeffentlicher-dienst/tvoed-office-professional/hausmeister-5-eingruppierung-entgelt_idesk_PI13994_HI1485874.html

Und das soll für TVöD Kommune gelten? Für Hausmeister, die nicht Schulhausmeister oder am Theater sind?