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[NW] Dienstunfähigkeit in Probezeit wg. Post COVID/ME-CFS
clarion:
Hallo,
Es wäre gut zum Amtsarzttermin ein Schreiben vom behandelnden Arzt mitzubringen, in dem die Sachlage dargestellt ist, aber auch dass noch nicht alle Therapieoptionen ausgereizt sind.
Wenn Du einen menschlichen Amtsarzt erwischst, gibt er oder sie Dir noch ein halbes Jahr, bevor er oder sie eine endgültige Prognose abgibt.
Im Worstcase wirst Du als Dienstunfähig eingestuft. Vermutlich hast Du die 5 Jahre Verbeamtung noch nicht um und daher keine Pensionsansprüche. Du würdest dann für die Zeit als Beamtin auch für die Zeit des Referendariats bei der Rentenversicherung nachversichert. Deine etwaigen Rentenansprüche werden aber auch nicht zum Leben reichen. Daher hoffe ich für Dich, dass Du eine gute Dienstunfähigkeitsversicherung hast.
Du solltest versuchen, dass Du einschließlich Ref auf ein Dasein von 5 Jahren als Beamtin kommst, dann gäbe es zumindest die Mindestpension. Alternativ wäre es anzustreben, dass Du eine Teildienstunfähigkeit erreichst, dazu müsstest Du aber zumindest reduziert arbeiten können.
Wenn die Rente nicht reicht, kannst die Grundsicherung beantragen, die aber erst greift, wenn Du Dein Vermögen bis auf ein kleines Schonvermögen aufgebraucht hast.
LehrerInNRW:
Mal eine Verständnisfrage. Müssen 5 Jahre Dienstzeit oder eine Verbeamtung auf Lebenszeit vorliegen für einen Anspruch auf Mindestpension?
clarion:
Moin ich habe gerade im Beamtenversorgungsgesetz NRW nachgelesen. Das Referendariat zählt nicht zu den 5 Jahren, sondern erst ab BaP. 5 Jahre nach der Verbeamtung auf Probe dürfte man auch BaL sein.
Die 5 Jahres Grenze gilt nicht, wenn die Erkrankung als Dienstunfall anerkannt würde.
Ozymandias:
https://www.gew-hessen.de/details/ist-eine-erkrankung-an-covid-19-ein-arbeits-oder-dienstunfall
Hier gibt es Infos dazu, wann es ein Dienstunfall sein könnte.
Man ist in der Beweispflicht, zwecks der ursprünglichen Infektion.
Das dürfte finanziell noch die weicheste Landung in Anbetracht der Umstände sein.
Leider kann man sich nicht auf die gesundheitliche Genesung konzentrieren, sondern man sollte sich entweder bei der Gewerkschaft oder bei einem Anwalt Hilfe holen und alle notwendigen Anträge fristgerecht stellen.
Rentenonkel:
Grundsätzlich dient die Einladung zum Amtsarzt dazu, zu klären, ob eine stationäre Rehabilitationsmaßnahme eine Dienstunfähigkeit verhindern kann bzw. die Dienstfähigkeit wieder herstellen kann.
Aus Gründen der Fürsorgepflicht sind die Aufwendungen für die erforderlichen gesundheitlichen und beruflichen Rehabilitationsmaßnahmen zur Wiederherstellung der Dienstfähigkeit oder zur Vermeidung einer drohenden Dienstunfähigkeit, sofern keine anderen Ansprüche bestehen, vom Dienstherrn zu tragen (Rechtsgrundlage: § 35 Absatz 1 Landesbeamtengesetz -LBG NRW-). Zu den vorrangigen Ansprüchen zählt unter anderem auch die beamtenrechtliche Beihilfe.
Voraussetzung für eine Leistung im Rahmen des § 35 LBG NRW ist, dass vor Beginn der Maßnahme amtsärztlich bestätigt wurde, dass die Rehabilitationsmaßnahme geeignet ist, eine drohende Dienstunfähigkeit zu vermeiden bzw. die Dienstfähigkeit wiederherzustellen.
Ich halte es für sehr wahrscheinlich, dass der Amtsarzt zunächst die Durchführung einer Rehamaßnahme anregt. Erst nach Abschluss dieser Rehamaßnahme würde dann entschieden, ob Dienstunfähigkeit vorliegt. Danach kommt eventuell auch eine berufliche Reha in Betracht, wenn man zum Beispiel grundsätzlich noch als Beamtin einsetzbar ist, allerdings nicht mehr als Lehrerin.
Sollte die Rehamaßnahme (seitens der Beamtin) abgelehnt werden, kommt eine Entlassung aus dem Beamtenverhältnis mit gleichzeitiger Nachversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung in Frage.
Für den Fall der Entlassung könnte über die gesetzliche Rentenversicherung eine Erwerbsminderungsrente beantragt werden. Allerdings ist es durchaus denkbar, dass man zwar dienstunfähig, nicht aber erwerbsgemindert ist. Die Voraussetzungen bei Erwerbsminderung und bei Dienstunfähigkeit sind unterschiedlich. Daher ist ein solcher Antrag ergebnisoffen.
Bis zum Ergebnis des Rentenantrages kommt grundsätzlich Bürgergeld in Betracht.
Soweit ist es allerdings noch nicht. Grundsätzlich hat der Dienstherr im Rahmen seiner Fürsorgepflicht zu prüfen, ob er durch geeignete Rehamaßnahmen eine Dienstunfähigkeit verhindern kann. Daher geht es erstmal vermutlich in diese Richtung.
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