Beschäftigte nach TVöD / TV-L / TV-H > TV-L

Einstufung Entgeltstufe

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troubleshooting:

--- Zitat von: ike am 25.07.2024 11:57 ---
Dementsprechend kann und sollte man bei diesem AG eigentlich nur Dienst nach Vorschrift machen und zum Dienstschluss den Stift beiseitelegen.


--- End quote ---

Man kann sich auch einfach "weg"-bewerben.

Ich bin immer der Meinung, wenn ich mit etwas grundlegend unzufrieden bin, gibt es genau 2 Möglichkeiten:
1. Ich (!) ändere etwas. Hier, mit den Zuständigen sprechen, bleibt das erfolglos-> Jobwechsel!
2. Ich (!) mache nichts! OK, dann aber bitte auch aufhören mit meckern.

Es ist mir bewußt, dass gerne das Argument kommt: Es kann ja nicht jeder gehen! Das ist aber schlicht falsch. Natürlich kann jeder gehen, sogar Beamte. Sklaverei, Leibeigenschaft etc. ist schon eine Weile abgeschafft.
Solange der Leidesdruck noch nicht ausreichend groß ist und die Arbeit doch irgendwie, irgendwann durch irgendwen noch erledigt wird, ändert sich auch nichts. Insbesondere ändert sich auch nicht Vergütung.

MoinMoin:
love it
change it
leave it

McOldie:

--- Zitat von: VFA West am 24.07.2024 21:39 ---Sofern du auf deinen alten Posten zurückkehrst, unbedingt Stufe 3 (ohne Restlaufzeiten) fordern! Darauf hast du Anspruch, da du einschlägige Berufserfahrung verfügst.

--- End quote ---

Es besteht kein Anspruch auf Anerkennung als einschlägige Berufserfahrung, da die Unterbrechung zu lange gedauert hat.

Für die Anrechnung der früheren Zeiten ist vorausgesetzt, dass zwischen der "vorherigen" Beschäftigung und der Neueinstellung allenfalls ein unschädlicher Unterbrechungszeitraum liegt. Die Protokollerklärung Nr. 3 zu § 16 Abs. 2 definiert die Dauer des unschädlichen Unterbrechungszeitraums. Danach darf zwischen den beiden Arbeitsverhältnissen höchstens ein Zeitraum von 6 Monaten liegen. Lediglich bei Wissenschaftlerinnen/Wissenschaftlern ab der Entgeltgruppe 13 beträgt der unschädliche Zeitraum ein Jahr.

Es bleibt daher nur die Anerfkennung als förfderliche Zeit. Dies ist jedoch eine KANN-REGELUNG und muss vor Vertragsunterzeichnung entschieden werden.

MoinMoin:

--- Zitat von: McOldie am 25.07.2024 21:02 ---
--- Zitat von: VFA West am 24.07.2024 21:39 ---Sofern du auf deinen alten Posten zurückkehrst, unbedingt Stufe 3 (ohne Restlaufzeiten) fordern! Darauf hast du Anspruch, da du einschlägige Berufserfahrung verfügst.

--- End quote ---

Es besteht kein Anspruch auf Anerkennung als einschlägige Berufserfahrung, da die Unterbrechung zu lange gedauert hat.

Für die Anrechnung der früheren Zeiten ist vorausgesetzt, dass zwischen der "vorherigen" Beschäftigung und der Neueinstellung allenfalls ein unschädlicher Unterbrechungszeitraum liegt. Die Protokollerklärung Nr. 3 zu § 16 Abs. 2 definiert die Dauer des unschädlichen Unterbrechungszeitraums. Danach darf zwischen den beiden Arbeitsverhältnissen höchstens ein Zeitraum von 6 Monaten liegen. Lediglich bei Wissenschaftlerinnen/Wissenschaftlern ab der Entgeltgruppe 13 beträgt der unschädliche Zeitraum ein Jahr.

Es bleibt daher nur die Anerfkennung als förfderliche Zeit. Dies ist jedoch eine KANN-REGELUNG und muss vor Vertragsunterzeichnung entschieden werden.

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Das ist deine Rechtsauffassung, die die TdL Niedersachsen in ihren Durchführungsrichtlinien aber anders darlegt.

Albeles:
Nicht streiten, ist doch schon bald Weihnachten 😉
Wenn der alte AG einen unbedingt zurück haben möchte, ist es doch kein Problem. Einfach sagen: Unter Stufe X komme ich nicht und gut.

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