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Diensthaftpflichtversicherung
MaLa:
--- Zitat von: SamFisher am 07.08.2024 15:29 ---
Und um Dich in Regress zu nehmen, muss der Dienstherr grob fahrlässiges Verhalten beweisen können. Dieser Beweis ist erfahrungsgemäß sehr schwer zu erbringen.
Auch hier wieder aus Interesse: Berichte am Ende doch mal, bei wem Du gelandet bist und was das kostet.
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Und eine Versicherung zu finden die grobe Fahrlässigkeit nicht ausschließt, wird wohl genauso schwierig wie grobe Fahrlässigkeit nachzuweisen.
Organisator:
--- Zitat von: MaLa am 09.08.2024 09:23 ---
--- Zitat von: SamFisher am 07.08.2024 15:29 ---
Und um Dich in Regress zu nehmen, muss der Dienstherr grob fahrlässiges Verhalten beweisen können. Dieser Beweis ist erfahrungsgemäß sehr schwer zu erbringen.
Auch hier wieder aus Interesse: Berichte am Ende doch mal, bei wem Du gelandet bist und was das kostet.
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Und eine Versicherung zu finden die grobe Fahrlässigkeit nicht ausschließt, wird wohl genauso schwierig wie grobe Fahrlässigkeit nachzuweisen.
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Eine Versicherung, die grobe Fahrlässigkeit ausschließt wäre wertlos, da nur bei grober Fahrlässigkeit überhaupt ein Regress möglich wäre.
Kalliope73:
--- Zitat von: SamFisher am 07.08.2024 15:29 ---Und um Dich in Regress zu nehmen, muss der Dienstherr grob fahrlässiges Verhalten beweisen können. Dieser Beweis ist erfahrungsgemäß sehr schwer zu erbringen.
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--- Zitat von: MaLa am 09.08.2024 09:23 ---Und eine Versicherung zu finden die grobe Fahrlässigkeit nicht ausschließt, wird wohl genauso schwierig wie grobe Fahrlässigkeit nachzuweisen.
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Ich bin kein Jurist, aber uns wurde in einer Grundlagenschulung, gespickt mit praktischen Beispielen, eingetrichtert, dass eine persönliche Haftung im Job nicht erst mit grob fahrlässigem Verhalten eintritt, sondern bereits mit schuldhaftem Verhalten. Nach § 276 Abs. 2 BGB reichen wohl schon kleinere Verstöße, um fahrlässig und damit schuldhaft zu handeln. Die Beweislast liegt dann allerdings beim AG (§ 619a BGB). Bei Vergabeverfahren mit entsprechenden Handzeichen von Bearbeiterinnen und Bearbeitern in Vergabevermerken ist ein schuldhaftes Handeln aber dann wohl vergleichsweise leicht nachzuweisen.
Diese Grundlagenschulung war für mich persönlich übrigens dann der Auslöser, die Privathaftpflicht um eine dienstliche Komponente zu erweitern. Die 30 EUR im Jahr sind mir das wert.
TVOEDAnwender:
--- Zitat von: Kalliope73 am 09.08.2024 10:06 ---
--- Zitat von: SamFisher am 07.08.2024 15:29 ---Und um Dich in Regress zu nehmen, muss der Dienstherr grob fahrlässiges Verhalten beweisen können. Dieser Beweis ist erfahrungsgemäß sehr schwer zu erbringen.
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--- Zitat von: MaLa am 09.08.2024 09:23 ---Und eine Versicherung zu finden die grobe Fahrlässigkeit nicht ausschließt, wird wohl genauso schwierig wie grobe Fahrlässigkeit nachzuweisen.
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Ich bin kein Jurist, aber uns wurde in einer Grundlagenschulung, gespickt mit praktischen Beispielen, eingetrichtert, dass eine persönliche Haftung im Job nicht erst mit grob fahrlässigem Verhalten eintritt, sondern bereits mit schuldhaftem Verhalten. Nach § 276 Abs. 2 BGB reichen wohl schon kleinere Verstöße, um fahrlässig und damit schuldhaft zu handeln. Die Beweislast liegt dann allerdings beim AG (§ 619a BGB). Bei Vergabeverfahren mit entsprechenden Handzeichen von Bearbeiterinnen und Bearbeitern in Vergabevermerken ist ein schuldhaftes Handeln aber dann wohl vergleichsweise leicht nachzuweisen.
Diese Grundlagenschulung war für mich persönlich übrigens dann der Auslöser, die Privathaftpflicht um eine dienstliche Komponente zu erweitern. Die 30 EUR im Jahr sind mir das wert.
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Der Arbeitnehmer muss seine vertraglich geschuldete Arbeitsleistung ordnungsgemäß erbringen und auch sogenannte Nebenpflichten beachten. So muss er z.B. mit den ihm überlassenen Arbeitsmitteln (z.B. Werkzeuge, Computer, Maschinen, Kfz etc.) sorgfältig umgehen und darauf acht geben.
Verletzt der Arbeitnehmer seine Pflichten aus dem Arbeitsvertrag schuldhaft und verursacht er dadurch einen Schaden beim Arbeitgeber, haftet er hierfür. Ein Verhalten ist schuldhaft, wenn entweder Vorsatz oder Fahrlässigkeit vorliegen. Unter Fahrlässigkeit wird „die Außerachtlassung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt“ verstanden.
Der Arbeitgeber muss allerdings die Pflichtverletzung und den Grad des Verschuldens des Arbeitnehmers beweisen (§ 619a BGB).
https://verdi-bub.de/wissen/praxistipps/haftung-des-arbeitnehmers-bei-arbeitsfehlern#:~:text=Verletzt%20der%20Arbeitnehmer%20seine%20Pflichten,entweder%20Vorsatz%20oder%20Fahrl%C3%A4ssigkeit%20vorliegen.
MoinMoin:
Wie ist das eigentlich seinerzeit mit den Hubschrauberpiloten ausgegangen, die falsch getankt haben?
Musste die jetzt zahlen ?
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