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Frage zum Zeitzuschlag Überstunden

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TVOEDAnwender:
Die Frage ist, ob es wirklich (zuschlagspflichtige) Überstunden sind oder der Arbeitgeber im Rahmem der Dienstplanung nur den Ausgleichszeitraum für die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit von bis zu einem Jahr nutzt.

Beispiel:

Der Arbeitgeber plant dich Montag bis Samstag je 10 Stunden im Dienstplan ein, das zwei Wochen am Stück. Dafür hast du in der 3. Woche 5 Tage frei. Dann hast du in den ersten 2 Wochen keine zuschlagspflichtigen Überstunden gemacht. Der AG hat nur die wöchentliche Arbeitszeit anders verteilt.

TVOEDAnwender:
Kurz zusammengefasst kann eine Arbeitsstunde erst dann eine zuschlagspflichtige Überstunde sein, wenn die folgenden 4 Voraussetzungen erfüllt sind:

Eine Arbeitsstunde geht über die im Rahmen der regelmäßigen Arbeitszeit von Vollbeschäftigten für die Woche dienstplanmäßig bzw. betriebsüblich festgesetzten Arbeitsstunden hinaus.

Dieses Merkmal ermöglicht eine flexible Einteilung saisonal ungleichmäßig anfallender Arbeit, da der Durchschnitt der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit erst innerhalb eines Jahres (Jahresausgleichszeitraum gem. § 6 Abs. 2 TVöD) erreicht sein muss.

Die Arbeitsstunde wird vom Arbeitgeber angeordnet.

Von den Beschäftigten "selbst angeordnete" Arbeitsstunden erfüllen somit nicht den Begriff der Überstunde; Kontenstände im Rahmen von flexiblen Arbeitszeitmodellen (Gleitzeit, variable Arbeitszeit) stellen mangels Anordnung in aller Regel keine Überstunden dar.

Die Arbeitsstunde wird nicht bis zum Ende der auf ihre Anordnung folgenden Kalenderwoche ausgeglichen.

Dieser gegenüber dem früheren Recht verlängerte Ausgleichszeitraum für die Entstehung einer Überstunde ermöglicht gerade im Bereich der früheren Arbeiter-Regelungen eine deutlich erhöhte Flexibilität.

Die Arbeitsstunde liegt nicht innerhalb einer/eines durch Dienst- oder Betriebsvereinbarung geltenden täglichen Rahmenzeit oder wöchentlichen Arbeitszeitkorridors. Die Arbeitsstunde wird auch nicht im Rahmen von Wechselschicht- oder Schichtarbeit geleistet.

Quelle: https://www.haufe.de/oeffentlicher-dienst/tvoed-office-professional/ueberstundenmehrarbeit_idesk_PI13994_HI1410914.html

DrZombeck:
Also ich habe einen vollzeitvertrag mit 40 Stunden im TV-L ohne irgendwelche Sonderregeln die im Vertrag stehen.

Es sind 10 oder 12 Überstunden im Monat angeordnet, damit ich die Ferien, wo die Einrichtung geschlossen hat, neben meinen Urlaubstagen überbrückt werden kann.
In meinem Arbeitsvertrag steht nur, das der TV-L wirksam ist, ohne das ich andere vereinbarungen unterschrieben habe. Davon abgesehen wäre es auch möglich die angeordneten Überstunden innerhalb von 3 Monaten als Freizeitausgleich zu nutzten. Ich habe nur durch die Personalverwaltende stelle erfahren, dass es scheinbar vor Jahren mal eine Absprache mit Leiter und ÖPR getroffen wurde. Aber darüber wurde ich vorher nicht Informiert, sondern erst auf mein nachfragen wurde mir das mitgeteilt.

Mal davon abgesehen, wenn ich keinen Zuschlag bekomme, kann ich trotzdem am Jahresende, wenn ich noch z.B. 20 Überstunden habe, diese mir auszahlen lassen?

TVOEDAnwender:
Wenn es tatsächlich angeordnete Überstunden sind, die Überstundenzuschläge nach sich ziehen, bleibt die Zuschlagspflicht bestehen, auch wenn die Überstunden durch Freizeitausgleich ausgeglichen werden. D.h. die 30 % (bezogen auf Stufe 3) bekommst Du, egal ob die Stunden innerhalb von 3 Monaten abgebaut werden oder nicht. Die Stunden sind mit 100 % zu vergüten, jedoch max. mit dem EG nach Stufe 4.


--- Zitat ---1Überstunden sind grundsätzlich durch entsprechende Freizeit auszugleichen; für
die Zeit des Freizeitausgleichs werden das Tabellenentgelt sowie die sonstigen,
in Monatsbeträgen festgelegten Entgeltbestandteile weitergezahlt. 2Sofern kein
Arbeitszeitkonto nach § 10 eingerichtet ist, oder wenn ein solches besteht, die/der
Beschäftigte jedoch keine Faktorisierung nach Absatz 1 geltend macht, erhält
die/der Beschäftigte für Überstunden (§ 7 Absatz 7), die nicht bis zum Ende des
dritten Kalendermonats - möglichst aber schon bis zum Ende des nächsten Kalendermonats - nach deren Entstehen mit Freizeit ausgeglichen worden sind, je
Stunde 100 v.H. des auf die Stunde entfallenden Anteils des Tabellenentgelts der
jeweiligen Entgeltgruppe und Stufe, höchstens jedoch nach der Stufe 4. 3Der Anspruch auf den Zeitzuschlag für Überstunden nach Absatz 1 besteht unabhängig
von einem Freizeitausgleich.
--- End quote ---

Du hast aber nicht die Frage beantwortet, wie bei Euch im Betrieb/in der Dienststelle die Arbeitszeiten geregelt sind?
Gibt es ein Gleitzeitkonto? Habt ihr eine Rahmenarbeitszeit? Oder arbeitet ihr nach festen Dienstplänen? Oder habt Ihr feste Arbeitszeiten? Wie sollen die 10 - 12 Stunden denn erarbeitet werden?

Der TV-L (wie auch der TVöD) ist bei Arbeitszeitregelungen sehr flexibel gestaltet, so das bei Anwendung der Flexibilisierung der Arbeitszeit zuschlagspflichtige (!) Überstunden i.d.R. sehr selten anfallen.

DrZombeck:

--- Zitat von: TVOEDAnwender am 14.08.2024 10:58 ---
Du hast aber nicht die Frage beantwortet, wie bei Euch im Betrieb/in der Dienststelle die Arbeitszeiten geregelt sind?
Gibt es ein Gleitzeitkonto? Habt ihr eine Rahmenarbeitszeit? Oder arbeitet ihr nach festen Dienstplänen? Oder habt Ihr feste Arbeitszeiten? Wie sollen die 10 - 12 Stunden denn erarbeitet werden?

--- End quote ---

Wir arbeiten im Schichtsystem Früh, Spät und Nacht.
Wir sind fest für 8 Stunden im DP eingeplant und müssen eben in diesem Rahmen unsere Überstunden machen indem wir z.B. statt 8, 9 Stunden usw. Es sind im übrigen 10 angeordnete Überstunden im Monat

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