Beschäftigte nach TVöD / TV-L / TV-H > TVöD Kommunen
Einschätzung von Eingruppierung
MoinMoin:
Ups, danke für den Hinweis. Dann ist das natürlich mies.
paddoh:
--- Zitat von: TVOEDAnwender am 10.08.2024 11:59 ---Eins drunter (Wenn man nicht als Sonstiger gilt) gilt im SuE nicht, da es es im SuE Tätigkeitsmerkmale "in der Tätigkeit als..." gibt.
D.h. ein nicht Sozialarbeiter dem s11b sozialarbeitertätigkeiten übertragen werden, wird in eg s8b (FG. 3) eingruppiert.
Zum sonstigen Beschäftigten: die Hürde ist tarifrechtlich fast nicht zu überspringen, les dir mal die BAG Rechtsprechung dazu durch. Es kann sein, dass dein Arbeitgeber keine Kostenerstattung vom Kostenträger bekommt,wenn er die Beschäftigten tarifwidrig als Sonstige eingruppiert, obwohl sie die Voraussetzungen nicht erfüllen.
--- End quote ---
Ja. Das habe ich auch mittlerweile so aufgefasst. Fair ist da anders, und wieso das so festgehalten wurde ist mir schleierhaft. Aber gut.
Das wird letzten Endes dazu führen, das man die Eingruppierung der Kolleginnen welche aktuell in S11b als Heilpädagoginnen mit Weiterbildungsabschluss eingruppiert sind, korrekterweise in die S9 bzw S8b umgruppieren müsste. Wieso auf der.einen Seite beide Tätigkeiten in eine Entgeltgruppe gebracht werden. Und auf der anderen differenziert wird, erschließt sich mir auch nicht.
Und Ja, das Kriterium der sonstigen beschäftigten ist kaum zu erbringen, allerdings gilt auch hier: Solange niemand klagt, gibt's da auch kein Urteil. Und die AN werden da wohl kaum gegen den AG klagen um sich das selbst zu nehmen Auch eine Interessenvertretung sollte da keinen Handlungsbedarf haben, solange da alle gleich behandelt werden. Einzig der Kostenträger kann dann Fragen stellen. In unserem Fall aber auch irrelevant, da die Refinanzierung nicht an den Abschluss des Personals gekoppelt ist. In der Leistungsvereinbarung gibt es keine festgeschriebenen Qualifikationen.
TVOEDAnwender:
--- Zitat von: paddoh am 11.08.2024 18:58 ---
--- Zitat von: TVOEDAnwender am 10.08.2024 11:59 ---Eins drunter (Wenn man nicht als Sonstiger gilt) gilt im SuE nicht, da es es im SuE Tätigkeitsmerkmale "in der Tätigkeit als..." gibt.
D.h. ein nicht Sozialarbeiter dem s11b sozialarbeitertätigkeiten übertragen werden, wird in eg s8b (FG. 3) eingruppiert.
Zum sonstigen Beschäftigten: die Hürde ist tarifrechtlich fast nicht zu überspringen, les dir mal die BAG Rechtsprechung dazu durch. Es kann sein, dass dein Arbeitgeber keine Kostenerstattung vom Kostenträger bekommt,wenn er die Beschäftigten tarifwidrig als Sonstige eingruppiert, obwohl sie die Voraussetzungen nicht erfüllen.
--- End quote ---
Ja. Das habe ich auch mittlerweile so aufgefasst. Fair ist da anders, und wieso das so festgehalten wurde ist mir schleierhaft. Aber gut.
Das wird letzten Endes dazu führen, das man die Eingruppierung der Kolleginnen welche aktuell in S11b als Heilpädagoginnen mit Weiterbildungsabschluss eingruppiert sind, korrekterweise in die S9 bzw S8b umgruppieren müsste. Wieso auf der.einen Seite beide Tätigkeiten in eine Entgeltgruppe gebracht werden. Und auf der anderen differenziert wird, erschließt sich mir auch nicht.
Und Ja, das Kriterium der sonstigen beschäftigten ist kaum zu erbringen, allerdings gilt auch hier: Solange niemand klagt, gibt's da auch kein Urteil. Und die AN werden da wohl kaum gegen den AG klagen um sich das selbst zu nehmen Auch eine Interessenvertretung sollte da keinen Handlungsbedarf haben, solange da alle gleich behandelt werden. Einzig der Kostenträger kann dann Fragen stellen. In unserem Fall aber auch irrelevant, da die Refinanzierung nicht an den Abschluss des Personals gekoppelt ist. In der Leistungsvereinbarung gibt es keine festgeschriebenen Qualifikationen.
--- End quote ---
Ob die Regelungen der Vorbemerkung Nr. 2 (Sonstiger, "eins drunter", in der Tätigkeit als..) noch zeitgemäß sind oder nicht, das steht auf einem anderen Blatt Papier. Es gibt einige Pro-Argumente und Contras hierf0r. Deine Interessenvertretung kann aber nur dafür sorgen, dass der TV eingehalten wird. Sollte der AG darüberhinaus übertarifliche Leistungen (nix anderes ist es, jemanden der nicht die Anforderung in der Person(=FH-Abschluss) trotz Vorbemerkung Nr. 2 und der S8b Fgr. 3 entgelt nach EG 11b zuzahlen) gewähren, so kann er dies regelmäßig mitbestimmungsfrei einfach einzelvertraglich regeln. Einen Anspruch darauf (außer er sichert es einzelvertraglich zu) ergibt sich halt nicht ausm Tarifvertrag.
paddoh:
Für alle welche es interessiert: Der AG hat sofort jeden MA in der entsprechenden Position mit diesen Tätigkeiten ohne entsprechende Qualifikation in S9 umgruppiert.
Man darf gespannt sein was das nach sich zieht.
TVOEDAnwender:
Wenn es sich um Beschäftigte in der Tätigkeit von Heilpädagogen mit abgeschlossener Hochschulbildung handelt, ist die Eingruppierung in S9 (Fallgruppe 3) richtig. Wenn Sie Tätigkeiten eines Sozialarbeiters bzw. Sozialpädagogen übernehmen würden, würden Sie in S8b (Fallgruppe 3) kommen.
Die "Umgruppierung" ist sicherlich im Rahmen einer korrigierenden Rückgruppierung erfolgt, daher handelt es sich hierbei nicht um eine Änderungskündigung (Herabgruppierung).
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