Beschäftigte nach TVöD / TV-L / TV-H > TV-L

Neue Stellenbewertung & Rückgruppierung

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katharinakarenina:

--- Zitat von: TVOEDAnwender am 13.08.2024 10:28 ---
--- Zitat von: MoinMoin am 13.08.2024 07:24 ---
--- Zitat von: TVOEDAnwender am 12.08.2024 22:28 ---
--- Zitat ---denn ansonsten sieht es im Zweifel mau aus, wenn du plötzlich niedrigwertigere arbeiten zugeteilt bekommst
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Das darf der Arbeitgeber ja sowieso nicht, egal welche Klausel im Vertrag ist, das wäre ja wieder eine Änderungskündigung. Aber ich weiß, worauf du hinaus willst (Nachweis was eigentlich die übertragenen Tätigkeiten sind).

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Ich denke nicht, wenn es die ersten übertragenden Tätigkeiten sind.  :o

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Diese  Problematik ist ja schonmal z.B. in diesem Thread gut beleuchtet worden: https://forum.oeffentlicher-dienst.info/index.php?topic=112162.0

Aber das ist eine völlig andere Problematik, als hier im geschilderten Fall der TE. Soweit wie ich es entnommen habe, ist die Fragestellung nicht "Welche Tätigkeiten sind mir übertragen worden?" sondern es sind konkrete Tätigkeiten übertragen worden, der AG ist zum Zeitpunkt der (erstmaligen) Übertragung zum Ergebnis/Rechtsmeinung gekommen "entspricht den Tätigkeitsmerkmalen der S12", hat entsprechend das Entgelt so bezahlt und kommt jetzt - Jahre später - nach einer Überprüfung zum Ergebnis "hab mich damals geirrt, entspricht (seit Anfang an) doch nur der S11b". Der TE wäre es dann natürlich hilfreicher in dieser Situation, wenn Sie einen Arbeitsvertrag hätte, in welchem steht "Lieber AG, du musst mir immer Aufgaben entsprechend der S12 übertragen". Dann könnte es ihr egal sein, dass der AG sich mit den Aufgaben geirrt hat, dann müsste der AG ihr entsprechende Aufgaben "basteln" (übertragen). Läge aber kein Irrtum vor, die S 12 stellt sich als richtig raus, dann gilt diese auch als vereinbart. Das muss aber im Zweifel am Ende ein Gericht entscheiden....

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Danke. Thematik exakt wiedergegeben.
In meinem AV steht "Die Beschäftigte ist in der Entgeltgruppe XY eingruppiert."

Welche Relevanz hat das? So wie am Anfang von dir beschrieben?

Jaja. Und von wegen geirrt. Sparmaßnahmen sind alles.  >:(

TVOEDAnwender:

--- Zitat ---In meinem AV steht "Die Beschäftigte ist in der Entgeltgruppe XY eingruppiert."

Welche Relevanz hat das? So wie am Anfang von dir beschrieben?
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--- Zitat ---Kommt die bewertende Stelle zum Ergebnis, dass der Beschäftigte zu hoch eingruppiert ist, stellt sich die Frage der Möglichkeit der Korrektur des Bewertungsirrtums durch einseitige Herabgruppierungserklärung. Die entscheidende Frage bei der Beurteilung eines Bewertungsirrtums ist, welche Bedeutung der Angabe der Entgeltgruppe im Arbeitsvertrag zukommt. Hier sind 2 Möglichkeiten denkbar:

1. Die Angabe der Vergütungsgruppe/Entgeltgruppe stellt eine eigenständige vertragliche Vereinbarung über die Wertigkeit der auszuübenden Tätigkeit dar. Der Beschäftigte hat Anspruch auf Übertragung einer entsprechenden Tätigkeit. Eine Korrektur eines Bewertungsirrtums müsste dann in der Weise erfolgen, dass dem Beschäftigten eine entsprechend höherwertige Tätigkeit übertragen wird.

2. Die Angabe im Arbeitsvertrag stellt lediglich eine deklaratorische Information seitens des Arbeitgebers dar, welcher Entgeltgruppe die vom Beschäftigten auszuführende Tätigkeit kraft Tarifautomatik zuzuordnen ist. Eine Korrektur des Bewertungsirrtums erfolgt hier in der Weise, dass die Entgeltgruppe entsprechend abgeändert wird.

Nach zutreffender ständiger Rechtsprechung des BAG ist von der 2. Alternative auszugehen. Kein Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes stellt abstrakt und auf Vorrat ein. Vielmehr erfolgen Einstellungen immer im Hinblick auf eine konkret auszuübende Tätigkeit. Es soll eine bestimmte Stelle besetzt werden. Inhalt des Arbeitsvertrags ist die Tätigkeit auf der in Aussicht genommenen Stelle. Darüber hinaus besteht aufgrund der Systematik der Entgeltordnung im öffentlichen Dienst die Möglichkeit des Arbeitgebers, den Beschäftigten kraft Direktionsrechts mit anderen Tätigkeiten der gleichen tariflichen Wertigkeit zu betrauen, also in der gesamten Bandbreite der Tätigkeiten innerhalb der gleichen Entgeltgruppe einzusetzen. Die maßgebliche Entgeltgruppe ergibt sich aufgrund der Tarifautomatik aus der Wertigkeit der ins Auge gefassten auszuübenden Tätigkeit. Diese Tätigkeit wird nach den maßgeblichen tariflichen Eingruppierungsbestimmungen bewertet und das Ergebnis dieser Bewertung – die Einreihung des Beschäftigten in das Entgeltgruppensystem der Entgeltordnung des TVöD (VKA) – wird gem. § 12 Abs. 3 TVöD (VKA) dem Beschäftigten deklaratorisch mitgeteilt. Daher kann die für einen Arbeitsvertrag im öffentlichen Dienst typische Vereinbarung grundsätzlich nicht dahin ausgelegt werden, dass dem Beschäftigten ein eigenständiger, von den tariflichen Bestimmungen unabhängiger arbeitsvertraglicher Anspruch auf ein bestimmtes Entgelt zustehen soll. Vielmehr wird damit nur wiedergegeben, welche Entgeltgruppe der Arbeitgeber bei Anwendung der maßgeblichen Eingruppierungsbestimmungen als zutreffend ansieht, ohne dass daraus eine eigenständige Entgeltvereinbarung mit dem Inhalt entnommen werden kann, das angegebene Entgelt solle unabhängig von den tariflichen Bestimmungen, ggf. als übertarifliches Entgelt, bezahlt werden.[1] Ohne Hinzutreten weiterer Umstände kann ein Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes eine solche Bedeutung der Angabe der Entgeltgruppe schon deshalb nicht entnehmen, weil der Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes grundsätzlich kein übertarifliches Entgelt, sondern grundsätzlich nur das gewähren will, was dem Arbeitnehmer tarifrechtlich zusteht.[2]

Quelle: Haufe.de
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Die von Dir beschriebene vertragliche Regelung ist nur eine deklaratorische Regelung, d.h. es greift wie oben beschrieben die Tarifautomatik und bei einer tatsächlich "falschen Eingruppierung" (Irrtum) die korrigierende Rückgruppierung.

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