Autor Thema: Neue Stellenbewertung & Rückgruppierung  (Read 6605 times)

TVOEDAnwender

  • Sr. Member
  • ****
  • Beiträge: 736
Antw:Neue Stellenbewertung & Rückgruppierung
« Antwort #15 am: 12.08.2024 12:14 »
Muss ja nicht "ein höheres Entgelt zu zahlen, als das, was tariflich möglich (gewesen) ist" sein.
Es kann auch einfach die Vertragliche Zusicherung sein, dass du Tätigkeiten übertragen bekommst, die mindestens einer bestimmten EG entsprechen.
Das wäre dann nicht übertariflich.

Aber auch eine solche vertragliche Konstellation ist sehr, sehr unwahrscheinlich:

"1. Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats ist im öffentlichen Dienst die Bezeichnung der Vergütungsgruppe in dem Arbeitsvertrag oder in einer Eingruppierungsmitteilung grundsätzlich nicht dahingehend auszulegen, dass dem Angestellten ein eigenständiger, von den Tarifbestimmungen unabhängiger arbeitsvertraglicher Anspruch auf die angegebene, ggf. übertarifliche Vergütung zustehen soll. Vielmehr wird damit nur wiedergegeben, welche Vergütungsgruppe der Arbeitgeber bei Anwendung der maßgeblichen Eingruppierungsbestimmungen als zutreffend ansieht. Ohne Hinzutreten weiterer Umstände kann ein Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes der Angabe der Vergütungsgruppe eine solche Bedeutung schon deshalb nicht entnehmen, weil der Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes grundsätzlich keine übertarifliche Vergütung, sondern nur das gewähren will, was dem Arbeitnehmer tarifrechtlich zusteht (zB 16. Februar 2000 - 4 AZR 62/99 - BAGE 93, 340, 348 mwN)"



Zitat
Und auch bei einer Änderung bei höherwertige Tätigkeiten müssen beide zustimmen.

Das stimmt natürlich. Nur die vorübergehende Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit bedarf keiner Zustimmung durch den AN, die kann einseitig durch den AG übertragen werden.

MoinMoin

  • Hero Member
  • *****
  • Beiträge: 9,708
Antw:Neue Stellenbewertung & Rückgruppierung
« Antwort #16 am: 12.08.2024 13:25 »
Muss ja nicht "ein höheres Entgelt zu zahlen, als das, was tariflich möglich (gewesen) ist" sein.
Es kann auch einfach die Vertragliche Zusicherung sein, dass du Tätigkeiten übertragen bekommst, die mindestens einer bestimmten EG entsprechen.
Das wäre dann nicht übertariflich.

Aber auch eine solche vertragliche Konstellation ist sehr, sehr unwahrscheinlich:

"1. Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats ist im öffentlichen Dienst die Bezeichnung der Vergütungsgruppe in dem Arbeitsvertrag oder in einer Eingruppierungsmitteilung grundsätzlich nicht dahingehend auszulegen, dass dem Angestellten ein eigenständiger, von den Tarifbestimmungen unabhängiger arbeitsvertraglicher Anspruch auf die angegebene, ggf. übertarifliche Vergütung zustehen soll. Vielmehr wird damit nur wiedergegeben, welche Vergütungsgruppe der Arbeitgeber bei Anwendung der maßgeblichen Eingruppierungsbestimmungen als zutreffend ansieht. Ohne Hinzutreten weiterer Umstände kann ein Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes der Angabe der Vergütungsgruppe eine solche Bedeutung schon deshalb nicht entnehmen, weil der Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes grundsätzlich keine übertarifliche Vergütung, sondern nur das gewähren will, was dem Arbeitnehmer tarifrechtlich zusteht (zB 16. Februar 2000 - 4 AZR 62/99 - BAGE 93, 340, 348 mwN)"
Ich meinte nicht die Nennung einer EG im AV, sondern die vertragliche Zusicherung, dass man Tätigkeiten übertragen bekommt, die zu einer EG führen.

TVOEDAnwender

  • Sr. Member
  • ****
  • Beiträge: 736
Antw:Neue Stellenbewertung & Rückgruppierung
« Antwort #17 am: 12.08.2024 14:01 »
Ja, das hab ich schon verstanden. Aber welcher (öffentliche) Arbeitgeber wird denn eine solch explizite Zusage geben? Fast alle Arbeitsverträge von Kommunen, die ich bislang gesehen habe - selbst die älteren - hatten alle nur die deklaratorische Formel drin ("Der Beschäftigte ist in Entgeltgruppe XY eingruppiert", siehe z.B. die ganzen KAV-Muster). Eine solche Regelung "Du bekommst immer Tätigkeiten entsprechend der vereinbarten Entgeltgruppe übertragen" - ist im öD doch der absolute Ausnahmefall.

MoinMoin

  • Hero Member
  • *****
  • Beiträge: 9,708
Antw:Neue Stellenbewertung & Rückgruppierung
« Antwort #18 am: 12.08.2024 16:29 »
Ja, das hab ich schon verstanden. Aber welcher (öffentliche) Arbeitgeber wird denn eine solch explizite Zusage geben? Fast alle Arbeitsverträge von Kommunen, die ich bislang gesehen habe - selbst die älteren - hatten alle nur die deklaratorische Formel drin ("Der Beschäftigte ist in Entgeltgruppe XY eingruppiert", siehe z.B. die ganzen KAV-Muster). Eine solche Regelung "Du bekommst immer Tätigkeiten entsprechend der vereinbarten Entgeltgruppe übertragen" - ist im öD doch der absolute Ausnahmefall.
Korrekt.
Wird ja auch nur gemacht, wenn
a) der AN es verlangt
b) der AN hartnäckig ist und es zur Not selber in der Vertrag reinschreibt, bevor er ihn unterschreibt
c) der AN klar macht, ohne diese Zusicherung oder der zeitgleichen Aushändigung der auszuübenden Tätigkeiten komme ich nicht

denn ansonsten sieht es im Zweifel mau aus, wenn du plötzlich niedrigwertigere arbeiten zugeteilt bekommst.

katharinakarenina

  • Newbie
  • *
  • Beiträge: 6
Antw:Neue Stellenbewertung & Rückgruppierung
« Antwort #19 am: 12.08.2024 16:55 »
Hallo,

der Arbeitgeber müsste eine Änderungskündigung aussprechen,  wenn ihr nicht freiwillig zustimmt. Ob er das überhaupt wagt, bliebe abzuwarten. Manchmal sind solche Gerüchte auch einfach hohles Geschwätz von Leuten,  die zu viel Zeit haben.
Nicht bei einer Korrektur seiner Rechtsmeinung.
Es sieht natürlich anders aus, wenn man einen AV hat, in dem einem zugesichert wird, dass man Tätigkeiten übertragen bekommt die zur Eingruppierung X führen.

Hallo MoinMoin, was meinst du damit?  :)

Kurz zusammengefasst:

Änderungskündigung: AG kommt heute auf die Idee, dir niedrigere Tätigkeiten zu übertragen und dir dafür niedrigeres Entgelt zu zahlen - du musst dieser Änderung jedoch (am Ende) zustimmen (z.B. durch einvernehmliche Vertragsänderung), selbst beim Ausspruch Änderungskündigung geht dies nicht ohne Deine Zustimmung (bei Nichtzustimmung Deinerseits endet dann aber das Arbeitsverhältnis).
korrigierende Rückgruppierung: AG hat sich geirrt, da er dachte, die dir übertragenen Tätigkeiten entsprechen einer höherer EG-Gruppe, bemerkt seinen Fehler und korrigiert ihn für die Zukunft. Die übertragenen Tätigkeiten ändern sich jedoch nicht (weder für die Vergangenheit, noch für die Zukunft). Eine Änderungskündigung muss er nicht aussprechen, d.h. er braucht Deine Zustimmung nicht. Er korrigiert seinen Fehler für die Zukunft, in dem er Dir das niedrigere Entgelt zahlt, was seiner Meinung nach der richtigen Eingruppierung entspricht.

Eine korrigierende Rückgruppierung wäre jedoch nicht möglich, wenn es eine bewusste Entscheidung bei Vertragsunterzeichnung gewesen wäre, die ein höheres Entgelt zu zahlen, als das, was tariflich möglich (gewesen) ist. D.h. er hätte in den Vertrag eine entsprechende Klausel aufnehmen müssen. Diese Klausel könnte er auch nur mit einer Änderungskündigung (s.o.) oder Vertragsänderung beseitigen - also nur mit Deiner Zustimmung. (Das hier dargestellte wird aber eher die Ausnahme sein, als die Regel, da in der Regel die Eingruppierung nur "deklaratorisch" im AV aufgenommen wird, d.h. der AG gibt seine Rechtsmeinung wieder und sichert dir keine "Übertarifliche" Bezahlung zu).

1000 Dank. Rein aus Interesse- wie verhält es sich
 mit 242 BGB, nach Treu und Glauben? Ist das etwas, worauf man sich berufen kann, wenn man 5 Jahre angeblich falsch eingruppiert war? Ich habe Gerichtsurteile dazu gelesen, deshalb frage ich.

TVOEDAnwender

  • Sr. Member
  • ****
  • Beiträge: 736
Antw:Neue Stellenbewertung & Rückgruppierung
« Antwort #20 am: 12.08.2024 17:38 »
Drauf berufen kann man sich immer, idR hilft es aber nur in absoluten Ausnahmefällen (zB der Arbeitgeber hat mehrmals seine Rechtsmeinung explizit überprüft, und wechselt mehrfach die Rechtsmeinung, das wäre dann widersprüchliches Verhalten). Bei einer erstmaligen Überprüfung wird man das idR schon nicht mehr ziehen können. Der Vertrauensschutz ist sehr eingegrenzt, selbst eine Jahrzehntelange fehlerhafte Eingruppierung kann noch korrigiert werden und verstößt idR nicht gg Treu und Glauben.

TVOEDAnwender

  • Sr. Member
  • ****
  • Beiträge: 736
Antw:Neue Stellenbewertung & Rückgruppierung
« Antwort #21 am: 12.08.2024 22:28 »
Zitat
denn ansonsten sieht es im Zweifel mau aus, wenn du plötzlich niedrigwertigere arbeiten zugeteilt bekommst

Das darf der Arbeitgeber ja sowieso nicht, egal welche Klausel im Vertrag ist, das wäre ja wieder eine Änderungskündigung. Aber ich weiß, worauf du hinaus willst (Nachweis was eigentlich die übertragenen Tätigkeiten sind).

MoinMoin

  • Hero Member
  • *****
  • Beiträge: 9,708
Antw:Neue Stellenbewertung & Rückgruppierung
« Antwort #22 am: 13.08.2024 07:24 »
Zitat
denn ansonsten sieht es im Zweifel mau aus, wenn du plötzlich niedrigwertigere arbeiten zugeteilt bekommst

Das darf der Arbeitgeber ja sowieso nicht, egal welche Klausel im Vertrag ist, das wäre ja wieder eine Änderungskündigung. Aber ich weiß, worauf du hinaus willst (Nachweis was eigentlich die übertragenen Tätigkeiten sind).
Ich denke nicht, wenn es die ersten übertragenden Tätigkeiten sind.  :o

TVOEDAnwender

  • Sr. Member
  • ****
  • Beiträge: 736
Antw:Neue Stellenbewertung & Rückgruppierung
« Antwort #23 am: 13.08.2024 10:28 »
Zitat
denn ansonsten sieht es im Zweifel mau aus, wenn du plötzlich niedrigwertigere arbeiten zugeteilt bekommst

Das darf der Arbeitgeber ja sowieso nicht, egal welche Klausel im Vertrag ist, das wäre ja wieder eine Änderungskündigung. Aber ich weiß, worauf du hinaus willst (Nachweis was eigentlich die übertragenen Tätigkeiten sind).
Ich denke nicht, wenn es die ersten übertragenden Tätigkeiten sind.  :o

Diese  Problematik ist ja schonmal z.B. in diesem Thread gut beleuchtet worden: https://forum.oeffentlicher-dienst.info/index.php?topic=112162.0

Aber das ist eine völlig andere Problematik, als hier im geschilderten Fall der TE. Soweit wie ich es entnommen habe, ist die Fragestellung nicht "Welche Tätigkeiten sind mir übertragen worden?" sondern es sind konkrete Tätigkeiten übertragen worden, der AG ist zum Zeitpunkt der (erstmaligen) Übertragung zum Ergebnis/Rechtsmeinung gekommen "entspricht den Tätigkeitsmerkmalen der S12", hat entsprechend das Entgelt so bezahlt und kommt jetzt - Jahre später - nach einer Überprüfung zum Ergebnis "hab mich damals geirrt, entspricht (seit Anfang an) doch nur der S11b". Der TE wäre es dann natürlich hilfreicher in dieser Situation, wenn Sie einen Arbeitsvertrag hätte, in welchem steht "Lieber AG, du musst mir immer Aufgaben entsprechend der S12 übertragen". Dann könnte es ihr egal sein, dass der AG sich mit den Aufgaben geirrt hat, dann müsste der AG ihr entsprechende Aufgaben "basteln" (übertragen). Läge aber kein Irrtum vor, die S 12 stellt sich als richtig raus, dann gilt diese auch als vereinbart. Das muss aber im Zweifel am Ende ein Gericht entscheiden....

katharinakarenina

  • Newbie
  • *
  • Beiträge: 6
Antw:Neue Stellenbewertung & Rückgruppierung
« Antwort #24 am: 13.08.2024 14:39 »
Drauf berufen kann man sich immer, idR hilft es aber nur in absoluten Ausnahmefällen (zB der Arbeitgeber hat mehrmals seine Rechtsmeinung explizit überprüft, und wechselt mehrfach die Rechtsmeinung, das wäre dann widersprüchliches Verhalten). Bei einer erstmaligen Überprüfung wird man das idR schon nicht mehr ziehen können. Der Vertrauensschutz ist sehr eingegrenzt, selbst eine Jahrzehntelange fehlerhafte Eingruppierung kann noch korrigiert werden und verstößt idR nicht gg Treu und Glauben.

Danke. Gewechselt hat er die Rechtsmeinung nicht, nur zwei Mal bestätigt (durch Tarifüberleitung- wenn man das so sagen kann).

katharinakarenina

  • Newbie
  • *
  • Beiträge: 6
Antw:Neue Stellenbewertung & Rückgruppierung
« Antwort #25 am: 13.08.2024 14:46 »
Zitat
denn ansonsten sieht es im Zweifel mau aus, wenn du plötzlich niedrigwertigere arbeiten zugeteilt bekommst

Das darf der Arbeitgeber ja sowieso nicht, egal welche Klausel im Vertrag ist, das wäre ja wieder eine Änderungskündigung. Aber ich weiß, worauf du hinaus willst (Nachweis was eigentlich die übertragenen Tätigkeiten sind).
Ich denke nicht, wenn es die ersten übertragenden Tätigkeiten sind.  :o

Diese  Problematik ist ja schonmal z.B. in diesem Thread gut beleuchtet worden: https://forum.oeffentlicher-dienst.info/index.php?topic=112162.0

Aber das ist eine völlig andere Problematik, als hier im geschilderten Fall der TE. Soweit wie ich es entnommen habe, ist die Fragestellung nicht "Welche Tätigkeiten sind mir übertragen worden?" sondern es sind konkrete Tätigkeiten übertragen worden, der AG ist zum Zeitpunkt der (erstmaligen) Übertragung zum Ergebnis/Rechtsmeinung gekommen "entspricht den Tätigkeitsmerkmalen der S12", hat entsprechend das Entgelt so bezahlt und kommt jetzt - Jahre später - nach einer Überprüfung zum Ergebnis "hab mich damals geirrt, entspricht (seit Anfang an) doch nur der S11b". Der TE wäre es dann natürlich hilfreicher in dieser Situation, wenn Sie einen Arbeitsvertrag hätte, in welchem steht "Lieber AG, du musst mir immer Aufgaben entsprechend der S12 übertragen". Dann könnte es ihr egal sein, dass der AG sich mit den Aufgaben geirrt hat, dann müsste der AG ihr entsprechende Aufgaben "basteln" (übertragen). Läge aber kein Irrtum vor, die S 12 stellt sich als richtig raus, dann gilt diese auch als vereinbart. Das muss aber im Zweifel am Ende ein Gericht entscheiden....

Danke. Thematik exakt wiedergegeben.
In meinem AV steht "Die Beschäftigte ist in der Entgeltgruppe XY eingruppiert."

Welche Relevanz hat das? So wie am Anfang von dir beschrieben?

Jaja. Und von wegen geirrt. Sparmaßnahmen sind alles.  >:(

TVOEDAnwender

  • Sr. Member
  • ****
  • Beiträge: 736
Antw:Neue Stellenbewertung & Rückgruppierung
« Antwort #26 am: 13.08.2024 15:21 »
Zitat
In meinem AV steht "Die Beschäftigte ist in der Entgeltgruppe XY eingruppiert."

Welche Relevanz hat das? So wie am Anfang von dir beschrieben?

Zitat
Kommt die bewertende Stelle zum Ergebnis, dass der Beschäftigte zu hoch eingruppiert ist, stellt sich die Frage der Möglichkeit der Korrektur des Bewertungsirrtums durch einseitige Herabgruppierungserklärung. Die entscheidende Frage bei der Beurteilung eines Bewertungsirrtums ist, welche Bedeutung der Angabe der Entgeltgruppe im Arbeitsvertrag zukommt. Hier sind 2 Möglichkeiten denkbar:

1. Die Angabe der Vergütungsgruppe/Entgeltgruppe stellt eine eigenständige vertragliche Vereinbarung über die Wertigkeit der auszuübenden Tätigkeit dar. Der Beschäftigte hat Anspruch auf Übertragung einer entsprechenden Tätigkeit. Eine Korrektur eines Bewertungsirrtums müsste dann in der Weise erfolgen, dass dem Beschäftigten eine entsprechend höherwertige Tätigkeit übertragen wird.

2. Die Angabe im Arbeitsvertrag stellt lediglich eine deklaratorische Information seitens des Arbeitgebers dar, welcher Entgeltgruppe die vom Beschäftigten auszuführende Tätigkeit kraft Tarifautomatik zuzuordnen ist. Eine Korrektur des Bewertungsirrtums erfolgt hier in der Weise, dass die Entgeltgruppe entsprechend abgeändert wird.

Nach zutreffender ständiger Rechtsprechung des BAG ist von der 2. Alternative auszugehen. Kein Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes stellt abstrakt und auf Vorrat ein. Vielmehr erfolgen Einstellungen immer im Hinblick auf eine konkret auszuübende Tätigkeit. Es soll eine bestimmte Stelle besetzt werden. Inhalt des Arbeitsvertrags ist die Tätigkeit auf der in Aussicht genommenen Stelle. Darüber hinaus besteht aufgrund der Systematik der Entgeltordnung im öffentlichen Dienst die Möglichkeit des Arbeitgebers, den Beschäftigten kraft Direktionsrechts mit anderen Tätigkeiten der gleichen tariflichen Wertigkeit zu betrauen, also in der gesamten Bandbreite der Tätigkeiten innerhalb der gleichen Entgeltgruppe einzusetzen. Die maßgebliche Entgeltgruppe ergibt sich aufgrund der Tarifautomatik aus der Wertigkeit der ins Auge gefassten auszuübenden Tätigkeit. Diese Tätigkeit wird nach den maßgeblichen tariflichen Eingruppierungsbestimmungen bewertet und das Ergebnis dieser Bewertung – die Einreihung des Beschäftigten in das Entgeltgruppensystem der Entgeltordnung des TVöD (VKA) – wird gem. § 12 Abs. 3 TVöD (VKA) dem Beschäftigten deklaratorisch mitgeteilt. Daher kann die für einen Arbeitsvertrag im öffentlichen Dienst typische Vereinbarung grundsätzlich nicht dahin ausgelegt werden, dass dem Beschäftigten ein eigenständiger, von den tariflichen Bestimmungen unabhängiger arbeitsvertraglicher Anspruch auf ein bestimmtes Entgelt zustehen soll. Vielmehr wird damit nur wiedergegeben, welche Entgeltgruppe der Arbeitgeber bei Anwendung der maßgeblichen Eingruppierungsbestimmungen als zutreffend ansieht, ohne dass daraus eine eigenständige Entgeltvereinbarung mit dem Inhalt entnommen werden kann, das angegebene Entgelt solle unabhängig von den tariflichen Bestimmungen, ggf. als übertarifliches Entgelt, bezahlt werden.[1] Ohne Hinzutreten weiterer Umstände kann ein Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes eine solche Bedeutung der Angabe der Entgeltgruppe schon deshalb nicht entnehmen, weil der Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes grundsätzlich kein übertarifliches Entgelt, sondern grundsätzlich nur das gewähren will, was dem Arbeitnehmer tarifrechtlich zusteht.[2]

Quelle: Haufe.de

Die von Dir beschriebene vertragliche Regelung ist nur eine deklaratorische Regelung, d.h. es greift wie oben beschrieben die Tarifautomatik und bei einer tatsächlich "falschen Eingruppierung" (Irrtum) die korrigierende Rückgruppierung.