Dachte ich auch zunächst.
In Sachsen gibt es aber folgende Regelung:
einen sonstigen für die Laufbahn geeigneten Hochschulstudiengang erfolgreich abgeschlossen hat und eine dem Vorbereitungsdienst nach § 18 Absatz 6 des Sächsischen Beamtengesetzes gleichwertige hauptberufliche Tätigkeit nachweist, wenn nicht eine bestimmte Vorbildung, Ausbildung oder Prüfung besonders vorgeschrieben ist.
Hauptberufliche Tätigkeiten müssen:
a) fachlich an die Berufsausbildung oder den Hochschulstudiengang anknüpfen,
b) die zur selbständigen Wahrnehmung von Ämtern der jeweiligen Einstiegsebene der beiden Laufbahnen der Fachrichtung Allgemeine Verwaltung erforderliche Kompetenz vermitteln und
c) mindestens für die jeweils nach Ziffer II Nummer 2 Satz 4, Ziffer III Nummer 2 Satz 4 oder Ziffer IV Nummer 2 Satz 4 angegebene Dauer ausgeübt worden sein.
Das heißt, die Tätigkeit muss fachlich dem Curriculum entsprechen.
In Sachsen sind beispielsweise LL.M. (überwiegend Wirtschaftsjuristen) als Bildungsabschluss generell für die Laufbahn allgemeine Verwaltung anerkannt. Nimmt man nun aber sonstige Aufgaben wahr, welche nicht anknüpfen, erlangt man auch bei zehnjähriger Berufserfahrung keine Laufbahnbefähigung. Und aufgrund des aktuellen Bewerbermangels werden viele Personen abschlussfremd eingesetzt.