Beschäftigte nach TVöD / TV-L / TV-H > TV-L
Arbeitszeugnis, Wartezeit fast ein Jahr
lyrik23:
Hallo liebe Community,
ich hatte eine befristete Stelle für 9 Monate inne und wollte nach Wechsel auf eine andere Stelle ein Arbeitszeugnis.
Im Januar habe ich es bei meiner Vorgesetzten angefordert. Es hieß sie hätte viel zu tun und bräuchte Zeit dafür.
Dann zog es sich immer weiter hin, mal reagierte sie auf E-Mails, mal nicht. Dann habe ich den Personalservice gebeten, zu vermitteln. Auch der PS hat sie mehrfach angeschrieben.
Der Personalrat könne auch nichts tun.
Im Juni habe ich ein Arbeitszeugnis erhalten, dass in Aufbau und Inhalt keinem qualifizierten Arbeitszeugnis entspricht. Ich habe dem PS geschrieben, dass ich damit nicht einverstanden bin. Der PS hat meine Vorgesetzte (die mittlerweile ebenfalls ihre Stelle gewechselt hat und quasi nicht mehr zuständig ist) um Korrektur gebeten. Bisher passierte nichts.
Was tun? Gibt es Ratschläge?
Mir fällt nur noch ein, ein letztes Gespräch mit dem PS zu versuchen und sonst mit Klage zu drohen. Aber das kostet auch Geld und Nerven...
Viele Grüße!
Tagelöhner:
Letztes Gespräch mit dem Personalreferat führen, ordentlich vorbereitet einen Gegenentwurf vorlegen, in dem deine Abweichungen gut begründet dargestellt werden. Ansonsten bleibt tatsächlich nur die Hinzuziehung eines Anwalts inkl. Gang vor das Arbeitsgericht. Zeugnisstreitigkeiten sind meistens undankbares Begleitwerk, um das sich auch Anwälte nicht schlagen. Die sind eher auf Kündigungsschutzklagen scharf, bei denen ein gutes Arbeitszeugnis dann nur noch Teil der Verhandlungsmasse bei der Abfindung wird.
Auch immer daran denken, dass du formal nur Anspruch auf ein Zeugnis mit der Gesamtnote befriedigend hast. Dementsprechend bist Du in der Nachweispflicht, wenn es besser ausfallen soll.
Arbeitszeugnisse sind heutzutage doch in aller Regel nur noch Lügenblättchen, die lange nicht mehr den Stellenwert von früher haben. Zu gute Zeugnisse werden gerne mal als "Wegloben" usw. eines unliebsamen Mitarbeiters interpretiert, schlechtere Zeugnisse können auch dazu gedient haben, dem geliebten Mitarbeiter einen Weggang zu erschweren usw.
Alles daher nicht so ganz im Sinne des Erfinders.
MoinMoin:
Die „Noten“ sind in der Tat eher irrelevant, die Arbeitsinhalt sind durchaus für uns von Interesse.
Aber wenn jemand ständig laue Zeugnisse hat, dann ist dass natürlich was worüber man im VG reden kann.
lyrik23:
Moin,
vielen Dank für die Rückmeldungen. Ich finds einfach dämlich, meinen AG wegen so etwas verklagen zu müssen. Aber es juckt ja scheinbar auch niemanden so sehr, dass mehr Druck gemacht wird. Jetzt wo meine ehemalige Vorgesetzte auch eine andere Stelle inne hat, müsste eigentlich der Personalservice zuständig sein. Vielleicht tut sich ja etwas nach einem weiteren Gespräch...
@MoinMoin
Die Arbeitsinhalte fehlten auch teilweise. Danke für den Hinweis.
@Tagelöhner
Ich wusste nicht, dass ich gar Anspruch auf eine bestimmte Note (in dem Fall "befriedigend") habe. Wie soll man denn etwas besseres nachweisen, nach so langer Zeit oder wenn Unterlagen nicht mehr zur Verfügung stehen?
TVOEDAnwender:
--- Zitat von: lyrik23 am 21.08.2024 12:52 ---
@Tagelöhner
Ich wusste nicht, dass ich gar Anspruch auf eine bestimmte Note (in dem Fall "befriedigend") habe. Wie soll man denn etwas besseres nachweisen, nach so langer Zeit oder wenn Unterlagen nicht mehr zur Verfügung stehen?
--- End quote ---
--- Zitat --- Hinsichtlich der Beurteilung von Leistung und Führung geht das BAG davon aus, dass der Arbeitgeber einen Beurteilungsspielraum hat, der gerichtlich nur eingeschränkt überprüft werden kann. Vollständig überprüfbar sind aber die Tatsachen, die der Arbeitgeber seiner Beurteilung zugrunde gelegt hat. Das BAG hat folgerichtig entschieden, dass
der Arbeitnehmer darlegen und beweisen müsse, dass er überdurchschnittlich war (sehr gut und gut)
der Arbeitgeber darlegen und beweisen müsse, dass der Arbeitnehmer unterdurchschnittlich (ausreichend und schlechter) beurteilt werden muss.
Dabei gilt eine befriedigende Leistung, der Schulnote 3 entsprechend, als durchschnittlich. Dies gilt selbst unter Berücksichtigung von Studien, nach denen fast 90 % der untersuchten Arbeitszeugnisse in ihrer Bewertung den Schulnoten "gut" oder "sehr gut" entsprechen.
Der Arbeitgeber muss Tatsachen vortragen und diese im Bestreitensfall auch nachweisen, die ihn zu einer unterdurchschnittlichen Beurteilung, also unterhalb der Schulnote "befriedigend" geführt haben. Dazu können erteilte Abmahnungen herangezogen werden oder detaillierte Informationen durch Vorgesetzte oder Kollegen. Allgemeine und undifferenzierte Aussagen ("Herr Müller ist ständig zu spät zur Arbeit erschienen.") reichen nicht aus; in einem solchen Falle kann etwa durch einen Auszug aus dem Zeiterfassungssystem ein entsprechender Nachweis erbracht werden.
Im Regelfall enden solche Verfahren bei den Arbeitsgerichten mit einem Vergleich, dass die Beurteilung im Bereich des "befriedigend" erfolgt.
--- End quote ---
https://www.haufe.de/personal/haufe-personal-office-platin/arbeitszeugnis-gerichtliche-durchsetzung_idesk_PI42323_HI3453594.html#:~:text=Dabei%20gilt%20eine%20befriedigende%20Leistung,oder%20%22sehr%20gut%22%20entsprechen.
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