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Rechtslage bei verspäteter Annahme Urkunde BaL
clarion:
Heute ist ja noch ein Tag. Ich habe meine Urkunde zum BAL in einem Backshop bei einem Edeka auf halber Strecke zwischen meiner Dienststelle und der Zentrale bekommen, da in den Wochen vorher immer jemand der wesentlichen Akteure verhindert war. Zu Corona - Zeiten hat man die Urkunden schon in Fahrradunterständen und anderen zugigen Orten überreicht. Wo ein Wille, da ein Weg.
Warzenharry:
Das Problem hat sich mitlerweile erledigt.
DIe Originalurkunde ist zwar weiter verschollen aber die Vollmacht wurde durch eine mitarbeitende Person der Ernennungsbehörde genutzt um sicherzustellen, dass die Ernennung faktisch statgefunden hat, auch wenn Sie physisch noch nachgeholt werden wird.
@clarion:
Die Frage war doch aber, was passiert, wenn die Urkund nicht da ist. Dann kann Sie auch neimand, an welchem Ort auch immer überreichen.
Ich wollte nur wissen was dann passiert. Das man Immer einen Weg finden kann, das ist mir klar. Aber wenn man eben keinen findet, hat das ja Konsequenzen. Daher diese Frage.
Es muss doch eine Regelung geben, wir regeln selbst die standartabweichung im NM Bereich bei Prozessorherstellung, oder wieviel Stickstoff im Boden des Nachbargrundstücks sein darf, damit kein Baugenehmigungshindernis auf dem eigenen Grundstück besteht. ( Ist natürlich Quatsch...hoffe ich. Ich wollte nur darstellen, das wir jeden Schiet regeln, wieso nicht das?)
Organisator:
--- Zitat von: Warzenharry am 27.09.2024 10:02 ---Es muss doch eine Regelung geben, wir regeln selbst die standartabweichung im NM Bereich bei Prozessorherstellung, oder wieviel Stickstoff im Boden des Nachbargrundstücks sein darf, damit kein Baugenehmigungshindernis auf dem eigenen Grundstück besteht. ( Ist natürlich Quatsch...hoffe ich. Ich wollte nur darstellen, das wir jeden Schiet regeln, wieso nicht das?)
--- End quote ---
Dies ist ein gutes Beispiel, warum man eben nicht jeden Schiet regeln muss, sondern lieber die 99% typischen Anwendungsfälle gut regeln sollte, statt sich noch ganz viel Gedanken um das letzte Prozent zu machen.
Firematthias:
Guten Abend,
schön, wenn sich das Problem gelöst hat. Dem fachlichen Interesse wegen trotzdem mal meine Einschätzung zumindest aus versorgungsrechtlicher Sicht.
Das Eintreten eines Unfallereignisses das zur DU führt, hat doch nicht die sofortige Entlassung zur Folge. Insofern wäre man dann einfach Beamter auf Probe, wird nach der Genesung (im Sinne von in der Lage eine Urkunde zu empfangen) zum Beamten auf Lebenszeit und 6 bis 12 Monate später wird man nach amtsärztlicher Feststellung in den Ruhestand versetzt. Schneller geht es nach meiner Erfahrung selten. Ist mir auch schon vereinzelt untergekommen.
Unterstellt man nun aber einen Gesundheitszustand der eine Entgegennahme der Urkunde unmöglich macht oder die 5 Jahre sind auch dann nicht erfüllt, wären wir bei einem Unterhaltsbeitrag nach § 15 BeamtVG dem Grunde nach in Höhe des zustehenden Ruhegehalts. Anrechnungsvorschriften mal ausgeklammert. Geht ja nur um die Grundlagen.
Grüße
Warzenharry:
Hallo Firematthias, genau das denke ich nicht. (Dein erster Absatz)
Rein rechlich darf eine Ernennung zum Beamten, in dem Fall unter Wechsel des Statuses zum BaL nur erfüllen, wer auch geeignet ist dieses Amt auszuführen.
Bei einem DU, wie immer es zustande kam, sehe ich diese Eignung nicht.
Evtl. würde es eine verlängerung der Probezeit nach sich ziehen und dann wird geprüft aber ich kann mir keine Situation vorstellen, wo man trotz vorliegener längerer DU, auch wenn ich die Urkunde annhemen kann, zum BaL ernannt wird?
Siehe §34 Abs. 3 BBG
§ 34 Entlassung von Beamtinnen auf Probe und Beamten auf Probe:
(1) Beamtinnen auf Probe und Beamte auf Probe im Sinne des § 6 Absatz 3 Nummer 1 können außerdem
entlassen werden, wenn einer der folgenden Entlassungsgründe vorliegt:
1. ein Verhalten, das im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit mindestens eine Kürzung der Dienstbezüge zur
Folge hätte,
2. fehlende Bewährung im Sinne des § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2,
3. Dienstunfähigkeit, ohne dass eine Versetzung in den Ruhestand erfolgt ist, oder
4. Auflösung oder wesentliche Änderung des Aufbaus oder der Aufgaben der Beschäftigungsbehörde oder
deren Verschmelzung mit einer anderen Behörde, wenn das übertragene Aufgabengebiet davon berührt
wird und eine anderweitige Verwendung nicht möglich ist.
Im Fall des Satzes 1 Nr. 2 ist bei allein mangelnder gesundheitlicher Eignung und im Fall der Nummer 3 eine
anderweitige Verwendung entsprechend zu prüfen.
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