Beamte und Soldaten > Beamte des Bundes und Soldaten

Entwurf zum Bundesbesoldungs- und -versorgungsangemessenheitsgesetz - BBVAngG

<< < (25/112) > >>

SwenTanortsch:
Ja, das kommt, PolareuD, und zwar noch im Laufe des Tages, weil ich ab morgen keine Zeit mehr finden werde, mich mit dem Entwurf zu beschäftigen. Ergo werde ich hier heute die Darlegung nach ihrer Fertigstellung vollständig Stück für Stück nacheinander mittels copy and paste einstellen. Allerdings bin ich noch nicht ganz fertig: Nachdem ich im Abschnitt 6 die materiell-rechtliche Situation, wie sie derzeit geregelt ist, betrachtet habe, und im vorhin eingestellten Abschnitt 7 die indizielle Prüfung dieser derzeitigen Besoldungsregelung betrachtet habe, um so den Verletzungsgrad der Besoldunfsordnung A aufzuzeigen, der wie gezeigt ob seiner Schwere zwangsläufig zu einer deutlichen Anhebung aller Grundgehaltssätze führen muss, da sich alles andere sachlich nicht rechtfertigen und entsprechend nicht sachgerecht begründen lässt, folgt alsbald noch ein Abschnitt (also der Abschnitt 8), der die materiell-rechtlichen Konsequenzen der geplanten Neuregelungen betrachtet, also die materiell-rechtlich weitgehend fortbestehende Verletzung der Besoldungsordnung A im Gefolge der geplanten Neuregelungen nachweist. Auf dieser Grundlage wird dann im Abschnitt 9 wiederum der indizielle Verletzungsgrad betrachtet und nachgewiesen, dass die heute bestehende eklatante Verletzung der Besoldungssystematik, wie sie im Abschnitt 6 und 7 nachgewiesen wird, im Gefolge ihrer durch die geplanten Neuregelungen materiell-rechtlich weiterhin nicht erfolgenden Heilung (vgl. Abschnitt 8) sich ob des durch die Neuregelungen kaum geänderten Verletzungsgrads nach wie vor indiziell als so eklatant erweist, dass sich der Besoldungsgesetzgeber direkt im Anschluss an die erfolgte Gesetzgebung verfasungsrechtlich gezwungen sieht, in ein weiteres Gesetzgebungsverfahren einzutreten, in dem er nun insbesondere durch die deutliche Anhebung der Grundgehaltssätze aller Besoldungsgruppen die verletzten Besoldungssystematik heilt. Ein kluger Besoldungsgesetzgeber - das wird allerdings als Fazit nicht gesagt - würde hingegen effizient arbeiten und sogleich einen sachgerechten Gesetzentwurf erstellen und nicht diesen desolaten Torso, der als verfassungsrechtliche Totgeburt keine Chance hat, jemals Gesetzeskraft zu erlangen, und der, falls es sie doch erlangte, zur schweren Beschädigung aller am Gesetzgebungsverfahren verfassungsrechtlich beteiligten Verfassungsorgane führen müsste.

Ergo: Noch bin ich nicht fertig ...

@ Neu

In Anbetracht der vielfach gezielt evident sachwidrigen Entscheidungen kann hier kein Zufall vorliegen, sondern muss von einem wissentlich und willentlich verfassungswidrig erstellten Gesetzentwurf ausgegangen werden. Eine zentrale Begründung für das zielgerichtet verfassungswidrige Handeln liefern die beiden Aussagen der SPD-Abgeordneten aus der jüngsten und jüngeren Vergangenheit, die offensichtlich auf einer schriftlichen Darlegung eines entscheidenden politischen Verantwortungsträgers (oder einer entscheidenden politischen Verantwortungsträgerin) mit SPD-Parteibuch basieren, wie das vorhin begründet worden ist.

BVerfGBeliever:

--- Zitat von: SwenTanortsch am 26.08.2024 11:46 ---Die Grundbesoldung in der ersten Erfahrungsstufe der Besoldungsgruppe A 3 als Ausgangspunkt der Besoldungsstaffelung wäre am Ende des Jahres mit 2.707,- € gegenüber dem Grundgehaltsäquivalent in Höhe von 4.852,- € indiziell um mehr als 44 % zu gering bemessen.

--- End quote ---

(Wie immer) herzlichen Dank für die Berechnungen!!

Entsprechend nochmals ein kurzer Blick auf die aktuell geplanten 45,212 Mrd. € Personalkosten für 2025:
- Für die aktiven Bundesbeamten sind 10,867 Mrd. € angesetzt.
- Für die Soldaten sind 10,266 Mrd. € angesetzt.
- Für die Versorgungsbezüge sind 9,013 Mrd. € angesetzt.
- Für die Arbeitnehmer sind 6,791 Mrd. € angesetzt.
- Außerdem sind weitere Personalkosten (u.a. „globale Mehrausgaben“) in Höhe von 8,275 Mrd. Euro angesetzt.

Würde man jetzt also die 30,146 Mrd. Bezüge der Beamten, Soldaten und Versorgungsempfänger linear um 44 % erhöhen, so würde dies zusätzlich 13,264 Mrd. Euro pro Jahr kosten.

Gäbe es anschließend einen „Aufschrei“ in der Springer-Presse? Selbstverständlich.

Sollte ein funktionierender, leistungsfähiger, motivierter und korruptionsfreier öffentlicher Dienst diese Summe wert sein? Die Antwort liegt mutmaßlich im Auge des Betrachters..

SwenTanortsch:
8. In Konsequenz der vom Gesetzentwurf evident sachwidrig vollzogenen Bemessung des Besoldungsniveaus gestaltet sich selbst unter Betrachtung aller weiteren oben gezeigten sachwidrig Maßnahmen die in der fünften Erfahrungsstufe der Besoldungsgruppe A 4 gewährte Nettoalimentation zukünftig materiell-rechtlich weiterhin als evident unzureichend, wie oben bereits überschlagsmäßig dargelegt (vgl. oben unter 6 lit. b), was hier nun zunächst sachlich erhärtet werden soll. Im Anschluss soll eine weitere Auswahl an Besoldungsgruppen betrachtet werden, um so die fortbestehende materiell-rechtliche Verletzung der Besoldungsordnung A im Gefolge der vom Gesetzentwurf geplanten Neuregelungen in den Blick zu nehmen.

a) Unter Beachtung der unterjährigen Besoldungsanpassung werden einem in der fünften Erfahrungsstufe der Besoldungsgruppe A 4 eingruppierten Musterbeamten im Jahr 2024 wie oben gezeigt eine Grundbesoldung von 35.310,86 € (vgl. oben unter 6 lit b) und darüber hinaus ein Familienzuschlag von 5.796,32 € (vgl. oben unter 6 lit d). gewährt. Auch soll nach Anlage VII.1 i.V.m. Anlage VII. 2 zu § 41 Abs. 3 Satz 4 und 5 in der Mietenstufe VII ein alimentativer Ergänzungszuschlag von 240,- € je Kind gewährt werden (vgl. im Entwurf S. 44), wodurch sich die familienbezogenen Besoldungskomponenten auf insgesamt 11.650,56 € belaufen. Die leistungslosen sozialen Komponenten sollen so den Grundgehaltssatz um 33,0 % erhöhen. Bislang war der Grundgehaltssatz in der fünften Erfahrungsstufe der Besoldungsgruppe A 4 in Höhe von jährlich 35.310,86 € durch die leistungslos gewährten Familienzuschläge von 5.796,32 € um 16,4 % erhöht worden.

Der Anteil der leistungslos gewährten Besoldungskomponenten wird so vom Gesetzentwurf beträchtlich ausgeweitet, ohne dass er hierfür einen konkreten sachlichen Grund nennt. Nicht umsonst kann die Betrachtung des Mindestabstandsgebots keinen sachlichen Grund darstellen, da sie als Grenze zur Unteralimentation keinen sachlichen Zusammenhang mit der amtsangemessenen Alimentation aufweist und deshalb keine Anknüpfung an innerdienstliche, unmittelbar amtsbezogene Kriterien ermöglicht. Darüber hinaus muss der Gesetzentwurf durch die mit zunehmender Besoldungshöhe immer weiter abgeschmolzenen familiären Ergänzungszuschläge davon ausgehen, dass der tatsächliche Bedarf von Beamtenkindern mit zunehmender Leistungsfähigkeit ihres bediensteten Elternteils zunehmend geringer wird, was sich empirisch nicht nachweisen lässt. Im Ergebnis zeigt sich auch hier der evident sachwidrige Gehalt entsprechender Zuschläge und ihrer jeweiligen Höhe (vgl. dazu auch Schwan, ZBR 2025, Heft. 1, demn.).

Dabei wäre darüber hinaus noch nicht beachtet, dass der Gesetzentwurf die Mindestalimentation offensichtlich eher als eine Art „Höchstalimentation“ betrachtet. Das Bundesverfassungsgericht lässt in seiner Rechtsprechung wie oben gezeigt (vgl. oben unter 7 lit. c) zunächst einmal keinen Zweifel daran, das in den von der Mindestalimentation umfassten Betrag der zu gewährenden Nettoalimentation keine Einschnitte vorgenommen werden dürfen. Da allerdings der Gesetzentwurf offensichtlich erst mit der höchsten der Mietenstufen das – dennoch selbst hier eklatant verfehlte – Ziel verfolgt, das Mindestalimentationsniveau zu überschreiten, lässt er mit abnehmender Mietenstufe einen immer größeren Fehlbetrag zur Mindestalimentation und damit einen zunehmend tieferen Einschnitt in den Betrag der zu gewährenden Nettoalimentation zu, in den keine Einschnitte zugelassen sind. Auch das sollte sich so kaum mit der bundesverfassungsgerichtlichen Rechtsprechung in Einklang bringen lassen.

Das dem betreffenden Musterbeamten im Jahr 2024 in der fünften Erfahrungsstufe der Besoldungsgruppe A 4 gewährte Gehalt als Ganze beträgt folglich an einem Ort, dem die höchste Mietenstufe VII zugeordnete wird, 46.876,18. Nach Abzug der wie oben dargestellt ermittelten Steuerlast (vgl. oben unter 6 lit. e) von 3.340,- € ergibt sich eine Nettobesoldung von 43.536,18 €. Nach Abzug der Kosten für die die Beihilfeleistungen ergänzende Kranken- und Pflegeversicherung von 7.844,40 € (vgl. oben 6 lit. e) und Addition des Kindergelds in Höhe von 6.000,- € (vgl. oben 6 lit. f) liegt materiell-rechtlich eine Nettoalimentation von 41.691,78 € vor, die beträchtlich unter der vom Gesetzentwurf nicht realtätsgerecht bemessenen Mindestalimentation von 48.002,27 € verbleibt. Selbst wenn man das vom Gesetzentwurf evident sachwidrig hinzugezogene Partnereinkommen von 6.456,- € (vgl. zum sachwidrigen Gehalt oben unter 6 lit. g) betrachtet und darüber hinaus schließlich den ggf. hier nicht zu betrachtenden Rundfunkbeitrag von 220,32 € und die Sozialtarife in Höhe von 228,- € wie der Entwurf abzieht (vgl. hierzu und zur eventuellen Problematik der vom Gesetzentwurf vollzogenen Betrachtung oben unter 6 lit. f), unterschreitet die so in der fünften Erfahrungsstufe der Besoldungsgruppe A 4 bemessene Nettoalimentation von 47.699,46 € die vom Gesetzentwurf evident unzureichend ermittelte Mindestalimentation noch um 302,81 € und erweist sich so ebenfalls als evident unzureichend.

Tatsächlich aber können wie gezeigt materiell-rechtlich weder das Partnereinkommen betrachtet noch eine nicht realitätsgerecht bemessene Mindestalimentation als Vergleichsgegenstand herangezogen werden. Entsprechend kann das Partnereinkommen wie oben gezeigt nicht zur Betrachtung der Nettoalimentation herangezogen werden, sodass die dem in der fünften Erfahrungsstufe der Besoldungsgruppe A 4 eingruppierten Beamten so gewährte Nettoalimentation von 41.691,78 € die realitätsgerecht bemessene Mindestalimentation in Höhe von 54.058,44 € um jährlich mehr als 12.360,- € (- 22,9 %) unterschreitet und sich das Mindestabstandsgebot trotz der geplanten Neuregelungen hier weiterhin als eklatant verletzt zeigt. Darüber hinaus würde die in der fünften Erfahrungsstufe der Besoldungsgruppe A 4 gewährte Nettoalimentation ebenfalls weiterhin evident unzureichend bleiben, wenn man evident sachwidrig auf ein Partneinkommen von monatlich 538,- € zurückgreifen würde; denn auch dann würde die gewährte Nettoalimentation noch um 11,8 % unter der Grenze zur Unteralimentation liegen.

Zugleich muss ebenso das verletzte Mindestabstandsgebot in den Vergleichsräumen betrachtet werden, denen eine der ersten drei Mietenstufe zugeordnet wird. Hier soll den Musterbeamten kein alimentativer Ergänzungszuschlag gewährt werden. Entsprechend beträgt ihre Bruttobesoldung im Jahr 2024 in der fünften Erfahrungsstufe der Besoldungsgruppe A 4 41.107,18 €. Nach Abzug der Steuerlast in Höhe von 1.932,- € sowie der Kosten für die Beihilfeleistungen ergänzende Kranken- und Pflegeversicherung in Höhe von 7.844,40 € und Addition des Kindergelds in Höhe von 6.000,- € wird ihnen eine jährliche Nettoalimentation von 37.330,78 € bzw. eine monatliche von 3.110,90 € gewährt, die die Mindestalimentation in Höhe von 4.504,87 € um 1.393,97 € bzw. 30,9 % unterschreitet.

Neu555:
Das ist ja Gold wert, was Swen hier schreibt. Ganz großen Respekt.

Wie kann das BMI nur so eine riesengroße Schei... verzapfen? Selbst wenn man das Partnereinkommen lässt, ist das ganze ja eine einzige Katastrophe ...

Unknown:

--- Zitat von: Nautiker1970 am 26.08.2024 12:02 ---
--- Zitat von: Unknown am 26.08.2024 11:58 ---Ich kann nur alle ermuntern, den MdB des Vertrauens bzw. des Wahlkreises anzuschreiben.
Hier findet sich weiter unten eine Auflistung aller MdB aus der aktuellen Legislaturperiode.

https://fragdenstaat.de/anfrage/liste-mit-allen-mitgliedern-des-deutschen-bundestages-der-19-wp-inkl-emails-1/#nachricht-795234

Gerne können wir diese auch nach Parteien sortiert hier veröffentlichen.

--- End quote ---

Und was soll das bringen? Die Abgeordneten, die der Opposition angehören, werden den Protest im Zweifel unterstützen, aber darauf hinweisen, dass sie keine Handhabe haben. Und die Abgeordneten, die den Ampelparteien angehören, werden schweigen oder den Entwurf schönreden. Und selbst die Oppositionsstimmen, die den Protest gutheißen, braucht man nicht aufbewahren, in der Hoffnung die Leute daran festzuhalten zu können, wenn sie selbst in Regierungsverantwortung gekommen sind, denn dann werden sie sagen, dass sich nun die Verhältnisse geändert haben und daher die Sache neu bewertet werden müsse...

--- End quote ---
Selbst wenn die Abgeordneten schweigen, dann ist das bereits eine Reaktion. Ich erwarte mir ausser irgendwelche Floskeln überhaupt nichts. Allerdings wenn die Masse hier im Forum, ihren Abgeordneten im Wahlkreis damit konfrontiert, wird es immer wieder in das Bewusstsein gerufen. Wenn beispielsweise in einem großen Kreis mit vielen Beamten der Abgeordnete viele Email oder Anfragen bekommt, dann sollte er sich zwangsläufig damit auseinandersetzen, unabhängig davon, ob es ihm gefällt oder nicht.
Aus meiner Sicht geht es nur über die Masse. Der ein oder andere Abgeordnete hat auch seine Wiederwahl im Sinn und dieses in einem größeren Wahlkreis, kann vielleicht was bewirken. Der ein oder andere Beamte ist gut vernetzt und kann die Informationen vom Abgeordneten breit streuen.

Natürlich ist mir klar, dass es nur ein Tropfen auf den heissen Stein ist.

Navigation

[0] Message Index

[#] Next page

[*] Previous page

Go to full version