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Entwurf zum Bundesbesoldungs- und -versorgungsangemessenheitsgesetz - BBVAngG
Ozymandias:
Das BVerfG kann sich trotzdem bereits in den anstehenden Urteilen (die ältere Jahre betreffen) zum Doppelverdienermodell äußern.
Bislang haben wir nur folgenden Textschnipsel von einem ehemaligen Bundesverfassungsrichter dazu, den ich hier gerne noch mal poste, da er zeigt, dass Widerspruch zwingend nötig sein wird:
Ursprünglich von lotsch gepostet:
Interview mit Bundesverfassungsrichter a.D. Prof. Dr. Dr. Udo Di Fabio
Prof. Di Fabio: Der Spielraum ist natürlich groß, weil das Bundesverfassungsgericht nicht der Haushaltsgesetzgeber ist. Andererseits müssen bestimmte Grundsätze klar bleiben: Der Abstand zwischen den Ämtern ist auch in der Besoldung zu wahren. Qualifikation und Verantwortung, die mit dem Amt verbunden sind, müssen sich in der Besoldungshöhe widerspiegeln. Außerdem hat ein erkennbarer Abstand von Besoldung und Versorgung gegenüber gegenleistungslosen Sozialleistungen zu bestehen.
NRW Magazin: Derzeit wird im Rahmen der amtsangemessenen Alimentation die Einführung eines Partnereinkommens mit der Begründung diskutiert, dass die „Eckpunktefamilie“ nicht mehr zeitgemäß sei. Offensichtlich soll damit das Abstandsgebot ausgehebelt werden. Wie ist Ihre Einschätzung zu einer solchen Vorgehensweise?
Prof. Di Fabio: Das Amtsverständnis von Art. 33 Abs. 5 GG ist individuell auf die Amtsinhaberin oder den Amtsinhaber bezogen und kann deshalb nicht sozial „kontextualisiert“ werden. Im Übrigen ist der Schutz von Ehe und Familie in Art. 6 Abs. 1 des Grundgesetzes nach wie vor gültig.
https://www.dbb-nrw.de/aktuelles/news/grundgesetz-garantiert-das-berufsbeamtentum/
CmdrMichael:
Ich habe den Entwurf jetzt nur einmal kurz kursorisch gesichtet. Sehe ich das richtig, dass sich für einen Beamten im höheren Dienst ohne Kinder genau gar nichts ändert?
Es erfolgt keine Erhöhung der Bezüge, da die Abstände in den Endstufen ja wie gehabt bleiben, auch wenn Anfänger im eD/mD jetzt teilweise mit Stufe 5 anfangen.
Und den alimentativen Ergänzungszuschlag (AEZ) gibt es erst ab dem ersten Kind.
PolareuD:
--- Zitat von: CmdrMichael am 21.08.2024 22:06 ---Ich habe den Entwurf jetzt nur einmal kurz kursorisch gesichtet. Sehe ich das richtig, dass sich für einen Beamten im höheren Dienst ohne Kinder genau gar nichts ändert?
--- End quote ---
Definitiv ja.
--- Zitat von: CmdrMichael am 21.08.2024 22:06 ---Es erfolgt keine Erhöhung der Bezüge, da die Abstände in den Endstufen ja wie gehabt bleiben, auch wenn Anfänger im eD/mD jetzt teilweise mit Stufe 5 anfangen.
--- End quote ---
A4 fängt mit Stufe 5 an. A6/A7 mit der 3. Und A5 anscheinend wie gehabt in der 1. Stufe.
--- Zitat von: CmdrMichael am 21.08.2024 22:06 ---
Und den alimentativen Ergänzungszuschlag (AEZ) gibt es erst ab dem ersten Kind.
--- End quote ---
Ja.
Umlauf:
--- Zitat von: CmdrMichael am 21.08.2024 22:06 ---Ich habe den Entwurf jetzt nur einmal kurz kursorisch gesichtet. Sehe ich das richtig, dass sich für einen Beamten im höheren Dienst ohne Kinder genau gar nichts ändert.
--- End quote ---
Doch, es bleibt gnädigerweise der Familienzuschlag 1 für verheiratete auch zukünftig erhalten und er bleibt Pensionswirksam.
Das stand ursprünglich zur Disposition.
SwenTanortsch:
3. Mit der Anhebung des Grundgehaltssatzes des zur Betrachtung des Mindestabstandsgebots notwendigerweise niedrigst besoldeten Beamten von bislang 2.706,99 € in der ersten Erfahrungsstufe A 3 auf 3.001,08 € in der fünften Erfahrungsstufe des Besoldungsgruppe A 4 betrachtet der Entwurf zunächst einmal ein um 294,09 € bzw. 10,9 % höheres Besoldungsniveau als die nun in der Besoldungssystematik niedrigste Grundbesoldung, als es derzeit gewährt wird, ohne darüber hinaus die Besoldungsstaffelung – außer in den genannten Veränderungen in den Besoldungsgruppen A 6 und A 7 – neu zu regeln, die der Entwurf als bis in die erste Erfahrungsstufe der Besoldungsgruppe A 11 systematisch verletzt betrachtet (S. 57). Entsprechend hebt der Entwurf an der selben Stelle sachlich korrekt hervor:
„Vor diesem Hintergrund dürfen sich die Maßnahmen des Besoldungsgesetzgebers zur Gewährleistung einer verfassungsmäßigen Familienalimentation nicht auf untere Besoldungsgruppen beschränken, sondern müssen sich auf das gesamte Besoldungsgefüge erstrecken.“ (S. 57 f.)
Darüber hinaus kann er eine entsprechend vollzogen Anhebung des untersten Eckwerts ohne Veränderung der Besoldungsstaffelung allerdings nicht sachlich rechtfertigen. Denn zunächst einmal führt das Bundesverfassungsgericht in seinem letzten Judikat aus:
„Eine Verletzung des Mindestabstandsgebots betrifft aber insofern das gesamte Besoldungsgefüge, als sich der vom Besoldungsgesetzgeber selbst gesetzte Ausgangspunkt für die Besoldungsstaffelung als fehlerhaft erweist. Das für das Verhältnis zwischen den Besoldungsgruppen geltende Abstandsgebot zwingt den Gesetzgeber dazu, bei der Ausgestaltung der Besoldung ein Gesamtkonzept zu verfolgen, das die Besoldungsgruppen und Besoldungsordnungen zueinander in Verhältnis setzt und abhängig voneinander aufbaut. Erweist sich die Grundlage dieses Gesamtkonzepts als verfassungswidrig, weil für die unterste(n) Besoldungsgruppe(n) die Anforderungen des Mindestabstandsgebots missachtet wurden, wird der Ausgangspunkt für die darauf aufbauende Stufung in Frage gestellt. Der Besoldungsgesetzgeber ist danach gehalten, eine neue konsistente Besoldungssystematik mit einem anderen Ausgangspunkt zu bestimmen.“ (BVerfGE 155, 1 <25 Rn. 48>; https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2020/05/ls20200504_2bvl000418.html)
Das Bundesverfassungsgericht hebt im Zitat zunächst einmal hervor, dass von der unmittelbaren Verletzung des Mindestabstandsgebots mittelbar das gesamte Besoldungsgefüge betroffen sei, da sich so der vom Besoldungsgesetzgeber selbst gesetzte Ausgangspunkt für die Besoldungsstaffelung als fehlerhaft erweise. Sobald sich für die unterste(n) Besoldungsgruppe(n) die Anforderungen des Mindestabstandsgebots als missachtet zeigten, sei der Ausgangspunkt für die darauf aufbauende Stufung in Frage gestellt. Der Besoldungsgesetzgeber sei dann gehalten, eine neue konsistente Besoldungssystematik mit einem anderen Ausgangspunkt zu bestimmen.
Allerdings hebt der Entwurf keine Verletzung der Anforderungen des Mindestabstandsgebots allein für die unterste[n] Besoldungsgruppe[n] hervor, sondern führt er mit dem Verweis auf die erste Erfahrungsstufe der Besoldungsgruppe A 11 aus, dass sich nach seiner Auffassung aktuell von den 14 Besoldungsgruppen der Besoldungsordnung A neun als unmittelbar verletzt zeigten (64,3 %) und dass von den aktuell 112 Tabellenfeldern der Besoldungsstaffelung 65 unmittelbar verletzt seien (58,0 %). Mit dieser Ausklammerung der von ihm selbst hervorgehobenen Zusammenhänge lässt er weiterhin außer Betracht, was der Senat unmittelbar nach dem letzten Zitat wie folgt hervorhebt:
„Ob eine zur Behebung eines Verstoßes gegen das Mindestabstandsgebot erforderliche Neustrukturierung des Besoldungsgefüges zu einer Erhöhung der Grundgehaltssätze einer höheren Besoldungsgruppe führt, lässt sich daher nicht mit der für die Annahme eines Verfassungsverstoßes erforderlichen Gewissheit feststellen. Die Wahrscheinlichkeit hierfür ist umso größer, je näher die zur Prüfung gestellte Besoldungsgruppe selbst an der Grenze zur Mindestbesoldung liegt. Je deutlicher der Verstoß ausfällt und je mehr Besoldungsgruppen hinter dem Mindestabstandsgebot zurückbleiben, desto eher ist damit zu rechnen, dass es zu einer spürbaren Anhebung des gesamten Besoldungsniveaus kommen muss, um die gebotenen Abstände zwischen den Besoldungsgruppen wahren zu können.“ (BVerfGE 155, 1 <25 f. Rn. 49; vgl. zum Referat der Zusammenhänge im Entwurf dort nur die S. 57).
Obgleich sich also knapp zwei Drittel aller Besoldungsgruppen und deutlich mehr als die Hälfte aller Tabellenfelder der Besoldungsordnung A aktuell als unmittelbar verletzt erweisen und in Anbetracht der Tatsache, dass damit hier eine materiell-rechtlich weit über die „unterste(n) Besoldugsgruppe(n)“ hinausreichende unmittelbare Verletzung der Besoldungsstaffelung zu konstatieren ist, bestimmt der Entwurf keinen neuen Ausgangspunkt für eine neue konsistente Besoldungssystematik; vielmehr hält er im Rahmen der bisherigen Darstellungen an der alten fest, indem er die unterste Besoldungsgruppe als für die Beamtenbesoldung zukünftig nichtig betrachtet und darüber hinaus wahllos die fünfte Erfahrungsstufe der nächst höheren Besoldungsgruppe nun als Ausgangspunkt heranzieht, was – wie oben anhand der Abstände insbesondere zwischen den Besoldungsgruppen bis A 8 einschließlich gezeigt – nicht die gebotenen Abstände zwischen den Besoldungsgruppen wahren kann, wozu der Besoldungsgesetzgeber sich aber wie dort nachgezeichnet zwingend veranlasst sieht (vgl. oben unter 2 b ff.). Auch dieses Vorgehen missachtet folglich die den Besoldungsgesetzgeber bindende Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und führt zu einer evident sachwidrigen Neuregelung des als verletzt eingestandenen Besoldungsrechts, die als solche die aktuell evidente Verletzung nicht behebt, sondern sie vielmehr fortsetzt, was ebenfalls allein für sich betrachtet bereits zu einer Verlängerung des aktuell nach wie vor verfassungswidrigen Gehalts der Bundesbesoldung führt und von daher in der gerichtlichen Kontrolle die Normverwerfung zur Folge haben muss. Fortsetzung folgt.
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