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Entwurf zum Bundesbesoldungs- und -versorgungsangemessenheitsgesetz - BBVAngG

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Ozymandias:
Man könnte es ja mal mit einer Fachaufsichtsbeschwerde probieren. Oder man geht den politischen Weg entweder per E-Mail oder fragt die jeweiligen Auschussmitglieder an Bürgerterminen vor Ort dazu. Oder drückt denen dort die Kommentare von Battis, Swen und Di Fabio in die Hand.

Bringt am Ende alles nichts. Der Gesetzgeber hat einen großen Gestaltungsspielraum und so lange das BVerfG es nicht sagt, ist nichts verfassungswidrig. Und bevor man mit Schadenersatz anfängt, muss man sowieso seinen ursprünglichen bzw. originären Anspruch in der jeweiligen Fachgerichtsbarkeit verfolgen. So ist es z.B. auch bei der Anwaltshaftung.

Würde man jeden Paragraphen vor das BVerfG schleppen, hätte man sicherlich eine 2-3 stellige Zahl von verfassungswidrigen Regelungen.

SwenTanortsch:

--- Zitat von: xyz123 am 28.08.2024 12:42 ---Hallo zusammen,

kurzes Update von mir: ich habe einen Anwalt gefunden, der mir den §63 des Bundesbeamtengesetzes (BBG) durchprüft:

(1) Beamtinnen und Beamte tragen für die Rechtmäßigkeit ihrer dienstlichen Handlungen die volle persönliche Verantwortung.
(2) Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit dienstlicher Anordnungen haben Beamtinnen und Beamte unverzüglich bei der oder dem unmittelbaren Vorgesetzten geltend zu machen. Wird die Anordnung aufrechterhalten, haben sie sich, wenn ihre Bedenken gegen deren Rechtmäßigkeit fortbestehen, an die nächsthöhere Vorgesetzte oder den nächsthöheren Vorgesetzten zu wenden. Wird die Anordnung bestätigt, müssen die Beamtinnen und Beamten sie ausführen und sind von der eigenen Verantwortung befreit. Dies gilt nicht!!!, wenn das aufgetragene Verhalten die Würde des Menschen verletzt oder strafbar!!! oder ordnungswidrig ist und die Strafbarkeit oder Ordnungswidrigkeit für die Beamtinnen und Beamten erkennbar ist. Die Bestätigung hat auf Verlangen schriftlich zu erfolgen.


Ich halte euch auf dem Laufenden.

Danke nochmal an Swen für das Dokument welches sehr hilfreich hierfür ist sowie deine persönliche Einschätzung, dass die "Fehler" nicht zufällig eingebaut wurden.


Danke auch an Gruenhorn für folgenden Beitrag:

"Es ist vielleicht nicht illegal, aber s rein trivialjuristisch könnte man Beihilfe zum Verfassungsbruch ins Feld führen. Daraus ließe sich dann die Frage ableiten, obbdie Referenten immer und jederzeit für die FDGO eintreten. Wenn nämlich daran Zweifel bestehen, sollten Sie keine Beamten sein, oder?"

--- End quote ---

Es ist genauso, wie Du es unter (1) und (2) referierst, xyz. Allerdings ist die Ansicht, dass ein Beamter, der einen entsprechenden Entwurf erarbeitet, nicht rechtmäßig handelt, m.E. zu hinterfragen.

Denn nach § 35 Abs. 1 Satz 1 VwVfG ist ein Verwaltungsakt "jede Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche Maßnahme, die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalls auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts trifft und die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist" (https://www.gesetze-im-internet.de/vwvfg/__35.html).

Insofern sind drei notwendige Bedingungen gegeben, die ein Handeln einer Verwaltung zum Verwaltungsakt machen, nämlich:

1) Es muss eine Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche Maßnahme einer Behörde vorliegen.
2) Sie muss von einer Behörde - und hier also bspw. durch einen einzelnen Beamten - zur Regelung eines Einzelfalls auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts getroffen werden und
3) sie muss auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet sein.

Gegebenenfalls sind mit der Erstellung eines Entwurfs die ersten beiden notwendigen Bedinungen erfüllt. Die dritte notwendige Bedingung ist es aber nicht. Zu keiner Zeit der Entscheidung eines Beamten liegt in dem Entwurf eine unmittelbare Rechtswirkung nach außen vor. Denn der Gesetzentwurf erhält erst Gesetzeskraft durch das Handeln des (Bundes-)Gesetzgebers und im Bundesrecht nach der Ausfertigung durch den Bundeespräsidenten. Fafür trägt aber der einzelne Beamte keine Verantwortung, sondern die genannten Verfassungsorgane.

Entsprechend gibt es nach meiner Interpretation keinen von einem Beamten zu irgendeiner Zeit vollzogenen Verwaltungsakt, sondern ein internes behördliches Handeln, das nicht justizabel ist, allenfalls bei groben Fehlverhalten intern dienstrechtlich betrachtet werden könnte.

Da aber kein Verwaltungsakt vorliegt, kann der einzelne Beamte von außen m.E. nicht belangt werden bzw. ein solches Begehren von außen verlangt werden. Er ist darüber hinaus offensichtlich auch nicht zur Remonstration gezwungen, da sein Handeln keine Rechtskraft nach außen - also keine Außenwirkung - erlangt. Er erabeitet insofern auf Anweisung einen Entwurf im Rahmen der ihm damit mit auf den Weg gegebenen Vorlagen, sodass er ebenso auch nicht intern dienstrechtlich belangbar wäre, da er ja der Anweisung folgt.

In diesem Sinne habe ich vorhin geschrieben, dass das Verhalten ggf. moralisch fraglich ist. Jedoch sollte es m.E. nicht justiziabel belangt werden können, denke ich. So, denke ich, Harry, sollte der Fall juristisch betrachtet werden. Aber wie gesagt, ich lasse mich gerne eines Besseren belehren. Denn mit dieser Thematik habe ich moch noch nie tiefergehend beschäftigt.

xyz123:

--- Zitat von: SwenTanortsch am 28.08.2024 19:13 ---
--- Zitat von: xyz123 am 28.08.2024 12:42 ---Hallo zusammen,

kurzes Update von mir: ich habe einen Anwalt gefunden, der mir den §63 des Bundesbeamtengesetzes (BBG) durchprüft:

(1) Beamtinnen und Beamte tragen für die Rechtmäßigkeit ihrer dienstlichen Handlungen die volle persönliche Verantwortung.
(2) Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit dienstlicher Anordnungen haben Beamtinnen und Beamte unverzüglich bei der oder dem unmittelbaren Vorgesetzten geltend zu machen. Wird die Anordnung aufrechterhalten, haben sie sich, wenn ihre Bedenken gegen deren Rechtmäßigkeit fortbestehen, an die nächsthöhere Vorgesetzte oder den nächsthöheren Vorgesetzten zu wenden. Wird die Anordnung bestätigt, müssen die Beamtinnen und Beamten sie ausführen und sind von der eigenen Verantwortung befreit. Dies gilt nicht!!!, wenn das aufgetragene Verhalten die Würde des Menschen verletzt oder strafbar!!! oder ordnungswidrig ist und die Strafbarkeit oder Ordnungswidrigkeit für die Beamtinnen und Beamten erkennbar ist. Die Bestätigung hat auf Verlangen schriftlich zu erfolgen.


Ich halte euch auf dem Laufenden.

Danke nochmal an Swen für das Dokument welches sehr hilfreich hierfür ist sowie deine persönliche Einschätzung, dass die "Fehler" nicht zufällig eingebaut wurden.


Danke auch an Gruenhorn für folgenden Beitrag:

"Es ist vielleicht nicht illegal, aber s rein trivialjuristisch könnte man Beihilfe zum Verfassungsbruch ins Feld führen. Daraus ließe sich dann die Frage ableiten, obbdie Referenten immer und jederzeit für die FDGO eintreten. Wenn nämlich daran Zweifel bestehen, sollten Sie keine Beamten sein, oder?"

--- End quote ---

Es ist genauso, wie Du es unter (1) und (2) referierst, xyz. Allerdings ist die Ansicht, dass ein Beamter, der einen entsprechenden Entwurf erarbeitet, nicht rechtmäßig handelt, m.E. zu hinterfragen.

Denn nach § 35 Abs. 1 Satz 1 VwVfG ist ein Verwaltungsakt "jede Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche Maßnahme, die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalls auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts trifft und die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist" (https://www.gesetze-im-internet.de/vwvfg/__35.html).

Insofern sind drei notwendige Bedingungen gegeben, die ein Handeln einer Verwaltung zum Verwaltungsakt machen, nämlich:

1) Es muss eine Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche Maßnahme einer Behörde vorliegen.
2) Sie muss von einer Behörde - und hier also bspw. durch einen einzelnen Beamten - zur Regelung eines Einzelfalls auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts getroffen werden und
3) sie muss auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet sein.

Gegebenenfalls sind mit der Erstellung eines Entwurfs die ersten beiden notwendigen Bedinungen erfüllt. Die dritte notwendige Bedingung ist es aber nicht. Zu keiner Zeit der Entscheidung eines Beamten liegt in dem Entwurf eine unmittelbare Rechtswirkung nach außen vor. Denn der Gesetzentwurf erhält erst Gesetzeskraft durch das Handeln des (Bundes-)Gesetzgebers und im Bundesrecht nach der Ausfertigung durch den Bundeespräsidenten. Fafür trägt aber der einzelne Beamte keine Verantwortung, sondern die genannten Verfassungsorgane.

Entsprechend gibt es nach meiner Interpretation keinen von einem Beamten zu irgendeiner Zeit vollzogenen Verwaltungsakt, sondern ein internes behördliches Handeln, das nicht justizabel ist, allenfalls bei groben Fehlverhalten intern dienstrechtlich betrachtet werden könnte.

Da aber kein Verwaltungsakt vorliegt, kann der einzelne Beamte von außen m.E. nicht belangt werden bzw. ein solches Begehren von außen verlangt werden. Er ist darüber hinaus offensichtlich auch nicht zur Remonstration gezwungen, da sein Handeln keine Rechtskraft nach außen - also keine Außenwirkung - erlangt. Er erabeitet insofern auf Anweisung einen Entwurf im Rahmen der ihm damit mit auf den Weg gegebenen Vorlagen, sodass er ebenso auch nicht intern dienstrechtlich belangbar wäre, da er ja der Anweisung folgt.

In diesem Sinne habe ich vorhin geschrieben, dass das Verhalten ggf. moralisch fraglich ist. Jedoch sollte es m.E. nicht justiziabel belangt werden können, denke ich. So, denke ich, Harry, sollte der Fall juristisch betrachtet werden. Aber wie gesagt, ich lasse mich gerne eines Besseren belehren. Denn mit dieser Thematik habe ich moch noch nie tiefergehend beschäftigt.

--- End quote ---

Moin Swen,

danke für deine Einschätzung. Ich werde sehen, was die Prüfung ergibt und werde es hier posten. Ich bin auf dem Gebiet ebenfalls kein Experte.
Ich habe heute einige persönliche Nachrichten bekommen. Der §63 bleibt auf jeden Fall interessant.

Und wenn die BMI Menschen nur einen Schrecken kriegen, wenn das Schreiben vom Anwalt kommt oder disziplinarrechtlich angehört werden. Auch das bewegt vielleicht zum Nachdenken und ist für mich ein Erfolg!

Nancy und Johann werden den nächsten Entwurf wohl kaum selbst schreiben.

Wir müssen jeden Strohhalm nutzen, um eine verfassungskonforme Alimentation zu bekommen !!!!!!!!


Der Obelix:
ich sehe es leider so wie Sven . Die fehlende Aussenwirkung durch den Entwurf wird einen direkten Zugriff auf die Mitarbeiter der Referate ausschliessen.

Was ich als Landesbeamter NRW aber sehr positiv finde, ist die Energie die hier bei den Bundesbeamten nunmehr auffällt. Der Bund wird viel Gegenwind zu erwarten haben. Und er zeigt zugleich die fehlende Expertise inndiesem Feld die uns hier deutlich auffällt.

xyz123:
Wir werden sehen...  ich warte noch die Wahlen ab und dann gebe ich dem Anwalt den Startschuss, sofern das dann noch erforderlich ist.

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